Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der erstbeklagten Partei werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Revision des Klägers:
Aus Punkt XII des Kaufvertrages ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil die darin beurkundete Erklärung des Zweitbeklagten, die Kosten und Gebühren zu tragen, nur gegenüber der Verkäuferin abgegeben wurde und die weitere Erklärung, daß er den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt habe, nur im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein kann; diese kann aber vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden. Die in der Revision als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage ist demnach nicht zu lösen.
Zur Revision des Erstbeklagten:
Zur Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Rechtsanwalts ist eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorhanden, die vom Berufungsgericht auch zitiert wurde. Hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs richtig wiedergegeben, so kann deren Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt, der in seiner Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinausgeht, von dem hier nicht vorliegenden Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung abgesehen, mit Revision nicht bekämpft werden (RZ 1994/45 ua).
Die vom Kläger erteilte Belehrung war zwar teilweise unrichtig, weil ein von einem Geschäftsunfähigen geschlossener Kaufvertrag gemäß § 865 Satz 1 ABGB nichtig und nicht genehmigungsfähig ist (SZ 38/217;
EvBl 1973/86; JBl 1976, 489; Apathy in Schwimann Rz 3 zu § 865;
Gschnitzer in Klang2 IV/1,88) und daher nicht durch die Genehmigung des - erst später bestellten - Sachwalters (und des Pflegschaftsgerichtes) gültig werden kann. Diese unrichtige Belehrung war hier aber ohne Bedeutung, weil die "Genehmigung" durch die Sachwalterin zum Abschluß eines neuen Kaufvertrages mit dem Inhalt der vom Kläger errichteten Vertragsurkunde geführt hätte.
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