OGH 8ObA2093/96v

OGH8ObA2093/96v23.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Reg.Rat Theodor Kubak und Norbert Kunc als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helga G*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** GmbH (vormals AG), ***** vertreten durch Dr.Otmar K*****, Angestellter der Sektion Industrie der Bundeswirtschaftskammer Wien 4, Wiedner Hauptstraße 4, dieser vertreten durch Dr.Franz-Christian Sladek und Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 1995, GZ 9 Ra 102/95-16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.Februar 1996 ON 21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.April 1995, GZ 10 Cga 119/94f-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,14 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin war vom 31.1.1956 bis 30.9.1991 bei der beklagten Partei als kaufmännische Angestellte beschäftigt, zuletzt war sie Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates. Wegen ihrer Krankheit wurde das Arbeitsverhältnis am 18.2.1991 einvernehmlich zum 30.9.1991 aufgelöst. Die am 14.9.1940 geborene Klägerin erhielt ab 1.10.1991 eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Pensionszuschußregelung der beklagten Partei (aus dem Jahr 1972) den Anspruch der Klägerin auf einen Pensionszuschuß ab 1.10.1995 zutreffend bejaht, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit dieser Enscheidungsbegründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Die von der beklagten Partei versuchte Auslegung der Pensionszuschußregelung dahin, das Arbeitsverhältnis müsse bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters - neben dem Erfordernis der Wartezeit - ununterbrochen bestanden haben, kann die Begründung des Berufungsgerichtes nicht widerlegen, zumal bei der Regelung aus dem Jahr 1972 (mit späteren Änderungen) ein Funktionswandel (Bydlinski-Rummel, ABGB2, Rz 26 zu § 6 ABGB) zu berücksichtigen ist.

Ausgehend von dem Verständnis eines Pensionszuschusses als Entgelt für die davor erfolgten Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers verbietet sich die Anwendung der Auslegungsregel des § 915 erster Halbsatz ABGB (vgl Arb 10.434; ind 1528).

Die Generalklausel der Vereinbarung vom 18.2.1991 umfaßt nicht künftige Ansprüche der Klägerin, auf erst künftig entstehende Ansprüche (sich aktualisierende Anwartschaften) hätte vielmehr ausdrücklich Bedacht genommen werden müssen (vgl Arb 11.040).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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