OGH 14Os73/96

OGH14Os73/9611.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichts- hofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richter- amtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Renate H***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 29. Februar 1996, GZ 7 Vr 582/94-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Renate H***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatbeteiligte verurteilt, weil sie von Anfang 1992 bis Mitte April 1994 (US 4) als Leiterin der Optikerfiliale der R***** GmbH in B*****, den ihr anvertrauten Erlös für Brillenverkäufe in Höhe von mindestens 600.000 S (US 5), sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet hat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO, den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche mit Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Durch die Abweisung der vom Verteidiger gestellten Beweisanträge (S 307) wurden Verteidigungsrechte (Z 4) der Beschwerdeführerin nicht verletzt:

Der Buchsachverständige legte in seinem Gutachten - in Übereinstimmung mit der Verantwortung der Angeklagten (S 281 f) - unter Auswertung der gesamten Belegsammlung beider in B***** geführten Filial- betriebe der R***** GmbH auf nachvollziehbare Weise die Gründe dar, welche die lückenlose Zuordnung sowohl der Ein- als auch der Verkäufe von Brillengläsern zu einer bestimmten Filiale nicht zulassen (S 251, 302 f). Der Antrag auf Vernehmung mehrerer Zeugen (auf welche sich die Angeklagte im übrigen nicht einmal berufen hatte) sowie auf Einholung eines ergänzenden Buchsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß die Brillenverkäufe an die beiden Filialen getrennt erfolgten und sich die Fehlbestände aus der Gegenüberstellung der Ein- und Verkaufslisten standortbezogen nachweisen lassen, hätte daher zur Überprüfung seiner Berechtigung der - in der Beschwerde nicht nachholbaren (SSt 41/71) - Anführung besonderer Gründe bedurft, welche ungeachtet der umfassenden Kontrolle der Geschäftsbelege, namentlich der lediglich von einem einzigen Lieferanten standortbezogen ausgestellten Fakturen (S 303), das behauptete Beweisergebnis erwarten lassen konnten. Gleiches gilt auch insoweit, als die begehrte Beweisaufnahme dem Nachweis der den bereits vorliegenden Verfahrensergebnissen einschließlich der Verantwortung der Beschwerdeführerin widersprechenden Behauptung dienen sollte, daß das tatsächliche Ausmaß der Glasbrüche "von zumindest 10 %" standortbezogen festgestellt werden kann.

Auch die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) in Ansehung der festgestellten Schadenshöhe liegen nicht vor.

Das Schöffengericht lastete der Angeklagten den auf eigene Rechnung vorgenommenen Verkauf von insgesamt 302 Brillen mit einem - hinsichtlich der Schadensberechnung auch für Verkäufer geltenden (SSt 37/20) - Verkaufspreis von 815.400 S an. Zugunsten der Beschwerdeführerin berücksich- tigte es - der Beschwerde zuwider keineswegs willkürlich, sondern im Einklang mit dem gesamten Beweisergebnis (US 7 f), auch der Aussage des Zeugen Georg R***** (S 291) - eine Bruchquote von 5 % des Brillenumsatzes (dies entspricht einem Betrag von 194.400 S als Verkaufspreis für insgesamt 72 Brillen) als schadensmindernd und gelangte so nach weiterer Abrundung um rund 19.000 S zu einem strafrechtlich relevanten Schaden von mindestens 600.000 S (US 5, 8 f). Von der behaupteten undeutlichen und widersprüchlichen Begründung kann daher keine Rede sein. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß dem Erstgericht bei Berechnung der 5 %igen Abzugsquote bei der Urteilsverkündung ein - in den Urteilsgründen ausdrücklich richtig gestellter (US 9) - Rechenfehler unterlaufen ist, welcher im übrigen die Wertgrenze nicht tangiert hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO); daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

Stichworte