OGH 5Ob2104/96i

OGH5Ob2104/96i21.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas S*****, vertreten durch Dr.Michael Kinberger, Dr.Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Theresia S*****, vertreten durch Dr.Anton Waltl, Dr.Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen S 93.612,03 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 29.Februar 1996, GZ 21 R 19/96g-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 11. Dezember 1995, GZ 3 C 53/95t-13, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte von der Beklagten Rückersatz von aufgrund eines Scheidungsvergleiches geleisteter Unterhaltsbeiträge, weil die Beklagte in einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann lebe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig, weil zur Frage, ob der Verzicht auf die Geltendmachung der Umstandsklausel durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten auch das allfällige Bestehen einer Lebensgemeinschaft auf Seiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten umfasse oder nicht, Judikatur des Höchstgerichtes nicht vorliege und diese Frage an Bedeutung das vorliegende Verfahren übersteige.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers, die unzulässig ist.

Die Zulässigkeit der Revision hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Ist eine ordentliche Revision - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Lebensgemeinschaft setze im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei allerdings das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen könne. Grundsätzlich sei das Wesen der Lebensgemeinschaft aber ein der Ehe ähnlicher, dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entsprechender Zustand. Zum Begriff der Lebensgemeinschaft gehöre es dabei auch, daß die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten. Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, gemeinsame Wochenendausflüge und ein häufiger Aufenthalt des Mannes in der Wohnung der Frau erfülle aber nicht die Voraussetzungen einer Lebensgemeinschaft.

Diese Rechtsansicht ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (vgl aus jüngerer Zeit EFSlg 57.267 f, 60.115, 63.510 f, 66.483).

Im vorliegenden Fall bestand eine Geschlechts-, jedoch keinerlei Wirtschaftsgemeinschaft. Der Mann hielt sich zwar häufig im Haus der Frau auf, eine vollständig ausgeprägte Wohnungsgemeinschaft bestand aber nicht. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege unter den gegebenen (vom Erstgericht näher festgestelllten) Umständen keine Lebensgemeinschaft vor, ist daher nicht zu beanstanden. Auch in der Revision wird hiegegen nichts Überzeugendes vorgebracht.

Ist die Beklagte aber keine Lebensgemeinschaft eingegangen, so muß der Rückforderungsanspruch des Klägers - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - schon allein aus diesem Grund scheitern. Der Beantwortung der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage bedurfte es daher nicht.

Die Revision war somit ungeachtet des Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

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