OGH 14Os41/96

OGH14Os41/967.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richter- amtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin B***** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 24. Oktober 1995, GZ 20 Vr 524/95-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin B***** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 4.Mai 1995 in Behamberg mit dem am 7.April 1978 geborenen Markus H*****, sohin mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, durch Oralverkehr und Vornahme masturbatorischer Handlungen gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Das Schwergewicht der Beschwerdeeinwendungen dient dem - vergeblichen - Versuch, die Glaubwürdigkeit des Zeugen H***** in Zweifel zu ziehen, auf dessen Aussage die entscheidungsrelevante Feststellung der Kenntnis des Angeklagten vom Alter des Tatopfers gründet.

Daß das äußere Erscheinungsbild von Täter und Opfer im Hauptverhandlungsprotokoll nicht festgestellt wurde, stellt der Beschwerde (Z 5) zuwider weder den reklamierten "Feststellungsmangel" noch eine "Aktenwidrigkeit" dar. Im übrigen konnten die Tatrichter ihre Überzeugung von der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten und dem seinem Alter entsprechenden Aussehen des Zeugen unmittelbar aus der persönlichen Einvernahme dieser Personen gewinnen.

Zudem liegt Aktenwidrigkeit nur vor, wenn die Urteilsgründe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines Beweismittels unrichtig oder unvollständig wiedergeben. Worin die behauptete Aktenwid- rigkeit gelegen sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen insoweit nicht zu entnehmen.

Daß das Erstgericht entgegen den Angaben H***** die Annäherungsversuche des Angeklagten erst nach dem Abstellen seines Anhängers vor dem Haus seiner Eltern annimmt und nicht schon auf der Fahrt dorthin, ist für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen schon deshalb ohne Bedeutung, weil dessen Schilderung vom Tathergang mit der Verantwortung des im Tatsächlichen geständigen Angeklagten übereinstimmt.

Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) sind, wie eine Nachprüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens durch den Obersten Gerichtshof ergab, nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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