OGH 11Os64/96 (11Os65/96)

OGH11Os64/96 (11Os65/96)7.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Hans F***** wegen des Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 1996, GZ 6 c Vr 11986/95-36, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den (Widerrufs-)Beschluß vom selben Tag, S 266 iVm ON 36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Hans F***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG (A./) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B./) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte,

A) nämlich Heroin und Kokain durch Verkauf an nachgenannte Personen

in einer Menge, welche die in § 12 Abs 1 SGG genannte Menge um das 25-fache bei weitem übersteigt, in Verkehr gesetzt, und zwar

1. in der Zeit zwischen Anfang April und Ende Mai 1995 durch Verkauf von ca 60 Gramm Kokain und 20 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten Arno K*****;

2. in der Zeit zwischen Anfang Mai und Mitte Juli 1995 durch Verkauf von ca 15 bis 20 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten Robert B*****;

3. in der Zeit zwischen Anfang Mai und Mitte Juli sowie im September 1995 durch Verkauf bzw Überlassung auf Kommission von ca 105 bis 110 Gramm Heroin und 15 bis 20 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten Gerhard H*****;

B) außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG wiederholt Suchtgift, und

zwar Kokain, von April bis Mitte Juli 1995 erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die nicht weiter differenzierte, auf die Gründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen hat das erkennende Gericht sämtliche Beweisergebnisse ausführlich erörtert und seinen Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt. Mit dem gesamten Beschwerdevorbringen, soweit es überhaupt konkretisiert ist, zeigt der Beschwerdeführer weder einen Begründungsmangel auf, noch gelingt es ihm, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Tatsächlich wendet er sich mit der Behauptung, aus den Beweisergebnissen wären andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen gewesen, auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise - nach Art einer Schuldberufung - ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht angefochten werden kann (NRSp 1994/175).

Zudem läßt die Beschwerde teils nicht erkennen, welche Tatsachenfeststellungen wodurch von einem Begründungsmangel betroffen sein sollen, teils beziehen sich die Beschwerdebehauptungen auf nicht entscheidungswesentliche Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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