Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden der Angeklagten Mario F***** und Josef S***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten F***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch andere Entscheidungen enthaltenden Urteil (das - formell verfehlt - "unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teiles des Urteils" diesen wiedergibt) wurde im zweiten Rechtsgang erneut der Angeklagte F***** der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV), und des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1, Abs 2 und 15 StGB (XI) schuldig erkannt, sowie die gewerbsmäßige Begehung der in der Faktengruppe I bezeichneten Diebstähle und Diebstahlsversuche (auch) nach dem vierten Fall des § 130 StGB ausgesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Nur der Angeklagte F***** bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV) wendet und auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützt wird.
Darnach haben dieser Angeklagte sowie Josef S*****, Helmut H***** und Stefan L***** am 13.Februar 1995 in Linz Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich die Kennzeichentafeln des PKWs des Jörg O***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis der berechtigten Zulassung des Fahrzeuges gebraucht werden.
Die Beschwerdeausführungen, die Kennzeichentafeln seien von den vier Angeklagten unmittelbar am Tatort weggeworfen worden, sodaß deren Auffindung keinesfalls als Zufall betrachtet werden und von einer Urkundenunterdrückung daher keine Rede sein könne, ignorieren die Urteilsfeststellungen US 17, nach welchen die Kennzeichentafeln in erheblicher Entfernung vom Ufer auf der zugefrorenen Seeoberfläche liegen blieben und es auch zu einer tatsächlichen Gebrauchsverhinderung der Kennzeichen kam.
Da die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, die Nichtigkeitsbeschwerde die eben angeführten Konstatierungen negiert, läßt sie eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Im übrigen ergibt sich - dies sei bloß am Rande bemerkt - der Schluß auf eine bloß zufällige Wiederauffindung der Kennzeichentafeln nicht nur aufgrund des Berichtes des Gendarmeriepostens Steyregg (S 91/I), sondern auch aus den Einlassungen der Angeklagten F***** und S***** (S 55, 61/I und S 453/II).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen, sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen und gemäß § 498 StPO erhobenen Beschwerden der Angeklagten F***** und S***** (nach dessen nun erfolgter Rückziehung seiner Nichtigkeitsbeschwerde) das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO), welches (offenbar versehentlich, siehe § 498 Abs 3 letzter Satz StPO) bereits über eine solche Beschwerde des Stefan L***** entschieden hat (ON 158, 162), was diesem jedoch letztlich nicht zum Nachteil gereicht.
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