OGH 9ObA2002/96v

OGH9ObA2002/96v24.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag bzw auch durch die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K***** GesmbH Nfg. KG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Richter und Dr.Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Otwin F*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revisionsrekurses des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Dezember 1995, GZ 8 Ra 120, 131/95-30, womit infolge der Rekurse des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Mai 1995, GZ 35 Cga 100/95m-2, und vom 4.Oktober 1995, GZ 35 Cga 100/95m-24, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Beklagte war bei der klagenden Partei seit 1.2.1987 in leitender Position, zuletzt als Gesamtprokurist beschäftigt. Nach dem Aufbau einer Qualitätsstahlabteilung bestand seine vorzügliche Tätigkeit in der Führung und Leitung dieser Abteilung. Am 22.12.1994 kündigte er sein Dienstverhältnis zum 31.3.1995. Ab 1.4.1995 ist er Prokurist eines am selben Standort tätigen Konkurrenzunternehmens und mit der Errichtung einer Qualitätsstahlabteilung betraut.

Unter Berufung auf eine Konkurrenzklausel im Dienstvertrag, wonach der Beklagte für die Dauer eines Jahres nach der Auflösung des Dienstverhältnisses weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Dienstgebers für "eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen" dürfe, begehrt die klagende Partei, den Beklagten unter anderem schuldig zu erkennen, den Abschluß von Geschäften für eigene oder fremde Rechnung, insbesondere für das Konkurrenzunternehmen, im Gebiet der Bundesländer Steiermark, Kärnten und Burgenland zu unterlassen. Der Beklagte habe Anbote an Kunden der klagenden Partei gerichtet und Anbote von Lieferanten der klagenden Partei eingeholt. Durch diese Konkurrenztätigkeit entstehe der klagenden Partei ein eminenter wirtschaftlicher Nachteil im Handel mit Qualitätsstahl. Da ein mit Geldersatz auszugleichender Schaden durch Verringerung des Kundenstocks und des goodwill-Wertes drohe, wurde auch die Erlassung einer inhaltlich gleichen einstweiligen Verfügung (allerdings ohne Gebietseinschränkung) begehrt.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Konkurrenzunternehmen werbe mit der neu eingerichteten Qualitätsstahlabteilung, die "vom Beklagten (Prokuristen) und seinem Team betreut werde". Der Beklagte leite diese Abteilung und knüpfe Kontakte zu Kunden und Lieferanten der klagenden Partei.

Gegen diese einstweilige Verfügung erhob der Beklagte Rekurs und Widerspruch. Durch die Konkurrenzklausel sei seine Beschäftigung bei der Konkurrenz nicht ausgeschlossen. Als schlichter Abteilungsleiter schließe er selbst gar keine Geschäfte ab.

Nach Verhandlung über den Widerspruch gab das Erstgericht dem Widerspruch nicht Folge. Aus dem Verhalten des Beklagten sei ein Verstoß gegen die Konkurrenzklausel abzuleiten. Durch die bescheinigten Umsatzeinbußen sei es zu einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit der klagenden Partei gekommen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs gegen die Entscheidung über den Widerspruch nicht und dem Rekurs gegen die einstweilige Verfügung nur dahin Folge, daß es deren Wirksamkeit auf die Bundesländer Steiermark, Kärnten und Burgenland einschränkte. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige und - ohne weitere Begründung - der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen bzw dem Widerspruch Folge gegeben und die einstweilige Verfügung aufgehoben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende und gefährdete Partei beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß sich die Besetzung des erkennenden Senates hinsichtlich der Entscheidung über die einstweilige Verfügung nach § 11 a Abs 3 Z 2 ASGG zu richten hat und hinsichtlich der Entscheidung über den Widerspruch nach § 387 Abs 3 EO (vgl Kuderna, ASGG2 § 11 Erl 9 und § 11 a Erl 19 und 21; Feitzinger-Tades, ASGG2 § 11 a Erl 16 f; Arb 10.823).

Entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 526 Abs 2, letzter Satz ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 528 Abs 1 ZPO) hier nicht vor.

Ausgehend von den Tatsachenannahmen der Vorinstanzen bildet die Auslegung dieser Konkurrenzklausel im konkreten Fall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Abgesehen davon wurde dem Beklagten durch die Konkurrenzklausel schon das bloße "Tätigen" von Geschäften auch in unselbständiger Stellung für fremde Rechnung schlechthin verboten (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 7 Erl 6 f, § 36 Erl 4 ff) und nicht nur deren Abschluß. Insoweit ist die einstweilige Verfügung ohnehin enger gefaßt. Die Bescheinigung der Gefährdung der klagenden Partei ergibt sich bereits aus dem drohenden Verlust des Kundenstockes.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei gründet sich auf die §§ 78, 393 Abs 1, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO. Da die klagende Partei nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Beklagten hingewiesen hat, diente die Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte