OGH 13Os48/96

OGH13Os48/9629.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sabidin T***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 1996, GZ 4 c Vr 80/96-30, nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sabidin T***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil er von Anfang bis 18. Juli 1995 in Wien rund 20 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten Karl G***** verkauft hat.

Seine auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, denn sie vermag insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken - schon gar nicht solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen vorzubringen.

Erfolglos versucht die Beschwerde einen Widerspruch dahin aufzuzeigen, daß die Tatrichter in der Beweiswürdigung davon ausgingen, Karl G***** habe immer erklärt (US 4), daß er ca 20 Gramm Heroin vom Angeklagten erworben habe, wo doch der Genannte in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 30. Juli 1995 deponiert hatte (ON 3), daß seine "Angaben im Nachtragsfaktum, Vernehmung vom 28. Juli 1995", nicht ganz richtig seien. Denn die von der Beschwerde erwähnte Passage aus dem Protokoll des Vorverfahrens (ON 3) bezieht sich auf andere Vorfälle (siehe S 129 ff), wogegen G***** auch anläßlich der in Rede stehenden Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (als Beschuldigter) zum gegenständlichen Vorwurf gegen den Angeklagten angab, daß seine Aussage vom 18. Juli 1995 (81 ff), wonach er vom Angeklagten ca 20 Gramm Heroin gekauft hatte, richtig sei.

Gegen die Urteilsannahme eines Verkaufes von insgesamt 20 Gramm Heroin durch den Angeklagten wendet die Beschwerde ferner ein, G***** habe doch in der Hauptverhandlung angegeben (S 258), daß er vom Angeklagten und dessen Freund insgesamt 20 Gramm erhalten habe, wobei der Angeklagte allein ihm zwei- bis dreimal jeweils 4-5 Gramm verkauft habe. Sieht man diese Angaben im Gesamtzusammenhang der Aussagen G*****s, insbesondere in Verbindung mit seiner Aussage vor der Polizei (S 85), ergeben sich gegen die Urteilsannahme keinerlei Bedenken, daß der Angeklagte an G***** 20 Gramm in mehreren teils allein teils gemeinsam mit einem Unbekannten getätigten Verkäufen veräußerte. Da die Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung im entscheidenden Teil nicht zu seinen früheren im Widerspruch stehen, brauchten die Tatrichter - dem gesetzlichen Auftrag zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - auf die von der Beschwerde relevierten Aussagedetails nicht einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, daß selbst bei Annahme eines Verkaufes von insgesamt - wie die Beschwerde meint - bloß 8 Gramm Heroin durch den Angeklagten auf der Basis der im Urteil angenommenen Mindestqualität (siehe US 6) die Grenzmenge überschritten wäre.

Als für den Schuldspruch unerheblich erweist sich der Beschwerdeeinwand gegen den vom Schöffensenat angenommenen Preis für das Heroin.

Die weiteren Beschwerdeausführungen bekämpfen schließlich nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, indem sie die Aussage G*****s abzuwerten versuchen. Damit vermögen sie ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Konstatierungen der Tatrichter zu erwecken wie mit ihren Spekulationen darüber, daß bei G*****, nicht jedoch beim Angeklagten Bargeld gefunden wurde und daß G***** in der Hauptverhandlung "für jedermann erkennbar unter Drogeneinfluß" gestanden sei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.

Ebenfalls zurückzuweisen war die Schuldberufung (ON 33), weil ein solches Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil nicht zulässig ist (§§ 280, 283 Abs 1, 285 a Z 1 iVm § 285 d Abs 1 Z 1 StPO).

Über die Berufungen gegen den Strafausspruch (und allenfalls "den die Berufungsverhandlung betreffenden Antrag" auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen) wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

Stichworte