Spruch:
Franz Josef W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Franz Josef W***** wird seit 1.Februar 1996 in Untersuchungshaft angehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO an, letzteren Haftgrund mit Wirksamkeit bis 29.April 1996. Franz Josef W***** wird als dringend verdächtig bezeichnet, in der Zeit von März 1993 bis kurz vor seiner Festnahme am 29.Jänner 1996 als Inhaber der Firma C***** teils allein, teils gemeinsam mit anderen Personen gewerbsmäßig in insgesamt 68 Angriffen österreichischen und ausländischen Kreditwerbern unter Vortäuschung der Vermittlung jeweils hoher Geschäftskredite allein gegen Vorlage von "Projektbeschreibungen" und Leistung eines Eigenmittelanteiles insgesamt rund 2,5 Mio S für behauptete Provisionen und sonstige Kosten betrügerisch herausgelockt und dadurch das Verbrechen des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB begangen zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unbegründet.
Den dringenden Tatverdacht leitete das Oberlandesgericht in objektiver Hinsicht aktenkonform aus dem umfangreichen polizeilichen Erhebungsergebnis und der Verantwortung des Beschuldigten ab. Seine jeweils eine Kreditvermittlung behauptenden Aktivitäten, verbunden mit dem Inkasso namhafter Geldbeträge, sind darnach in 68 Fällen objektiviert und ebenso unbestritten wie die Tatsache, daß es in keinem einzigen Fall tatsächlich zu einer Kreditauszahlung gekommen ist, wiewohl die Kreditwerber die ihnen abverlangten Vorleistungen erbracht haben. Das qualifiziert wahrscheinliche Vorliegen des gewerbsmäßigen Betrugsvorsatzes erschloß der Gerichtshof zweiter Instanz aus dem Geschehensablauf, insbesondere der langjährigen, stets erfolglosen "Zusammenarbeit" des Beschuldigten mit den seinen jeweiligen Kunden genannten Kreditgebern. Dabei berücksichtigte das Beschwerdegericht auch den Umstand, daß Franz Josef W***** die Kreditvermittlungen fortsetzte, obwohl er unbestrittenermaßen inzwischen von der teilweisen Nichtexistenz seiner Vertragspartner und der Tatsache, daß einzelne wegen Betruges entweder strafrechtlich verfolgt werden oder vorbestraft sind, ausdrücklich informiert worden war.
Auf der Basis der Aktenlage, namentlich der von den Geschädigten behaupteten jeweiligen Kreditzusage durch den Beschuldigten, erachtete das Oberlandesgericht den - nunmehr wörtlich wiederholten - Beschwerdeeinwand, daß die geringe Bonität der Kreditwerber die Geschäftsfälle nicht nach den Kriterien von Bankgeschäften beurteilen lasse, der Beschuldigte keine "Erfolgshaftung" übernommen habe und nicht als Kreditgeber aufgetreten sei, und daß er weiters in einzelnen Fällen an den Provisions- und Aufwandszahlungen nur durch Überweisung seiner Mittäter partizipiert und - allerdings ausschließlich von diesen (vgl ON 12, S 39/III) - der Schaden teilweise gutgemacht worden sei, mit zutreffender Begründung als ungeeignet, die dringende Verdachtslage zu erschüttern.
Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr angenommen, weil dem Beschuldigten nunmehr angelastet wird, trotz der gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Vorerhebungen und seiner Information über die Unseriosität der von ihm vermittelten Kreditgeber, erhöht wahrscheinlich gleichartige strafbare Handlungen bis zu seiner Festnahme fortgesetzt und dadurch zahlreiche weitere Kreditsuchende geschädigt zu haben. Der Einwand, es seien "keine weiteren Geschäftsanbahnungen erfolgt", ist mit der Aktenlage, vor allem der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 12, S 25 f/III) unvereinbar.
Selbst unter Bedachtnahme auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten liegt derzeit eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haft nicht vor, sodaß das weitere Argument, die erforderlichen Erhebungen würden "sicher sehr lange dauern", - abgesehen von seinem bloß spekulativen Charakter - ins Leere geht.
Auf die Frage der gesetzmäßigen Annahme des weiteren - mittlerweile durch Fristablauf (§ 194 Abs 1 StPO) weggefallenen - Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr war demnach nicht mehr einzugehen (NRsp 1993/51).
Da eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit somit nicht festgestellt werden konnte, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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