OGH 12Os184/95

OGH12Os184/9525.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dkfm.DDr.Silvio U***** ua wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dkfm.DDr.Silvio U***** und Alfons L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Mai 1995, GZ 12 g Vr 3683/90-362, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, der Angeklagten Dkfm.DDr.Silvio U***** und Alfons L*****, und der Verteidiger Dr.Herbert Kral für den Angeklagten Dkfm.DDr.Silvio U***** und Dr.Schachter für den Angeklagten Alfons L***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Dkfm.DDr.Silvio U***** wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Alfons L***** dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt und davon ein Strafteil von 2 (zwei) Jahren gemäß § 43 a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Dkfm.DDr.Silvio U***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und Alfons L***** des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie jeweils in Wien

I. Dkfm.Dr.Silvio U***** als Vorstandmitglied und Leiter der "Finanz- und Personaldirektion" der V*****-Actien-Gesellschaft die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich Bestellung zum Vorstandsmitglied und Dienstvertrag, eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der bezeichneten Aktiengesellschaft zu verfügen, wissentlich mißbrauchte und dadurch der V*****-Actien-Gesellschaft einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zufügte, und zwar

1. in der Zeit von Anfang 1985 bis 20.November 1986 dadurch, daß er für ein über die K*****bank und deren Direktor Manfred W***** abgewickeltes Anlagengeschäft eine "Rückvergütung", die vereinbarungsgemäß im Ausmaß von 12,032.511 S (1,711.586,70 DM) bezahlt wurde, forderte, zugestanden erhielt und nicht der V*****-Actien-Gesellschaft zukommen ließ;

2. in der Zeit vom Frühjahr 1985 bis Ende August 1987 dadurch, daß er Alfons L***** als scheinbaren Vermittler eines Anlagengeschäftes der I***** vorschob, hiedurch einen in Wahrheit nicht bestehenden Provisionsanspruch des Alfons L*****, der vereinbarungsgemäß im Ausmaß von 9,448.375 S (1,103.589,94 sfr plus 90.000 S) bezahlt wurde, "konstruierte" und diesen nicht der V*****-Actien-Gesellschaft zukommen ließ;

II. Alfons L***** zu der zu Punkt I./2. bezeichneten strafbaren Handlung dadurch beitrug, daß er als Österreich-Repräsentant der V***** Commercial Service Corp. sowie angeblicher Vermittler auftrat und hiefür von der C*****-Bank eine in Wahrheit nicht zustehende, vereinbarungsgemäß im Ausmaß von 9,448.375 S (1,103.589,94 sfr plus 90.000 S) bezahlte Provision verlangte und zugestanden erhielt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Dkfm.DDr. U***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a und lit b, der Angeklagte Alfons L***** mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, denen keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Dkfm.DDr.U*****:

Zum Schuldspruch I./1.:

Die Verfahrensrüge (Z 3) reklamiert unter Hinweis auf die Wechselbeziehungen der im Urteil unter I./1. und I./2. inkriminierten Handlungen, daß dem Beschwerdeführer die Verantwortung des zuvor abgesondert vernommenen Mitangeklagten Alfons L***** in nur unzureichendem Ausmaß zur Kenntnis gebracht worden sei. Ihr ist zu entgegnen, daß es im Ermessen des Vorsitzenden des Schöffengerichtes liegt, auf welche Weise er nach § 250 StPO von Verfahrensergebnissen (auf deren wesentliche Punkte zu beschränkende) Mitteilung macht (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 250 E 5) und daß es im übrigen dem Verteidiger unbenommen blieb, auf die von der Beschwerde als ungenügend erachtete Information des Erstangeklagten durch entsprechende Antragstellung zu reagieren und gegebenenfalls ein Zwischenerkenntnis des Schöffensenates herbeizuführen. Davon abgesehen geht der konkret erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer sei von den erst über die Firma B***** & T***** hergestellten Kontakten des Zweitangeklagten zur C*****-Bank nicht informiert worden, schon deswegen ins Leere, weil der Erstangeklagte diesen Umstand ohnehin bereits kannte und im Rahmen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung auch darlegte (95/XVI).

Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die in der Hauptverhandlung lediglich mit "Spruchreife" begründete Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Zeugen Dr.La***** "zum Beweis dafür, daß auch dieser von Rechtsanwalt Dr.Ha***** mit völlig ungerechtfertigten Vorwürfen konfrontiert und unter Druck gesetzt wurde", sowie der Zeugen Dr.Li***** und Dr.A***** "zum Beweis dafür, daß die Aussage des Zeugen W*****, er konnte als Geschäftsführer der K*****bank allein, ohne Rechenschaft zu geben, die Geschäfte führen und über Gelder disponieren, falsch war, der Zeuge W***** vielmehr gegenüber dem Mitgeschäftsführer Dr.Felix A*****, dem Aufsichtsrat und der Komplementärgesellschaft, der R***** (R*****bank), verantwortlich war" (717, 719/XVI), keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte, weil das angefochtene Urteil ohnedies von der Erwiesenheit der unter Beweis gestellten (obendrein unwesentlichen) Tatsachen ausgeht (US 65 f), sodaß die angestrebte Vernehmung der bezeichneten Zeugen ohne Nachteil für die Verteidigungsinteressen auf sich beruhen konnte.

Ausgehend von den in erster Instanz formulierten Beweisanträgen versagt die gegen deren Abweisung gerichtete Rüge, soweit sie auf die davon nicht umfaßten Beweisthemen, nämlich daß Dr.Ha***** auch auf die in die Provisionsgeschäfte nur am Rande involvierten Personen Druck ausübte und der Zeuge W***** nicht nur in rechtlicher Hinsicht als Geschäftsführer der K*****bank deren Gesellschaftsorganen gegenüber verantwortlich, sondern auch faktisch nicht in der Lage war, die K*****bank allein zu führen, abgesehen von der mangelnden Relevanz der zu erweisenden Tatsachen, schon in formeller Hinsicht. Denn die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die erfolgreiche Geltendmachung einer Verfahrensrüge von vornherein aus (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 16, 18). Das Nachholen der Beweisthemen (wie hier erst) in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliche Ausführungen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorlagen (Mayerhofer/Rieder aaO E 40, 41).

Auch hinsichtlich der Zurückweisung der zur steuerlichen Handhabung vertraulicher Vergütungen gestellten Frage seines Verteidigers an den Sachverständigen Dr.G***** fehlt dem Beschwerdeführer - ausgehend von dem ungerügt gebliebenen und damit über die Vorgänge in der Hauptverhandlung vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokoll - die Beschwerdelegitimation. Denn die Nichtzulassung der in Rede stehenden Frage stellt eine (bloße) prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden (§ 232 StPO) dar (583/XVI). Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO kann jedoch nur ein gegen den Antrag des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes, nicht aber eine vom Vorsitzenden allein getroffene Entscheidung angefochten werden. Es wäre daher Sache des Angeklagten (seines Verteidigers) gewesen, die Beschlußfassung des Schöffengerichtes zu begehren (Mayerhofer/Rieder aaO E 7); die Unterlassung eines solchen Begehrens schließt eine entsprechende Anfechtungslegitimation aus.

In gleicher Weise fehlt es hinsichtlich der reklamierten neuerlichen Vernehmung des Zeugen W***** zum Zwecke der Konfrontation mit der in der sogenannten "grünen Mappe" (PZ 2 der Unterlagen V) erliegenden Beilagensammlung an einer für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO unabdingbaren Antragstellung, der schon im Hinblick darauf, daß der Angeklagte und sein Verteidiger vom Vorsitzenden bereits während der Vernehmung des Zeugen W***** auf diese Aktenteile ausdrücklich hingewiesen wurden (268/XVI), kein Hindernis entgegenstand. Die Verteidigung hingegen beschränkte sich auf einen Verlesungsantrag, dem entsprochen wurde (724/XVI); nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß der Staatsanwalt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - einen Antrag auf ergänzende Vernehmung des Zeugen W***** zur genannten Beilagensammlung nicht gestellt hat (721/XVI).

Abschließend genügt es der Rüge, soweit sie auf Art 6 MRK Bezug nimmt, zu erwidern, daß die Erweiterung der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO durch den Hinweis auf grundrechtliche Vorschriften an den essentiellen Erfordernissen für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes (Antrag des Beschwerdeführers und Relativität) nichts geändert hat (Foregger-Kodek StPO6 § 281 Anm V).

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist unbegründet. Der Detailerwiderung ist zusammenfassend voranzustellen, daß die Beschwerde keine formalen Begründungsgebrechen darzutun vermag, sondern, vielfach durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt und auf spekulativer Basis, sowie durch das Aufzeigen vermeintlicher Widersprüche der den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Zeugen W***** dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern trachtet, dabei allerdings Beweisergebnisse, auf die sich das Erstgericht stützte, außer acht läßt, die Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen von Zeugen - insoweit sinnentstellend - unvollständig zitiert, ihnen zum Teil Sinnbedeutungen unterlegt, die ihnen nicht entnommen werden können und solcherart nach Inhalt und Zielrichtung schwerpunktmäßig bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch unternimmt, die in einer Gesamtschau der Beweismittel in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gewonnene und mit den Denkgesetzen im Einklang stehende Überzeugung der Tatrichter von der Beweiskraft der herangezogenen Beweismittel zu bekämpfen und der leugnenden Verantwortung des Erstangeklagten zum Durchbruch zu verhelfen.

Im einzelnen ist dem Beschwerdevorbringen zu erwidern, daß der Zeuge W***** in der Hauptverhandlung am 9.Mai 1995 keineswegs nur von einer unbestimmten Aufteilung der Provisionsrückflüsse sprach, sondern - entsprechend seiner ersten Aussage (24/III) - eine Teilung dieser Beträge im Verhältnis 2/3 zugunsten des Erstangeklagten U***** und 1/3 zugunsten der K*****bank bestätigte (220 f, 223, 240, 245 f, 248 und 253/XVI) und ergänzend dazu ausführte, daß der Angeklagte auf einen möglichst hohen Rückfluß drängte (US 9, 26 f). Somit liegt auch der behauptete Widerspruch zwischen den gerichtlichen Angaben des Zeugen W***** und dem Inhalt der Strafanzeige der V*****-Actien-Gesellschaft (kurz VMAG), deren Textentwurf auf den Angaben dieses Zeugen basiert, nicht vor.

Der Verzicht auf die ursprünglich von der K*****bank bezogenen, 35 % der von der B*****bank Management GmbH (kurz BVFM) ausbezahlten Provision umfassenden Geldrückflüsse und die Anweisung, diese Beträge der Fa.Be***** zu überweisen, von wo sie zum Großteil dem Erstangeklagten zuflossen, wurde entgegen den Beschwerdeausführungen vom Zeugen W***** deshalb zeitlich nicht falsch dargestellt, weil er - was die Rüge übergeht - in seiner Aussage vor der Polizei am 16. Juli 1990 ausdrücklich auf sein erst am 21.März 1986 verfaßtes (Verzichts-)Schreiben (133/I) an die B*****bank (kurz BV) verwies (23 f/III). Daß - nach Ansicht des Beschwerdeführers - per 11. und 24. April 1986 65 % der Rückflüsse, basierend auf den unveränderten alten Konditionen an die (als bloße Zwischenstation fungierende) Be***** AG und 35 % davon der K*****bank zu überweisen gewesen wären, weil sie vor dem 1.Februar 1986 liegende Zeiträume betrafen, ist ersichtlich nicht entscheidungsrelevant und läßt sich im übrigen den Akten (135, 137/I) nicht entnehmen.

Die beim Zeugen W***** sichergestellten Anzeigenkopien umfaßten nach seinen in der Hauptverhandlung am 9.Mai 1995 unter Hinweis auf seine Angaben vor dem Untersuchungsrichter (147/III) richtiggestellten Depositionen drei Seiten (242/XVI) und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, bloß eine Seite.

Das erstmalig in der Hauptverhandlung genannte Datum der zwischen dem Zeugen W***** und dem Erstangeklagten getroffenen Vereinbarung über die Provisionsaufteilung stellt lediglich eine Präzisierung der bisherigen, den Aufteilungsschlüssel bereits beinhaltenden Angaben des Zeugen (21 ff/II, ON 85), aber keinen Widerspruch dazu dar.

Auch der (insoweit nicht zum Vorteil des Erstangeklagten erhobene) Beschwerdevorwurf, die Aussage des Zeugen W***** vor dem Erstgericht, über den Refund der BVFM erst nach Abschluß des Vertrages zwischen VMAG und BVFM verhandelt und eine Vereinbarung erzielt zu haben, sei unrichtig und stehe im Widerspruch zur Aussage des Dkfm.We***** und zur Aktennotiz vom 22.Mai 1985, ist nicht stichhältig, weil er abermals die präzisierenden Angaben W***** übergeht, wonach über einen zu leistenden Refund grundsätzlich vor Vertragsabschluß Einigung erzielt, die Details aber erst später behandelt wurden (254/XVI, US 10). Dazu steht weder die Aktennotiz des Zeugen We***** (Beilage 13 zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 361) im Widerspruch, aus der sich lediglich ergibt, daß zwischen der K*****bank und der BVFM bereits am 22.Mai 1985 eine Provisionsvereinbarung getroffen wurde, noch die Aussage des Zeugen We*****, der die Darstellung W***** bestätigte (287, 289/XVI).

Unschlüssig und damit einer meritorischen Erörterung entzogen hingegen ist zunächst die Beschwerdebehauptung, die Aussage des Manfred W*****, die Firma Be***** AG aus geschäftlichen Kontakten gekannt zu haben, werde durch den Verwaltungsratspräsidenten dieses Unternehmens, den Zeugen Dr.H*****, widerlegt, der zu Protokoll gab, W***** habe sich auf eine Empfehlung einer Person aus dem Bereich des Wirtschaftsprüfers der K*****bank berufen (449/VIII), weil beide Aussagen widerspruchslos nebeneinander bestehen können.

Der Beschwerde zuwider durchaus miteinander vereinbar sind auch die Aussage des Zeugen W*****, er habe am 7.Dezember 1989 den Beschwerdeführer davon informiert, daß "die V*****" Kenntnis über geleistete Zahlungen an ihn hätten (25/III), und der Umstand, daß er erstmals am 14.Dezember 1989 Dr.Ha***** und Dr.Br***** Mitteilung davon gemacht habe, daß an den Erstangeklagten Provisionen zurückgeflossen seien (125/I). Soweit die Beschwerde jedoch darin einen Widerspruch erblickt, daß W***** als Begründung für die Nichterwähnung des Erstangeklagten als Provisionsempfänger in einem Schreiben vom 13.Dezember 1989, in dem er die Schadensgutmachung avisierte, anführte, er sei unter dem Schock der Ereignisse gestanden, es sei nicht angenehm, seine Existenz zu verlieren, andererseits aber angab, zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme sei nicht die Rede davon gewesen, daß er aus seiner Position bei der K*****bank ausscheiden werde, genügt es dem zu erwidern, daß W***** durch die Aufnahme des zur Schadensgutmachung benötigten, unter Verpfändung seines Vermögens aufgenommenen Darlehens in der Höhe von mehr als 12 Mio S am 13.Dezember 1989 "wirtschaftlich de facto ruiniert war" (US 36), was einem Existenzverlust gleichkommt.

Ob die K*****bank nach Ansicht des Zeugen W***** Treuhänderin der VMAG war, betrifft keine entscheidende Tatsache. Ebenso kann die Frage, ob der Erstangeklagte durch den Zeugen W***** (258/XVI iVm ON 283 und der Verantwortung des Beschwerdeführers 517/II) oder der Zeuge W***** durch den Erstangeklagten von den gegen beide anhängigen Ermittlungen informiert wurde, mangels jedweder Entscheidungsrelevanz auf sich beruhen.

Gleichfalls nicht entscheidungswesentlich und damit nicht erörterungsbedürftig sind ferner die Rechtsmeinung des Zeugen Dr.S***** zur problematisierten Schädigung der VMAG und die rein spekulativ, nämlich auf Basis der (bloßen) Unterstellung, der Zeuge W***** habe den Erstangeklagten als Gegenleistung für die Ermöglichung der tätigen Reue und die Zusicherung, seinen Pensionsanspruch unberührt zu lassen, zu Unrecht belastet, interpretierten Modalitäten der Auflösung des Dienstverhältnisses des Zeugen W***** zur K*****bank. Unbeachtlich sind ferner der Umstand, wann der Erstangeklagte erfahren hat, daß dem Zeugen W***** der Verlust seines Arbeitsplatzes drohte und wann er vom Arbeitsplatzverlust W***** tatsächlich Kenntnis erlangt hat sowie die vom Zeugen Dr.S***** bekundete Weigerung des Zeugen W*****, über die behauptete Verwendung der an ihn gelangten Provisionsrückflüsse für Ostgeschäfte, somit über die rechtlich unerhebliche Verwendung deliktisch erlangter Mittel, Auskunft zu geben. Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Zeuge W***** sein Geständnis erstmals gegenüber Rechtsanwalt Dr.Br***** oder Rechtsanwalt Dr.Ha***** abgelegt hat, betrifft ebensowenig eine entscheidungswesentliche Tatsache, wie jene, ob die (durch die in der Beschwerde zitierten Urkunden ON 313, Beil. 27 und Beil. 28 nicht widerlegte) Aussage W***** richtig ist, wonach der Erstangeklagte ein anonymes Guthaben bei der K*****bank in der Höhe von 3 Mio S zur Rückführung eines ihm von diesem Kreditinstitut gewährten Darlehens verwendet hat (nachdem es für W***** mangels Übergabe der erforderlichen Juxte für die teilweise Schadensgutmachung nicht verwertbar war - US 14 iVm 146/III, 525/II) oder ob sich W***** dem Aufsichtsratvorsitzenden der K*****bank gegenüber auf eine Bankverschwiegenheitspflicht berufen konnte.

Entgegen der Beschwerdeargumentation bestritt der Zeuge W***** auch nicht eine Mitwirkung an der Vereinbarung einer Vermittlungsprovision von 1 %; er hielt dazu nur fest, daß dieser Provisionssatz (branchen-)üblich war (255/XVI), sodaß über seine Höhe nicht verhandelt wurde.

Abermals übergeht der Beschwerdeführer wesentliche Teile der Aussage des Zeugen W*****, wenn er dessen zeitliche Fixierung des "Beginnes der Affäre" mit 5.Dezember 1989 als mit einem bei ihm sichergestellten Telefax der K*****bank an die B*****bank vom 28. November 1989, das die Ermächtigung beinhaltet, das Konto Nr 68105412 offenzulegen ("grüne Mappe", nicht journalisiert), in Widerspruch stehend bezeichnet. Denn auf den 5.Dezember 1989 bezog sich der Zeuge stets im Zusammenhang mit der Frage, wann er von Dr.Ha***** aufgefordert wurde, über den Verbleib von 1,7 Mio DM Auskunft zu geben (227-229/XVI und die dazu nicht in Widerspruch stehenden Angaben 144/III); da auf dem bezeichneten Konto lediglich die an die K*****bank (offen) bezahlten und verbuchten Provisionen eingingen, die an die Be***** bezahlten Beträge aber nicht aufschienen, steht der Inhalt des Telefax - abermals dem Beschwerdevorbringen zuwider - mit den Aussagen W***** (23/III iVm 131/I) nicht in Widerspruch. Auch der Beschwerdeeinwand, W***** habe anläßlich der Schadensgutmachung am 13.Dezember 1989 von seinem Ausscheiden aus der K*****bank gewußt, vernachlässigt neuerlich wesentliche Teile der Darstellung dieses Zeugen, der mehrfach betonte, daß er am 14.Dezember 1989 vom bevorstehenden Verlust seines Arbeitsplatzes erfuhr und erst am 15.Dezember 1989 aus den Diensten der K*****bank schied (144/III; 228, 269 f/XVI; US 35 f).

Nur durch Verwendung gezielt unvollständiger und teilweise nicht aktenkonformer Aussagezitate vermag der Beschwerdeführer schließlich vermeintliche Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugen W***** und Dr.S***** zu konstruieren. So weisen die (vollständigen) Angaben des zuletzt genannten Zeugen (176 f/III, 473/XVI: "Wir haben uns schrittweise vorgetastet") darauf hin, daß zwischen W***** und Dr.Li***** mehrere Gespräche stattfanden, aus denen sich eine Offenlegung der tatsächlichen Geldflüsse - wie von W***** bekundet, von der Beschwerde aber bestritten - "in Etappen" nachvollziehen läßt. Gleiches gilt sowohl für die - im gegebenen Sachzusammenhang allein wesentliche Frage - der faktisch uneingeschränkten Entscheidungsbefugnis des Zeugen W***** als Direktor der K*****bank, die von Dr.S***** ausdrücklich bestätigt wurde (473, 476 f/XVI), als auch für die Darstellung des Zeugen W***** über die Verwendung der von ihm namens der K*****bank bezogenen Provisionsrückflüsse als "Fonds für Ostgeschäfte", die von Dr.S***** mehrfach als plausibel bezeichnet wurde (476/XVI), wobei dieser Zeuge - ein weiteres Mal der Beschwerde zuwider - bestätigte, daß zwischen der nur schrittweise geklärten Provisionsabsprache mit dem Erstangeklagten und der Lösung des Dienstverhältnisses des Zeugen W***** zur K*****bank ein ursächlicher Zusammenhang bestand (473 f/XVI).

Die Berücksichtigung der vollständigen Aussage des Zeugen W*****, wonach mehrfache Kontakte zwischen ihm und Organen der K*****bank stattfanden (257, 258, 261/XVI), ergibt ferner Übereinstimmung mit jener des Zeugen S*****. Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Berücksichtigung der mit Nachdruck geführten Erhebungen des Zeugen Dr.Ha***** rügt und in diesem Zusammenhang die gegenüber dem Zeugen W***** geäußerte Drohung mit einem Strafverfahren als Grundlage für eine falsche Belastung des Erstangeklagten durch den Zeugen W***** vermutet, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenates, der, entgegen den Beschwerdeausführungen, die Verantwortung des Erstangeklagten, W***** hätte ihn lediglich zur Rettung seiner eigenen wirtschaftlichen Existenz belastet, mit denkrichtiger Begründung als haltlos erachtete (US 35 f).

Die Aussage W*****, den zur Schadensgutmachung verwendeten Kredit habe ihm sein früherer Dienstgeber R*****bank gewährt, ist zum einen im Kern zutreffend, weil die Darlehen gewährende K***** für Gewerbetreibende Bestandteil der R*****gruppe ist (Zeugen W***** 147a/III und Dr.Br***** 550 f/XVI; Schreiben betreffend die Überweisung der Kreditsumme von der K***** für Gewerbetreibende im Wege der R*****bank an die VMAG - ON 8 in 28 Cg 13/92 des Landesgerichtes für ZRS Wien = ON 283), zum anderen mangels Entscheidungsrelevanz nicht erörterungsbedürftig.

Daß der Zeuge W***** im Schreiben vom 13.Dezember 1989 an die VMAG den Refund für Vermittlungstätigkeit an die K*****bank als üblich bezeichnete, steht mit seiner nach vollständiger Offenlegung der Provisionsrückflüsse an ein Vorstandsmitglied der VMAG anerkannten Schädigung der VMAG deshalb nicht im Widerspruch, weil er zunächst noch bestrebt war, den Erstangeklagten zu decken (235, 238 f/XVI; US 36).

Mit der mangelnden ziffernmäßigen Übereinstimmung des am 20.Jänner 1986 an den Erstangeklagten übergebenen Geldbetrages (677.574 S) mit der im Buchkalender des Zeugen W***** eingetragenen Zahl (657,8) und der damit im Zusammenhang stehenden Irrtumsproblematik hat sich das Erstgericht im Rahmen der, unter Miteinbeziehung der vom Zeugen selbst einschränkend bekundeten Eintragung "in groben Ziffern", ausführlich und mängelfrei auseinandergesetzt (US 27-31).

In sinnentstellender Weise zitiert der Beschwerdeführer abermals einzelne, aus dem Kontext gelöste Aussagepassagen der Zeugen W***** und Dr.Br***** betreffend den vom Erstangeklagten dem Zeugen W***** übergebenen Geldbetrag von 1 Mio S, um so die Angaben des Zeugen W*****, diesen Betrag zur Schadensgutmachung verwendet zu haben, als widersprüchlich darzustellen. Er übergeht solcherart den vom Zeugen Dr.Br***** anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgelegten Aktenvermerk vom 4.Jänner 1990 über den Erhalt von 1 Mio S, aus dem hervorgeht, daß ihm W***** diesen Betrag ohne besondere Widmung und ohne Quittierung übergab (Beilage XIV zu ON 361). Auch der undatierte vorbereitende Schriftsatz im Verfahren zum AZ 28 Cg 13/92 des Landesgerichtes für ZRS Wien (ON 5 in ON 283, die Klagebeantwortung [ON 2 in ON 283] bringt - entgegen der Beschwerde - eine Verpflichtung des Erstangeklagten zur Bezahlung einer Restschuld von 6 Mio S nicht zum Ausdruck), den W***** zu seiner gerichtlichen Aussage erhob (148/III), läßt keinen Zweifel offen, daß er diesen Geldbetrag dazu verwendete, der VMAG den durch den Provisionsrückfluß entstandenen Schaden zum Teil zu ersetzen. Die von der Beschwerde ferner aus dem pauschalen Verweis auf die Richtigkeit im bezeichneten zivilgerichtlichen Verfahren vom Rechtsvertreter des Zeugen W***** erstatteter vorbereitender Schriftsätze anläßlich einer Vernehmung vor dem Strafgericht durch Gegenüberstellung mit den daran anschließenden Angaben des Zeugen W***** abgeleiteten (kaum faßbaren) Widersprüche treten bedeutungsmäßig in den Hintergrund. Denn der im angeführten vorbereitenden Schriftsatz (ON 5 in ON 283) enthaltene - von der Beschwerde allein bekämpfte - Hinweis auf die mangelnde Entlastung des Erstangeklagten durch die Hauptversammlung der VMAG, die bei der herangezogenen strafgerichtlichen Vernehmung des Zeugen W***** in keiner Weise berührt wurde, betrifft keine entscheidende Tatsache.

Im übrigen widerspricht die Verwendung des vom Erstangeklagten übernommenen Geldbetrages zur teilweisen Abdeckung des von W***** aufgenommenen Wiedergutmachungskredits nicht der von diesem Zeugen bekundeten Zweckwidmung durch den Beschwerdeführer, ihn als Provisionsempfänger zu verschweigen (230 f, 250 f, 264/XVI; 145/III).

Mit der vom Erstangeklagten unter Hinweis auf die anläßlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Kontounterlagen relevierten Möglichkeit, der Zeuge W***** könnte Kenntnis von Bewegungen des Kontos des Erstangeklagten gehabt und auf deren Grundlage die Daten der Übergabe von aus Provisionsrückflüssen resultierenden Teilbeträgen rekonstruiert (und in seinen Buchkalender eingetragen) haben, um den Erstangeklagten zu belasten, hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (US 32). Die Beschwerde übergeht in diesem Zusammenhang insbesondere auch, daß der Untersuchungsrichter anläßlich der Ausfolgung dieser ursprünglich dem Akt angeschlossenen Kontounterlagen an die K*****bank festhielt, daß es sich um Kontoauszüge handelte, "die mit dieser Strafsache nicht im Zusammenhang stehen" (3 m des Antrags- und Verfügungsbogens). Einen Bezug zum Erstangeklagten weist lediglich das vom Erstgericht zitierte Schreiben der K*****bank vom 2.Jänner 1990 (US 32 iVm PZ 2 der sichergestellten Unterlagen V) auf, das die Fälligstellung eines Kredites betrifft; in der Verneinung der Frage nach bei ihm vorgefundenen Kontoauszügen des Erstangeklagten durch den Zeugen W***** (268/XVI) ist somit kein Widerspruch erkennbar.

Weshalb aus der Weigerung W*****, dem Erstangeklagten seine Wiedergutmachungspläne offenzulegen, zu schließen sei, daß allein der Zeuge Provisionen angenommen habe, läßt sich den Beschwerdeausführungen nachvollziehbar nicht entnehmen.

Entgegen der Beschwerde setzte sich das Erstgericht ausreichend und mängelfrei ferner sowohl mit den Erwägungen des Zeugen W***** über die in der gegenständlichen Strafsache denkbaren Verhaltensweisen (PZ 2 der sichergestellten Unterlagen V) als auch mit weiteren Argumenten des Beschwerdeführers, von diesem Zeugen falsch belastet zu werden, auseinander (US 35 f, 49). Sie wendet sich in Wahrheit einmal mehr auch in diesem Anfechtungspunkt sowie unter dem Gesichtspunkt der abermals auf spekulativer Basis zusammengefaßten Überlegungen des Beschwerdeführers zu einer gegen seine Person gerichteten - vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung aber abgelehnten - Verleumdungskampagne nur in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die von der Beschwerde vermißte Begründung des Erstgerichtes für den festgestellten Schaden der VMAG in der Höhe von 12,032.511 S findet sich auf US 11 ff, 25 f iVm den Angaben des Zeugen H***** 447 ff/VIII.

Auf die Fragen, in wessen Vermögen der Schaden eintrat, der Beteiligung der K*****bank am Provisionsrückfluß und der von der BVFM gewährten Konditionen wird im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge eingegangen werden.

Das mit Bezug auf die Feststellung, W***** habe die Übergabe (des Geldes) an den Erstangeklagten jeweils einige Tage später in verschlüsselter Form in einem Buchkalender vermerkt und die Urteilserwägungen, daß am 20.Jänner 1986 um ca 09,00 Uhr eine vom Zeugen D***** unbemerkte Geldübergabe denkbar wäre (US 30), Aktenwidrigkeit reklamierende Vorbringen ist seinerseits nicht aktenkonform, weil der Buchkalender des Zeugen W***** am 7.Mai 1986 jedenfalls die Eintragung "1/2 3 Dr. U" enthält, eine Feststellung, daß die Vermerke jeweils auch die Eintragung verschlüsselter Beträge umfaßten, aber vom Erstgericht nicht getroffen wurde, am 20.Jänner 1986 in der Spalte 9,00 Uhr der Zeiteinteilung den Vermerk "Dr.F***** 657,8" aufweist und die bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes auch durch die Aussagen des Zeugen W***** (23/III, 225/XVI - dazu US 28 und 30) gedeckt ist.

Mängelfrei begründet ist letztlich auch die Urteilsannahme, daß sich die Vereinbarung über den Rückfluß der Provisionen aus dem "BVFM-Geschäft" via Be***** (auch) aus der Aussage des Zeugen Dr.H***** ergibt (US 25), weil das Erstgericht aus der Aussage dieses Zeugen über die mit dem Zeugen W***** abgesprochene Vorgangsweise (449, 451/VIII) im Wege logischer Deduktion in freier Beweiswürdigung auf die in Frage gestellte Vereinbarung schloß (§ 258 Abs 2 StPO).

Das im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) im wesentlichen die Ausführungen der Mängelrüge wiederholende Vorbringen vermag auch unter diesem Gesichtspunkt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun, sondern bekämpft der Sache nach (ebenfalls) die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer auch unter diesem Gesichtspunkt (NRsp 1994/176) unzulässigen Schuldberufung.

Entgegen der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a und lit b) vertretenen Beschwerdeauffassung ist die Vereinbarung einer Provision zugunsten des Machthabers schon wegen der daraus erwachsenden schuldrechtlichen Verpflichtung des Geschäftspartners ein Rechtsgeschäft und keineswegs (nur) eine tatsächliche Handlung, mag dieser Teil des vom Machthaber abgeschlossenen Rechtsgeschäfts dem Machtgeber wegen des darin liegenden Befugnismißbrauches auch verborgen bleiben (Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 24; Kienapfel BT II3 § 153 RN 53 ff; Foregger-Serini StGB5 § 153 Anm I; SSt 54/42).

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß Provisionsrückflüsse lediglich dann als tatbestandsmäßig nach § 153 Abs 1 StGB zu werten sind, wenn sie zu einer Vermögensschädigung des Machtgebers führen. Diese Prämisse ist aber fallbezogen erfüllt, weil der Eintritt eines Schadens insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Provi- sionsvereinbarung (wie hier) Bestandteil des Grundgeschäftes ist und sich daher zu Lasten des Preises auswirkt (SSt 54/42; Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 24; Kienapfel BT II3 § 153 RN 65). Die Einführung des Tatbestandes der Geschenkannahme durch Machthaber nach § 153 a StGB durch das StRÄG 1987 hat daran nichts geändert (Tschulik in WK § 153 a Rz 12; Leukauf/Steininger Komm3 § 153 a RN 20; Kienapfel BT II3 § 153 a RN 51 f; JBl 1989, 122). Der Beschwerde zuwider ist ferner auch in der Leistung einer an sich angemessenen Zuwendung an den Machthaber unter Verzicht des Vertragspartners auf einen ihm zustehenden Gewinnanteil ein (versteckter) Preisnachlaß und damit eine Vermögensschädigung des Vollmachtgebers zu sehen (abermals SSt 54/42). Die den Vermögensschaden der VMAG bereits in der Mängel- und Tatsachenrüge in Frage stellenden, in der Rechtsrüge wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers gehen im übrigen nicht von den - entgegen dem Beschwerdestandpunkt keineswegs auf einer Beweis- lastumkehr basierenden - Urteilsfeststellungen aus, wonach die von der BVFM an die Be***** AG überwiesenen und zu 2/3 an den Erstangeklagten weitergeleiteten Provisionen nicht als Entgelt für erbrachte Leistungen, sondern einzig für das Zustandekommen der Geschäftsbeziehungen bestimmt waren, sodaß diese Zahlungen, wären sie rechtens an die VMAG weitergeleitet worden, ihr gegenüber als Preisnachlaß gewirkt hätten (US 9, 26, 37) und verfehlen aus diesem Grund eine gesetzmäßige Darstellung.

Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Vereinbarung des Provisionsrückflusses erst im November 1985, also erst nach Abschluß des Vertrages mit der BVFM und damit nicht mehr im Zusammenhang mit dem Grundgeschäft stehend, reklamiert, weil er abermals nicht von den Urteilsfeststellungen ausgeht. Denn den Annahmen des Schöffengerichtes zufolge war die treuwidrige Provisionsvereinbarung Voraussetzung und Teil des Ak- tien-Trading-Vertrages, während der (in rechtlicher Hinsicht bedeutungslose) konkrete Aufteilungsschlüssel der rückfließenden Gelder zwischen dem Erstangeklagten und der durch Manfred W***** vertretenen K*****bank erst im November 1985 ausbedungen wurde (US 9-11).

Auch der vom Erstangeklagten in der Mängel- wie auch in der Tatsachenrüge (sachlich Z 9 lit a) erhobene Einwand, daß lediglich der ihm selbst zugekommene Provisionsanteil von zwei Dritteln der mit der BVFM vereinbarten Provisionsrückflüsse als Schaden im Sinne des § 153 Abs 1 StGB zu werten wäre, orientiert sich prozeßordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, weil er die Feststellungen (US 37), daß die gesamte "Provision" - wie bereits erwähnt - leistungsunabhängig allein für das Zustandekommen der Geschäftsbeziehung gewährt wurde und demzufolge im Hinblick auf das bereits Gesagte bei treugemäßem Verhalten zur Gänze der VMAG hätte zukommen müssen. Hingegen hat das Ausmaß der persönlichen Bereicherung keinen Einfluß auf die Tatbestandsmäßigkeit nach § 153 StGB (Leukauf/Steininger aaO RN 42; Foregger-Serini StGB5 § 153 Anm IV).

Das vom Beschwerdeführer relevierte Verfol- gungshindernis einer im Umfang des Schuldspruches I./1. bereits zuvor erfolgten Einstellung des Verfahrens nach § 109 Abs 1 StPO (Z 9 lit b) liegt schon deswegen nicht vor, weil der dem Einstellungsbeschluß des Untersuchungsrichters zugrundeliegende Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft den (ua) Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Verdacht der Vereinbarung überhöhter Konditionen (vgl dazu Punkt 4)a) der Anzeige ON 2, die Grundlage der Erstantragstellung der Staatsanwaltschaft vom 29.März 1990 war und Punkt 4) der Verzichtserklärung der Staatsanwaltschaft vom 23.Februar 1994, 3 hhh des Antrags- und Verfügungsbogens) betraf, der schon begrifflich, aber auch durch den Vorwurf der zugleich eingebrachten Anklageschrift abgegrenzt, mit dem vom Schuldspruch erfaßten Rückfluß (an sich nicht überhöhter Provisionen) nicht ident ist.

Soweit der Erstangeklagte den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB für sich reklamiert (Z 9 lit b), geht er abermals nicht von den Feststellungen des angefochtenen Urteils aus, denenzufolge sich der Angeklagte nicht um die Wiedergutmachung des gesamten Schadens bemüht hat, sondern sich darauf beschränkte, seinem Komplizen W***** gegen die Zusage, ihn unerwähnt zu lassen, 1 Mio S zu übergeben (US 14, 36).

Auch der eine Tatbeurteilung als Geschenkannahme durch Machthaber nach § 153 a StGB (sinngemäß subsidiär) anstrebende Einwand (sachlich Z 10), die Provisionen seien von der K*****bank und nicht (wie festgestellt - US 9 ff) vom Vertragspartner der Machtgeberin ausbezahlt worden, wird nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

Zum Schuldspruchfaktum I./2.:

Zur Verfahrensrüge (Z 3) genügt es, im Hinblick auf das insoweit idente Beschwerdevorbringen zum Schuldspruchfaktum I./1. auf dessen Erledigung zu verweisen.

Soweit der Beschwerdeführer aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO - wie schon zum Schuldspruch- faktum I./1. - die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen La***** bekämpft, ist er auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen.

Durch die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen Gerd D***** "zum Beweis dafür, daß eine D***** GesmbH nicht existiert, weder eine D***** GesmbH noch Herr D***** persönlich oder als Firma geschäftlichen Kontakt mit dem Angeklagten L***** hatte und daher weder eine D***** GesmbH noch er D***** persönlich oder als Firma Provisionen oder sonstige Zahlungen an L***** geleistet hat und daher die Aussage des Angeklagten L***** bei Rechtsanwalt Dr.Ho***** (betreffend eine bestehende Geschäftsbeziehung zu Gerd D***** - 337/V) falsch war" (715, 716/XVI) und Johann Ve***** "zum Beweis dafür, daß die SIM (S*****I*****M***** BV) und die IMMS (I***** M***** M***** S*****MV) nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch eigenständige Gesellschaften waren, die die Veranlagungsgeschäfte eigenständig durch die zuständigen Organe weisungsfrei von Dr.U***** entschieden haben, dies insbesondere hinsichtlich der Konditionen bei den Geschäften mit der C*****-Bank" (719 f/XVI) wurden - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Denn abgesehen davon, daß die zitierte Angabe des Zweitangeklagten weder eine Tatschilderung, noch sonst wesentliche Umstände, sondern vielmehr ein bedeutungsloses Detail ohne erkennbaren Indizcharakter für die Verläßlichkeit der Verantwortung des Zweitangeklagten über das deliktische Geschehen betrifft und die rechtliche Eigenständigkeit und von Weisungen des Beschwerdeführers unabhängige Stellung der Firmen SIM und IMMS von dem vom Erstgericht konstatierten Einfluß des Erstangeklagten auf die Gebarung der gesamten Firmengruppe (US 16 f) zu unterscheiden ist, ist das Erstgericht ohnehin von den gewünschten Beweisergebnissen ausgegangen (US 42 f, 64; 16 f, 38, 52, 66), sodaß es an einer wesentlichen Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes mangelt (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 63 a). Dabei kann es angesichts des letztlich nicht zielführenden Beweisbegehrens auf sich beruhen, daß es das Schöffengericht entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO unterließ, das abweisliche Zwischenerkenntnis in der Hauptverhandlung (und nicht, wie es vorliegend geschah, erst im Urteil - US 64, 66) ausreichend zu begründen (Mayer- hofer/Rieder aaO E 27 a und 70).

Auch die zum Schuldspruchfaktum I./2. erhobene Mängelrüge (Z 5) geht ins Leere.

Sie erweist sich zunächst mit der Behauptung, die vom Erstgericht festgestellte Initiative des Erstangeklagten bei der Anbahnung der Geschäftsverbindung zur C*****-Bank beruhe bloß auf Vermutungen, als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die dazu angestellten, ausführlichen, auf die Aussagen der Zeugen Dr.V***** (336/XVI), Mag.St***** (352/XVI) und Dr.Ho***** (381 ff/XVI) sowie auf die Verantwortung des Zweitangeklagten (9/XVI) gestützten, auch die Verantwortung des Erstangeklagten mitberücksichtigenden Erwägungen der Tatrichter (US 17, 38 ff, 44) mit Stillschweigen übergeht.

Gleichfalls einer sachbezogenen Erledigung entzieht sich der Einwand, die Feststellung des Erstgerichtes, der Zweitangeklagte habe zur Ausgestaltung der den Provisionsrückfluß grundsätzlich regelnden Vereinbarung nichts beigetragen, sei lediglich eine Vermutung, die durch keine Beweisgrundlage gedeckt sei, der in diesem Zusammenhang wesentliche Urteilspassagen (US 20, 41, 45 iVm der Verantwortung des Zweitangeklagten, der ausdrücklich darauf hinwies, keine inhaltliche Tätigkeit entfaltet zu haben - 713/XVI) ebenso übergeht, wie der Einwand, das Erstgericht habe die Verantwortung des Zweitangeklagten, ihm sei vom Zeugen Dr.Ho***** ein Finanzstrafverfahren in Aussicht gestellt worden, nicht berücksichtigt, die darauf bezugnehmenden Urteilsannahmen unberücksichtigt läßt (US 39, 40), die, selbst was die festgestellte Drohung mit einem nicht näher spezifizierten (aus anderem Grund als wegen Verdachtes von Finanzvergehen eingeleiteten) Strafverfahren anlangt, in den Verfahrensergebnissen (Zweitangeklagter: "Ich habe das dann gesagt, weil ich Angst vor der drohenden Finanzstrafe und der Strafanzeige hatte" - 9/XVI) gedeckt sind. Auch die Vermögensdeckungsrechnung von Dkfm.F***** bezog das Schöffengericht ebenso in seine Erwägungen ein (US 50), wie die vorerst unterlassene Deklaration der vom Zweitangeklagten L***** unter dem Titel Provision bezogenen Beträge gegenüber dem Finanzamt (US 39), sodaß auch insoweit von der Beschwerde behauptete Begründungsmängel nicht vorliegen.

Nicht anders verhält es sich mit der Behauptung, die vom Erstgericht gegebene Begründung für die Ablehnung der vor Gericht deponierten (leugnenden) Verantwortung des Zweitangeklagten beruhe auf willkürlichen Annahmen, die durch keine Beweisergebnisse gedeckt seien und den Gesetzen der Logik widersprächen, weil die Beschwerde auch im gegebenen Konnex die detaillierten dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter (US 39) neglegiert. Nicht nur im letztgenannten Kontext verkennt der Beschwerdeführer überdies das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 258 Abs 2 StPO, wonach die Tatrichter die Beweis- ergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen haben (12 Os 161/89, Mayerhofer/Rieder StPO3 § 258 E 26 und 30). Die Beschwerdebehauptung, aus der mangelnden Aktivität des Zweitangeklagten als Anlageberater könne nicht sein fehlender Provisionsanspruch als Vermittler abgeleitet werden, vernachlässigt gerade die jedwede Vermittlungstätigkeit des Zweitangeklagten ausschließenden Konstatierungen (US 41). Die erstgerichtliche Annahme, für die Richtigkeit des vom Zweitangeklagten ursprünglich abgelegten Geständnisses spreche (ua) der Umstand, daß dieser zunächst der C*****-Bank gegenüber nicht als Verantwortlicher (gemeint: im Vertretungsnamen) eines Unternehmens sondern im eigenen Namen aufgetreten war (US 42), ist durch die Aussage des Zeugen Mag. St***** (347, 357/XVI) und die Angaben des (freigesprochenen) Peter Kl***** (37/XVI) gedeckt.

Die Rüge übersieht ferner, daß weder die mangelnde Erfahrung der VMAG mit Bond-Trading noch der Umstand, daß die VMAG "vor Vermittlung" keinen Geschäftskontakt zur C*****-Bank hatte oder die (ohnehin festgestellte - US 17) Tatsache, daß die Firma IMMS Vertragspartner der C*****-Bank war und die den festgestellten Sachverhalt unberührt lassende Frage, ob die Firma IMMS eine rechtlich selbständige Aktiengesellschaft war, im Hinblick auf die Feststellungen des Erstgerichtes über die Ingerenz des Beschwerdeführers auf die in Rede stehenden Geschäftsaktivitäten der VMAG und ihrer Tochtergesellschaften SIM und IMMS (US 17, 18, 21, 22, 38, 42, 54) und den inkriminierten Provisionsrückfluß - wie in Erledigung der Rechtsrüge noch auszuführen sein wird - für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsachen betreffen. Keine Entscheidungsrelevanz kommt ferner dem Umstand zu, daß der Zweitangeklagte "über einen Büromöbelhändler zur C*****-Bank gekommen war", weiters der Verantwortung des Zweitangeklagten, das Vertrauen zu seinem Rechtsvertreter Dr.Fi***** verloren zu haben oder den Fragen, ob die unter dem Titel der Schadensgutmachung erbrachten Leistungen der C*****-Bank eine "Nichtschuld" betrafen und welche von mehreren Anzeigen zur Anklageerhebung führten; gleiches gilt für die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a, sachlich Z 5) problematisierte Höhe der Provisionsrückflüsse an den Zweitangeklagten, weil - wie bereits ausgeführt - die Bereicherung der Beteiligten für die Tatbestandsmäßigkeit der Untreue nach § 153 StGB irrelevant ist.

Weshalb die Nichterörterung der Tatsache, daß der Zweitangeklagte dem Zeugen Dr.Ho***** nicht bekannt gab, von wem die Initiative zur Provisionsabsprache ausging, einen Begründungsmangel nach sich ziehen sollte, ist nicht einsichtig; die dazu gebotene Relevanz vermag die Beschwerde nicht einmal andeutungsweise darzutun.

Sowohl die über das bereits behandelte Beschwerdevorbringen hinausgehenden Einwände der Män- gelrüge als auch die deren Vorbringen im wesentlichen wiederholende Argumentation der Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpfen im übrigen mit dem Versuch, den Beweiswert der den Beschwerdeführer belastenden Verfahrensergebnisse, insbesondere das ursprünglich abgelegte Geständnis des Zweitangeklagten, in Zweifel zu ziehen und dessen nunmehr leugnender Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen - wie schon zum Schuldspruchfaktum I./1. mit Bezug auf die Angaben des Zeugen W***** dargelegt - teils auf rein spekulativer Basis bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne damit aber formale Begründungsmängel darzutun oder Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu erwecken.

Entgegen den die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einleitenden (schon in der Mängel- und Tatsachenrüge erhobenen) Einwänden stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, daß Vertragspartner der C*****-Bank nicht die VMAG, sondern die IMMS (US 21, 52) und der Erstangeklagte kein Organ der IMMS war (US 16 f, 20 f, 38 und 52).

Auch soweit der Beschwerdeführer - zusam- mengefaßt wiedergegeben - geltend macht, er sei nie für die IMMS vertretungsbefugt gewesen, sodaß er im Zusammenhang mit dem zwischen dem Vorstand der IMMS (in deren Namen und auf deren Rechnung) und der C*****-Bank abgeschlossenen in Rede stehenden Vertrag mangels tatbestandsessentieller Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, als Deliktssubjekt des Tatbestandes der Untreue nach § 153 StGB ausscheide, ist er nicht im Recht.

Das Erstgericht stellte dazu folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: "In Wahr- nehmung seiner Aufgaben entwickelte der Erstangeklagte ein Beteiligungssystem, welches der VMAG finanzielle Gewinne einbringen sollte und das Mitte der Achtzigerjahre umgesetzt wurde. Der Erstangeklagte, der etwa sieben Jahre hindurch in den Niederlanden beschäftigt gewesen war, wußte aus dieser Zeit, daß es dort - in erster Linie aus steuerlichen Grün- den - möglich war, gewisse Anlagegeschäfte gewinn- bringender abzuwickeln als in Österreich. Aus diesem Grund initiierte er die Gründung der S*****I***** M***** mit dem Sitz in Arnhem, Niederlande, (im folgenden kurz SIM genannt) sowie der I***** M***** M***** S***** MV mit dem Sitz in Curacao, Niederländische Antillen (im folgenden kurz IMMS genannt). Die IMMS war ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der SIM, welche ihrerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der VMAG war. Der Erstangeklagte gestaltete seine Grundidee zunächst mit seinem Mitarbeiterstab innerhalb der VMAG näher aus; dabei machte man sich in erster Linie das Verhältnis zwischen den Niederlanden und den Niederländischen Antillen zunutze. Die Niederländischen Antillen waren nämlich steuerlich eng mit dem ""Mutterland"" (= Niederlande) verbunden; Wertpapiere wiederum, welche bereits im Ausland versteuert worden waren, bedurften in Österreich keiner weiteren Besteuerung. Nach der Gründung der SIM und der IMMS konnte das Modell gemeinsam mit holländischen Finanzexperten weiter ausgebaut werden. Hauptzweck der SIM und der IMMS war es also, Finanzgeschäfte abzuwickeln, deren wirtschaftlicher Erfolg der Muttergesellschaft (= VMAG) zufließen sollte.

Zunächst waren einige Führungskräfte der VMAG, darunter der Erstangeklagte, im Vorstand der SIM. Die Mitarbeiter der VMAG schieden Ende 1985 aus dem SIM-Vorstand aus und wechselten (Anfang 1986) in den Aufsichtsrat der SIM, wobei der Erstangeklagte zum Aufsichtsratvorsitzenden bestellt wurde.

Die Aufgabe des Erstangeklagten in diesem Konzerngefüge bestand darin, gewinnbringende Finanz- geschäfte zu akquirieren, mit seinem Mitarbeiterstab aufzu- arbeiten und sodann im SIM-Vorstand zu präsentieren, wo über die Umsetzung entschieden wurde. Befürwortete der SIM-Vorstand ein Geschäft, leitete er eine entsprechende Empfehlung an den IMMS-Vorstand weiter, welcher das Geschäft im Falle des Einverständnisses umsetzte; hiebei wurden die Ergebnisse der Vorverhandlungen der VMAG-Finanzabteilung verwertet. Der Gewinn derartiger Geschäfte floß dann - wie ausgeführt - via SIM der Konzern- mutter (VMAG) zu" (US 15-17).

"Der Erstangeklagte wußte ..., daß es ihm als Mitglied des SIM-Vorstandes gelingen würde, die anderen Vorstandsmitglieder zu bewegen, ein Anlagegeschäft zu befürworten, welches er mit seinem Mitarbeiterstab auf- bereitet hatte und das erfolgversprechend erschien. Der Erstangeklagte war sich zudem bewußt, daß der IMMS-Vorstand ein sowohl von der VMAG als auch von der SIM für positiv befundenes Geschäft umsetzen werde" (US 18).

"Der Vereinbarung mit dem Erstangeklagten entsprechend nahm der Zweitangeklagte im Mai 1985 Kontakt mit der C*****entro-Internationale Handelsbank AG (im folgenden kurz C*****-Bank genannt) auf, wo er nach einem Vorgespräch an den für den Devisenhandel und den Wertpapierbereich zuständigen Mag.Paul St***** gelangte. Der Zweitangeklagte erklärte Mag.St*****, namens des Schweizer Unternehmens V***** Commercial Service Corp. (im folgenden kurz V***** genannt) einen österreichischen Großkunden vermitteln zu können, welcher interessiert wäre, eine halbe Milliarde österreichischer Schilling zu veranlagen. Voraussetzung wäre die Bezahlung einer Vermittlerprovision in der Höhe von 50 % des Verdienstes der C*****-Bank. Nachdem sich Mag.St***** interessiert und mit den Bedingungen prinzipiell einverstanden gezeigt hatte, informierte der Zweitangeklagte die VMAG über die grundsätzliche Bereitschaft der C*****-Bank, die Veranlagung vorzunehmen.

Hierauf erfolgte am 23.Mai 1985 eine Be- sprechung zwischen Mag.St***** (seitens der C*****-Bank) und dem Erstangeklagten sowie dessen Mitarbeitern Dr.Ge***** und Dr.Sch***** (seitens der VMAG), bei der auch der Zweitangeklagte anwesend war. Im Zuge dieses ersten Gespräches zwischen Verantwortlichen der VMAG und der C*****-Bank wurden die Grundsätze der in Aussicht genommenen Geschäftsbeziehung, wie das geplante Veranlagungsvolumen, die Veranlagungspolitik, die Zielsetzung und die Finanzierung festgelegt. Der Zweitangeklagte trug zur Ausgestaltung dieser Grundsatzerklärung nichts bei. Die Details der Geschäftsbeziehung wurden in weiteren Gesprächen zwischen Mitarbeitern der VMAG-Finanzabteilung (über Auftrag des Erstangeklagten) sowie der C*****-Bank ausgearbeitet, wobei der Erstangeklagte nicht mehr an allen Folgebesprechungen teilnahm.

Der so erarbeitete Vertragsentwurf wurde nach Genehmigung durch den Erstangeklagten einerseits schriftlich zur SIM übermittelt und andererseits vom Erstangeklagten im SIM-Vorstand referiert und von diesem (mit der Stimme der Erstangeklagten) genehmigt. Die zustimmende Beschluß- fassung im SIM-Vorstand hatte nur mehr deklarative Bedeu- tung. Die SIM leitete den Vertragsentwurf schließlich an die IMMS weiter, wo er vom Vorstand unterfertigt wurde" (US 20-21).

"Die Tathandlungen des Erstangeklagten bestanden darin, in mißbräuchlicher Ausnützung seiner Position innerhalb des VMAG-Konzerns für das Zustandekommen der Geschäftsverbindungen und somit für das sogenannte kick-back zu sorgen. Der Erstangeklagte setzte also in Ausübung seiner Vertretungsmacht den Entscheidungsprozeß in Gang (und wirkte an ihm mit), der schlußendlich zum Refund an ihn führte. Er gab ""grünes Licht"" für den Eintritt in die Verhandlungen mit den Vertragspartnern, nahm an den jeweils ersten (grundsätzlichen) Vertragsgesprächen teil, beauftragte seine Mitarbeiter mit Detailverhandlungen und trug die ent- scheidenden Beschlüsse im VMAG-Vorstand mit. Den Vertrag mit der BVFM perfektionierte der Angeklagte durch seine Mitzeichnung. Den Kontrakt mit der C*****-Bank präsentierte er im SIM-Vorstand und trug er auch dort die (positive) Vorstandsentscheidung mit". (US 54).

Auf der Basis dieser Feststellungen ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß ein Organ einer Gesellschaft, welches nicht allein vertretungsbefugt ist, dennoch die ihm per Dienstvertrag eingeräumte Befugnis mißbrauchen kann, mag auch der zur rechtlichen Verpflichtung dieser Gesellschaft notwendig mitagierende weitere Vollmachtshaber vorsatzlos handeln (Leukauf/Steininger Komm3 § 153 RN 9 mwN; Foregger-Serini StGB5 § 153 Anm II; Kienapfel BT II3 § 153 RN 26). Gleiches gilt, wenn sich das Vorstandsmitglied einer Konzernmuttergesellschaft (wie hier) der ausschließlich zur Lukrierung steuerlicher Gewinne dieser Gesellschaft gegründeten, den Vorstandsentscheidungen der Mutter- gesellschaft verpflichteten, aber durch eigene vorsatzlos handelnde Organe repräsentierten Tochter- und Enkel- gesellschaft bedient, um einen in seinem Auftrag als dominierendes Finanzorgan der Muttergesellschaft ausge- handelten und wirtschaftlich unter Einsatz von deren Vermögenswerten lediglich der Muttergesellschaft zugute kommenden, aber einen (verdeckten) Provisionsfluß zu seinen Gunsten beinhaltenden Vertrag abzuschließen und in der Folge zu effektuieren. Der Umstand, daß die IMMS als Enkelgesellschaft rechtlich in der Lage war, eigenständige (dem Auftrag der Muttergesellschaft allenfalls auch widersprechende) Entscheidungen zu treffen, ist dabei inso- fern unbeachtlich, als die festgestellte Entscheidungs- hierarchie innerhalb der Finanzgruppe, in der - wie bereits ausgeführt - bereits die zustimmende Beschlußfassung über den von der VMAG befürwortend vorgelegten Entwurf des Vertrages mit der C*****-Bank, aber auch über die einzelnen von der VMAG vorgeschlagenen Anlagegeschäfte im Vorstand der SIM als Muttergesellschaft der IMMS (bloß) deklarative Bedeutung hatte (US 21), eine allfällige konträre Beschlußfassung durch den Vorstand der IMMS lediglich als theoretische Variante offenließ (Zeuge M***** 528 f/XVI; Verantwortung des Erstangeklagten über die jeweils im nachhinein dokumentierte, somit bloß deklarative Beschlußfassung im SIM-Vorstand - 695 f/XVI; Zeuge Mag.St*****: "Also bis Vertragsabschluß wurde mit V***** verhandelt, der Vertrag dann unterzeichnet mit IMMS, das Berichtswesen ging dann auch an IMMS, aber nach Absprache mit Wien, die uns genau erklärt haben, wie dieses Berichtswesen auszuschauen hat" - 350/XVI) und damit die faktische Durchsetzbarkeit der fallbezogen vom Erstangeklagten mitgetragenen Entscheidungen der VMAG auch im Vorstand der IMMS sicherstellte. Damit ist aber die geforderte Subjektsqualität des Beschwerdeführers in Ansehung sämtlicher (formell) zwischen IMMS und C*****-Bank abgeschlossener Verträge gegeben (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 153 E 5). In rechtlicher Hinsicht würde sich daran selbst dann nichts ändern, wenn der Vorstand der IMMS in Durchführung des die Grundlage der Provisionsrückflüsse bildenden und den Anlageumfang determinierenden (Rahmen-)Vertrages mit der C*****-Bank - wie von der Beschwerde releviert - die einzelnen Bond-Trading-Geschäfte ohne vorbereitende Beschlußfassung von VMAG und SIM abgeschlossen und dadurch den von vornherein vertraglich festgelegten inkriminierten Geldrückfluß im Einzelfall bloß ausgelöst hätte.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten L*****:

Der Mängel- und der mit ihr - inhaltlich nicht differenziert - verbundenen Tatsachenrüge (Z 5 und Z 5 a) gelingt es nicht, formelle Begründungsmängel darzulegen oder erhebliche Bedenken in der Bedeutung der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO zu erwecken.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine mangelnde Auseinandersetzung der Tatrichter mit den Aussagen der Zeugen Dr.V*****, Mag.St*****, Dr.Ho*****, Dr.Sch*****, Dkfm.Ma***** und Dr.Ge***** zu seinen vermeintlichen Vermittlungsaktivitäten, weil er sich über die seine Verantwortung, keine inhaltliche Tätigkeit entfaltet zu haben (713/XVI), miteinbeziehenden (US 41) Feststellungen betreffend die Herstellung des Kontaktes zur C*****-Bank durch ihn (US 17, 20, 22, 40-42, 45, 46) hinwegsetzt. Aber selbst im Falle der Stichhältigkeit des Einwandes des Zweitangeklagten bliebe die weitere entscheidungsrelevante Konstatierung, daß seine Vermittlungstätigkeit vom Angeklagten bloß vorgetäuscht wurde, um sich solcherart den Provisionsrückfluß zu sichern, davon unberührt. Den Beschwerdeausführungen entgegen setzt eine solche bloß vorgetäuschte Vermittlertätigkeit des Zweitangeklagten auch nicht voraus, daß zwischen den späteren Vertragspartnern bereits Geschäftskontakte bestanden haben mußten. Insoweit kann ferner auf die Erledigung der identen Argumentation des Erstangeklagten in dessen Mängelrüge verwiesen werden.

Auch das vom Beschwerdeführer hervorgehobene Schreiben der V***** an die C*****-Bank vom 21.Mai 1985 (Beilage ./I in ON 150) bietet entgegen den Beschwerdeausführungen keinen ausreichenden Hinweis darauf, daß diese Firma eigenständige Vermittlertätigkeit entfaltet haben könnte; abgesehen davon behauptete der Beschwerdeführer in keiner seiner Aussagen derartige Aktivitäten der V*****.

Soweit auch der Zweitangeklagte unter Vorlage des Originals des Schreibens der V***** vom 3.Mai 1994 (Beilage 17 zu ON 361) - und insoweit unter Mißachtung des Neuerungsverbotes - die Höhe der an ihn geflossenen Provisionen bezweifelt, ist er auf die Erledigung des identen, Relevanz entbehrenden Vorbringens des Erstangeklagten zu verweisen. In Wahrheit unternehmen beide Rügen, ebenso wie die Mängel- und Tatsachenrüge des Erstangeklagten, lediglich den Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in unzulässiger Weise einer Kritik zu unterziehen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mit dem Einwand (nominell Z 5 und Z 5 a), ein Provisionsanspruch des Zweitangeklagten sei mit dem rechtsgültigen Abschluß "des Geschäftes" fällig geworden, eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie - abweichend vom angefochtenen Urteil - auf einer Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers aufbaut; gleiches gilt für die eine Schädigung der VMAG in Frage stellenden Beschwerdeausführungen, die jene Urteilsfeststellungen übergehen, wonach der Vertragsabschluß nur unter der Voraussetzung der Gewährung einer Provision im Umfang von 50 % des Unternehmensgewinnes der C*****-Bank aus diesen Wertpapiergeschäften zustande kam (abermals US 20), sodaß die Provisionsvereinbarung Bestandteil des Grundgeschäftes war und sich damit zu Lasten der Preisgestaltung auswirkte.

Was die zum Teil ebenfalls aus der Z 5 und Z 5 a erhobene, die Konzernstruktur der VMAG, SIM und IMMS sowie die Vertretungsmacht des Erstangeklagten problematisierende Beschwerdeargumentation anlangt, ist auf die die identen Einwände erledigenden Ausführungen zur Rechtsrüge des Erstangeklagten zu verweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dkfm.DDr.U***** und L***** waren daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte jeweils nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB über Dkfm.DDr.Silvio U***** sechs Jahre, über Alfons L***** vier Jahre Freiheitsstrafe.

Dabei wertete es als mildernd

bei Dkfm.DDr.U***** seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel, sowie den Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und er sich seither wohlverhalten hat, sowie daß der Schaden zum Faktum I./1. von Manfred W***** gutgemacht wurde,

bei L***** den bisher ordentlichen Lebenwandel, die Tatsache, daß er an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt war, sowie den Umstand, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und er sich seither wohlverhalten hat,

als erschwerend hingegen

bei Dkfm.DDr.U***** die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art und den Umstand, daß er Urheber mehrerer begangener strafbarer Handlungen war,

bei L***** keinen Umstand.

Die eine Herabsetzung der Strafe und deren (zumindest teil-)bedingte Nachsicht anstrebende Berufung des Angeklagten Dkfm.DDr.U***** ist unbegründet.

Angesichts der zutreffenden erstgerichtlichen Sanktionserwägungen der führenden Tatinitiative des Erst- angeklagten, seines bestimmenden Einflusses auf den Mitangeklagten L***** und auf den Zeugen W***** sowie der kapitalen Dimension des tatbedingten Vermögensschadens werden durch den Hinweis auf das Alter des Berufungswerbers und dessen wirtschaftliche Erfolge im Rahmen des geschädigten Unternehmens, auf einen im Fall der Rechtskraft des Schuldspruchs drohenden Verlust von Pensionsansprüchen und einer daraus resultierenden, den dolos verursachten Schaden mehrfach übersteigenden Ersparnis der VMAG und letztlich auf Aktivitäten des Berufungswerbers als Denkmalschützer ebensowenig für die angestrebte Strafreduktion hinreichende Grundlagen aufgezeigt, wie mit der Reklamierung des Milderungsumstandes der teilweisen Schadensgutmachung, weil im Sinne der Erwägungen des Schöffengerichtes die an W***** geleistete Zahlung von 1 Mio S für den Erstangeklagten lediglich sicherstellen sollte, im Zusammenhang mit den Provisionsrückflüssen nicht genannt zu werden.

Einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht nach § 43 a Abs 4 StPO ist damit im Hinblick auf das (drei Jahre übersteigende) Strafmaß der Boden entzogen.

Hingegen kommt der ebenfalls eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren (zumindest teil-)bedingte Nachsicht anstrebenden Berufung des Angeklagten L***** teilweise Berechtigung zu. Wenngleich von einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 34 Z 12 StGB) keine Rede sein kann und die Behauptung des Zweitangeklagten, die C*****-Bank habe den Schaden der VMAG auch in der Absicht gutgemacht, damit die Verpflichtung für ihn zu erfüllen (§ 34 Z 14 StGB), in den Verfahrensergebnissen keine Deckung findet, hat das Schöffengericht den im außergerichtlichen Geständnis des Zweitangeklagten begründeten Milderungsumstand des Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Z 17 StGB) vernachlässigt. Diese ins Gewicht fallende Ergänzung der Milderungsumstände, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, läßt zwar nicht die angestrebte außerordentliche Strafmilderung wohl aber - auch unter Bedachtnahme auf die über den Angeklagten Dkfm. DDr.U***** verhängte Sanktion - sowohl eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß, als auch die bedingte Nachsicht eines Teiles davon zu. Damit bleibt aber für das (weitere) Begehren auf gänzliche Nachsicht der Freiheitsstrafe kein Raum (§ 43 Abs 1 StGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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