OGH 9ObA2101/96b

OGH9ObA2101/96b29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Isabella R*****, Bankangestellte, ***** vertreten durch Dr.Thomas Stampfer und Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei V*****, reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 62.000 S und Feststellung (Streitwert insgesamt 69.200 S sA) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Januar 1996, GZ 7 Ra 106/95-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Juli 1995, GZ 35 Cga 3/94w-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 811,84 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht schloß das Verfahren gemäß § 193 Abs 3 ZPO bis zum Einlangen einer Urkunde (Ablichtung aus Postaufgabebuch zum Nachweis der Absendung eines Schreibens samt Beilage an die beklagte Partei). Fest steht, daß diese Urkunde vor Fällung des Urteiles beim Erstgericht einlangte und das Beweismittel in diesem Urteil auch verwertet wurde. Das Erstgericht gründete hierauf seine wesentliche Feststellung, daß der beklagten Partei der Nachweis über die Gravidität der Klägerin rechtzeitig zugegangen sei.

Die Revision macht im wesentlichen nur Verfahrensmängel geltend. Es sei unzulässig, das Verfahren gemäß § 193 Abs 3 ZPO zur Vorlage einer Urkunde zu schließen; fehlerhaft sei der Vorgang auch deshalb, weil die beklagte Partei dadurch keine Möglichkeit gehabt habe, zum Inhalt der Urkunde Stellung zu beziehen; die Urkunde sei verspätet (nach Ablauf der hiefür gesetzten richterlichen Frist) vorgelegt worden und hätte daher nicht berücksichtigt werden dürfen.

Bei diesen Ausführungen handelt es sich durchwegs um behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht eine diesbezügliche Rüge in der Berufung unerledigt gelassen hätte; die Berufung enthielt keine Mängelrüge in diesem Sinn. Die beklagte Partei äußerte in ihrem Rechtsmittel nur Mutmaßungen, daß die Urkunde nicht vorgelegt worden sei. Die beklagte Partei hätte aber durch Einsicht in den Akt die Möglichkeit gehabt, festzustellen, daß die Vorlage erfolgte. Überdies war im Urteil auf die Beilage/D bezug genommen. Eine solche war vor Schluß der Verhandlung nicht vorgelegt worden. Auch daraus ergab sich, daß die Vorlage erfolgte. Daß der beklagten Partei die Möglichkeit der Stellungnahme zu der Beilage genommen wurde bzw daß die Beilage verspätet vorgelegt worden wäre, war nicht Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Es entspricht der ständigen Judikatur, daß Verfahrensfehler des Erstgerichtes, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, nicht zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden können (SSV-NF 1/28 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt auf die Ausführungen der Revision betreffend angebliche Verfahrensfehler des Erstgerichtes einzugehen.

Soweit die beklagte Partei in Zweifel zieht, daß dem Schreiben vom 3.12.1993 das ärztliche Zeugnis beilag, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.

Die rechtliche Beurteilung wird in keinem Punkt ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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