Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,14 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin war vom 31.1.1956 bis 30.9.1991 bei der beklagten Partei als kaufmännische Angestellte beschäftigt, zuletzt war sie Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates. Wegen ihrer Krankheit wurde das Arbeitsverhältnis am 18.2.1991 einvernehmlich zum 30.9.1991 aufgelöst. Die am 14.9.1940 geborene Klägerin erhielt ab 1.10.1991 eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Pensionszuschußregelung der beklagten Partei (aus dem Jahr 1972) den Anspruch der Klägerin auf einen Pensionszuschuß ab 1.10.1995 zutreffend bejaht, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit dieser Enscheidungsbegründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die von der beklagten Partei versuchte Auslegung der Pensionszuschußregelung dahin, das Arbeitsverhältnis müsse bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters - neben dem Erfordernis der Wartezeit - ununterbrochen bestanden haben, kann die Begründung des Berufungsgerichtes nicht widerlegen, zumal bei der Regelung aus dem Jahr 1972 (mit späteren Änderungen) ein Funktionswandel (Bydlinski-Rummel, ABGB2, Rz 26 zu § 6 ABGB) zu berücksichtigen ist.
Ausgehend von dem Verständnis eines Pensionszuschusses als Entgelt für die davor erfolgten Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers verbietet sich die Anwendung der Auslegungsregel des § 915 erster Halbsatz ABGB (vgl Arb 10.434; ind 1528).
Die Generalklausel der Vereinbarung vom 18.2.1991 umfaßt nicht künftige Ansprüche der Klägerin, auf erst künftig entstehende Ansprüche (sich aktualisierende Anwartschaften) hätte vielmehr ausdrücklich Bedacht genommen werden müssen (vgl Arb 11.040).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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