OGH 5Ob2080/96k

OGH5Ob2080/96k30.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Wilfried W*****, vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Fritz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24 a Abs 2 WEG in EZ ***** GB *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 13. Februar 1996, AZ 1 R 7/96p, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 28.November 1995, TZ 1535/95, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag des Wilfried W*****, ihm in EZ ***** GB ***** aufgrund der Urkunde vom 7.11.1995 ob der im Alleineigentum des Peter R*****, stehenden Liegenschaft die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24 a Abs 2 WEG 1975 an top "Keller 1.05 bis 1.13" sowie an top "Erdgeschoß 2.12. bis 2.21" zu bewilligen, ab.

Die Urkunde vom 7.11.1995 hat folgenden Wortlaut:

"Ich, Peter R*****, bin Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, bestehend aus den Grundstücken *****, in der Natur mit Haus *****.

Ich bin Wohnungseigentumsorganisator im Sinne des § 23 Abs 1 WEG 1975, da ich an der Abwicklung der Auflösung des Hauses ***** in Wohnungseigentum beteiligt bin.

Ich habe der L***** Gesellschaft m.b.H. die Einräumung von Wohnungseigentum gemäß dem Nutzwertgutachten des Baumeisters Hans-Dieter-M***** vom 7.1.1991 schriftlich zugesagt.

Das Recht auf Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes wurde von der L***** Gesellschaft m.b.H. an Herrn Wilfried W***** abgetreten und erteile ich, Herr Peter R*****, mit dieser Urkunde meine ausdrückliche Zustimmung zur Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum an den Top "Keller 1.05 bis 1.13" sowie "Erdgeschoß

2.12 bis 2.21" zu Gunsten des Herrn Wilfried W***** ob der vorbezeichneten Liegenschaft."

Das Erstgericht führte ua folgendes aus: Der Urkunde sei zu entnehmen, daß die Einräumung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft bereits einer anderen Person schriftlich zugesagt worden sei, die dieses Recht dem Antragsteller abgetreten habe. Zum Zeichen des Einverständnisses zur nunmehr begehrten Anmerkung zugunsten des Antragstellers wäre zumindest die beglaubigte Mitfertigung der Urkunde durch diese Person notwendig gewesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für nicht zulässig. Es führte im wesentlichen folgendes aus:

Da dem Grundbuchsgericht eine meritorische Prüfung der Urkunde, insbesondere auch in der Richtung, ob die Erklärungen in der Urkunde tatsächlich wahr oder unwahr sind, versagt sei, sei davon auszugehen, daß die L***** Gesellschaft mbH (im folgenden kurz: GmbH), der die Einräumung von Wohnungseigentum schriftlich zugesagt gewesen sei, dieses Recht an den Antragsteller abgetreten habe. Gemäß § 32 Abs 1 lit b GBG müßten jedoch Privaturkunden, aufgrund deren die Einverleibung stattfinden solle, ua die ausdrückliche Erklärung desjenigen enthalten, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden solle, daß er in die Einverleibung einwillige. Dieser Grundsatz sei im konkreten Fall auch hinsichtlich der begehrten Anmerkung anzuwenden. Durch die GmbH sei dies nicht geschehen, weshalb das Erstgericht darin zu Recht einen Abweisungsgrund erblickt habe.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die begehrte Eintragung zu bewilligen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, § 32 Abs 1 lit b GBG beziehe sich ausschließlich auf Buchberechtigte und nicht auf außerbücherlich Berechtigte; deren Zustimmung sei keinesfalls erforderlich. Der Vorschrift des § 24 a Abs 2 GBG sei entsprochen worden; etwaige Anwartschaftsverträge seien nicht zu prüfen. Hinsichtlich der GmbH sei nie die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum beantragt worden. Die vorgelegte Urkunde habe originär das Recht auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum begründet und frühere Anwartschaftsverträge außer Kraft gesetzt. Der Grundeigentümer habe die Abtretung des Anwartschaftsrechts von der GmbH an den Antragsteller nicht nur akzeptiert, sondern diesem das Recht als Buchberechtigter mit der vorgelegten Urkunde nochmals direkt eingeräumt. Wenn es möglich sei, daß ein Buchberechtigter seine Liegenschaft sogar mehrmals veräußere und es sich - trotz Kenntnis dieses Umstandes durch den Grundbuchsrechtspfleger - lediglich nach dem Einlangen der Grundbuchsgesuche richte, wer neuer Eigentümer der Liegenschaft werde, sei es nicht einsichtig, warum bei der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum die Zustimmung von angeblich außerbücherlich Berechtigten verlangt werde.

Hiezu wurde erwogen:

Es ist richtig, daß die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) gemäß § 24 a Abs 2 WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des - hier identischen - Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden erfordert (Würth in Rummel2 § 24 a WEG Rz 3). Für den Fall, daß ein früherer Wohnungseigentumsbewerber, zu dessen Gunsten keine entsprechende Anmerkung verbüchert wurde, sein Anwartschaftsrecht einem anderen überträgt (vgl Würth aaO § 23 WEG Rz 9 mwN), enthält das Gesetz keine Besonderheit.

Die vom Rekursgericht herangezogene Vorschrift des § 32 Abs 1 lit b GBG, derzufolge eine Einverleibung die Aufsandungserklärung des hiedurch Belasteten voraussetzt, ist im vorliegenden Fall schon mangels Verbücherung einer Anmerkung nicht anwendbar. Erörterungen zu § 22 GBG sind schon deshalb entbehrlich, weil sich der Antragsteller hierauf nicht gestützt hat.

Dem Antragsteller ist auch zuzugeben, daß selbst eine "Doppelzusage" an sich kein Eintragungshindernis wäre. So hätte die begehrte Anmerkung erfolgen können, wenn in der vorgelegten Urkunde die GmbH überhaupt nicht erwähnt oder wenn erklärt worden wäre, ungeachtet einer Zusage zugunsten dieser Gesellschaft werde nunmehr zugunsten des Antragstellers eine Zusage für dasselbe Objekt abgegeben.

In der vorgelegten Urkunde wird aber eine Verknüpfung mit einer Rechtsübertragung von der GmbH auf den Antragsteller hergestellt. Sie enthält also keine klare unbedingte, vom früheren Verhalten des Erklärenden gegenüber der GmbH unabhängige Zusage, sondern stellt darauf ab, daß die GmbH ihre Rechte zugunsten des Antragstellers aufgegeben hat. Hiefür fehlt aber ein urkundlicher Nachweis; die bloße Behauptung der Abtretung in der Urkunde, an deren Errichtung die GmbH nicht beteiligt war, genügt nicht. Das gestellte Begehren erscheint daher durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde nicht - zumindest nicht zweifelsfrei - begründet (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG), weshalb die Vorinstanzen das Grundbuchsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen haben.

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

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