Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.086,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.014,40 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Aus der Textierung der in Frage stehenden KV-Bestimmung ergibt sich, daß die strittige Leistung als Ersatz tatsächlich entstehender Auslagen gedacht ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Bezeichnung "Fahrtkostenentschädigung" wie auch aus der grundsätzlichen Bestimmung der Höhe mit dem günstigen Preis des öffentlichen Verkehrsmittels. Es trifft wohl zu, daß die Gewährung der Fahrtkostenentschädigung nicht vom Nachweis tatsächlicher Auslagen in dieser Höhe abhängig ist. Darin mag ein Pauschalierungscharakter gelegen sein. Aber der Umstand, daß damit in Einzelfällen auch Personen eine Fahrtkostenentschädigung erhalten, denen konkret keine Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz entstehen, weil sie etwa von Dritten kostenlos befördert werden, ändert nichts an der grundsätzlichen Konstruktion dieser Dienstgeberleistung als eines (pauschalierten) Ersatzes für den Dienstnehmern regelmäßig entstehende Barauslagen. Da solche Auslagen während der Zeit des Urlaubs nicht entstehen, kommt dem erhobenen Begehren keine Berechtigung zu.
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, daß aus der Regelung des vorletzten Satzes des Pkt XVIII Z 4 KV der von der klagenden Partei gezogene Schluß nicht abgeleitet werden kann. Die Bestimmung stellt vielmehr eine Begünstigung von Dienstnehmern im Fall der Krankheit, Pflegefreistellung, Kuraufenthalten etc dar; obwohl in diesen Fällen Fahrtkosten nicht anfallen, soll die Fahrtkostenentschädigung gebühren, wenn die Abwesenheit mehr als 4 Wochen jährlich nicht überschreitet. Diese begünstigende Bestimmung, die eine Entschädigung auch für Zeiten vorsieht, während der entsprechende Auslagen nicht anfallen, kann aber auf den Fall des Urlaubes, der im Gegensatz zu anderen Dienstverhinderungen in dieser Regelung nicht genannt ist, nicht ausgeweitet werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.
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