Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alois P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 131 erster Fall und 15 StGB (Schuldspruchfakten I. und II.) und Markus G***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Demnach haben (der Erstangeklagte neben nicht bekämpften weiteren Schuldsprüchen wegen Diebstahls - I.) Alois P***** und Markus G***** am 21. Dezember 1995 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Taschenlampe und eine Planschleifmaschine im Gesamtwert von 2.940 S, dem Norbert T***** mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in zwei Kellerabteile weggenommen, wobei P***** auf frischer Tat betreten, indem er mit einem Pickel auf T***** einschlug, Gewalt gegen diesen anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten (II.).
Rechtliche Beurteilung
Den dagegen vom Angeklagten P***** aus Z 5 und Z 5 a, vom Angeklagten G***** aus Z 3, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****:
Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit moniert, das Erstgericht habe die für die Annahme der Qualifikation nach § 131 StGB maßgebenden Angaben des Zeugen T***** nur unvollständig erörtert, wobei auf Widersprüche in seinen Angaben vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung nicht näher eingegangen worden sei, läßt sie eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Auch die behauptete Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen liegt nicht vor, weil die kritisierte Feststellung der Tatrichter, wonach nur der Beschwerdeführer mit dem Pickel "in Berührung gekommen ist" (US 11), bloß eine Unterstreichung der sämtliche Verfahrensergebnisse dazu zusammenfassenden weiteren Feststellung ist, daß er allein mit dem Pickel hantierte (abermals US 11).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag insgesamt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Der Schöffensenat setzte sich sowohl mit den von seinen den Beschwerdeführer belastenden (übereinstimmenden) Angaben vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter abweichenden Angaben des Zeugen T***** in der Hauptverhandlung, als auch mit dessen Aussageergänzungen ausdrücklich auseinander (US 9 ff) und legte nachvollziehbar dar, warum es insbesondere auch die Prämissen für die Annahme der Qualifikation nach § 131 StGB für erwiesen erachtete.
Der sich sohin ausschließlich gegen beweiswürdigende Überlegungen der Tatrichter wendenden und damit unzulässigerweise deren Würdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpfenden Beschwerde gelingt es sohin nicht, die vom Gesetz für eine Urteilsnichtigkeit geforderten erheblichen Bedenken aus den Akten aufzuzeigen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****:
Dem die Mängelrüge (Z 5) dieses Angeklagten einleitenden, Aktenwidrigkeit relevierenden Einwand, auf Grund der Beschwerdeargumentation sei die Feststellung, wonach beide Angeklagten vom Zeugen T***** eindeutig wiedererkannt wurden, widerlegt, ist zu entgegnen, daß damit eine - nur eine formale Vergleichung gestattende - Aktenwidrigkeit in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht zur Darstellung gebracht (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr 191), sondern lediglich prozeßordnungswidrig die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft wird.
Entgegen dem Beschwerdeeinwand (auch Z 3), das Urteil stütze sich auch auf die in der Hauptverhandlung nicht verlesenen polizeilichen Angaben der Zeugin J*****, fand nach dem Inhalt des vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokolls die diese Aussage beinhaltende Anzeige ON 14 in die Hauptverhandlung durch Verlesung Eingang (385 I).
Abgesehen davon, daß das Motiv, aus dem der Beschwerdeführer dem Angeklagten P***** zum Tatort folgte (Abtransport einer Nähmaschine), jedweder Entscheidungsrelevanz entbehrt, gründet sich die als aktenwidrig gerügte dazu getroffene erstgerichtliche Feststellung - der Beschwerde zuwider - auf die bezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (373 I).
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) dieses Angeklagten vermag erhebliche Bedenken in der Bedeutung der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO nicht hervorzurufen. Soweit sie die auf die Angaben des Zeugen T***** gestützten Urteilsannahmen (mit sinngemäß identem Anfechtungsziel wie der Erstangeklagte) bekämpft, genügt der Hinweis auf das dazu bei Erledigung der Tatsachenrüge des Angeklagten P***** bereits Gesagte. Gleiches gilt für die die subjektiven Tatbestandserfordernisse der Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB mit Bezugnahme auf eine aus dem Zusammenhang gelöste Verantwortungspassage des Angeklagten P***** (371 I) in Frage stellenden Beschwerdeausführungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde des Markus G***** (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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