OGH 11Os48/96

OGH11Os48/967.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Enver R***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 10.Oktober 1995, GZ 25 Vr 1417/95-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Weiß, und des Verteidigers Dr.Maleschitz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Enver R***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 (zu ergänzen: "Abs 1 und") Abs 2 StGB (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 142 RN 34) schuldig erkannt, weil er am 4.April 1995 in Linz dem (am 9.Mai 1980) geborenen Schüler Tomislav M***** mit Gewalt, nämlich dadurch, daß er ihn ins Gesicht schlug, einen Bargeldbetrag von 90 S bzw in weiterer Folge 20 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht hat, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen worden ist und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Der Ausspruch einer Strafe wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung (Z 9 lit a), ob Tomislav M***** zum Tatzeitpunkt "überhaupt Geld bei sich hatte", war mangels Entscheidungsrelevanz entbehrlich; selbst unter der Prämisse der Bargeldlosigkeit des Opfers liegt ein vom Beschwerdeführer zu verantwortender (bloß) relativ untauglicher Versuch vor, weil der Besitz einer geringen Geldmenge auch bei einem 14-jährigen Schüler in der Regel erwartet werden kann. Demzufolge liegt ein strafloser absolut untauglicher Versuch nicht vor, da eine Tatvollendung bei generalisierender Betrachtung nicht geradezu denkunmöglich gewesen wäre.

Unbeachtlich ist auch der weitere Einwand, die Annahme eines ursprünglich auf die Aneignung von 90 S abzielenden räuberischen Verhaltens finde im Urteilssach- verhalt keine Deckung. Im Hinblick darauf, daß dem Schuld- spruch ein als Einheit aufzufassendes Geschehen zugrunde- liegt und solcherart dem Beschwerdeführer bloß ein auf die Aneignung von letztlich 20 S abzielender deliktischer Angriff angelastet wird, kommt der Frage, ob ursprünglich ein etwas höherer Geldbetrag als Raubbeute in Aussicht genommen wurde, keine entscheidende Bedeutung zu.

Schließlich kann auch dem Verlangen des Beschwerdeführers nach vorläufiger Verfahrenseinstellung gemäß § 9 JGG (Z 9 lit b) nicht gefolgt werden. Schon die mangelnde Schuldeinsicht des sein räuberisches Tatverhalten augenscheinlich bagatellisierenden Täters gebietet aus spezialpräventiver Sicht, von der begehrten Privilegierung Abstand zu nehmen.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeits- beschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Jugendschöffengericht wertete bei der Straf- bemessung keinen Umstand als erschwerend, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den Umstand, daß die Tat nur das Versuchsstadium erreichte. Davon ausgehend erachtete es den Vorbehalt des Strafaus- spruchs gemäß § 13 JGG als ausreichende Sanktion und bestellte zur Sicherstellung künftiger Straffreiheit unter einem einen Bewährungshelfer.

Die dagegen gerichtete, auf Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich ausschließlich auf general- präventive Argumente stützt, ist unbegründet.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Tat hat das Jugendschöffengericht das Vorliegen besonderer Gründe iS des § 14 JGG zutreffend implizit verneint. Die Möglichkeit der Bewährung des bisher unbescholtenen jugendlichen Rechtbrechers unter den vom Erstgericht geschaffenen Rahmenbedingungen wird zudem dem Gedanken positiver Generalprävention gerecht.

Der Berufung war darum ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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