OGH 11Os43/96

OGH11Os43/9623.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz E***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Amtsmißbrauch nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 23. November 1995, GZ 13 Vr 885/95-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz E***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Amtsmißbrauch nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 11. Februar 1995 in St.Peter/Freienstein mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf Verfolgung einer verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung zu schädigen, und mit dem Wissen, daß der Gendarmeriebeamte RevInsp.Gerhard B***** für den Fall der Entsprechung der Aufforderung seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung des Gesetzes Amtsgeschäfte, nämlich die Vollziehung der StVO und des KFG, vorzunehmen, mißbrauchen würde, diesen zur Abstandnahme von der gebotenen Anzeigeerstattung zu bestimmen versucht, indem er ihn im Zusammenhang mit der Amtshandlung aufforderte, "die Sache zu vergessen; schließlich sei er Wirtschaftstreibender".

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Zunächst vermag der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen nicht aufzuzeigen. Soweit er mit dem Hinweis auf seine eigenen Einlassungen die Konstatierung bekämpft, er habe den Zeugen RevInsp.Beck mehrmals aufgefordert, "die Sache zu vergessen", wendet er sich lediglich nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise gegen die - auch zu dieser Urteilsannahme auf die im Zusammenhang mit dem von ihm verfaßten Aktenvermerk vom 11. Februar 1995 als glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen B***** gestützte - Beweiswürdigung der Tatrichter. Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung, die Feststellung, der Angeklagte habe gewußt, daß RevInsp.B***** zur Anzeigeerstattung wegen der Verweigerung der Durchführung des Alkotests verpflichtet gewesen sei (US 5), sei nicht mängelfrei begründet. Die Tatrichter haben unter Berücksichtigung auch der Verantwortung des Angeklagten im Wege der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zu dieser Feststellung gefunden. Daß auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 E 144 f und 147).

Das weitere Vorbringen im Rahmen der Mängelrüge zur Frage des Beschwerdeführers an den Zeugen B*****, ob dieser zur Zeit gerade ein Haus baue, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellung vermißt, 'er habe selbst nicht geglaubt, daß der Gendarmeriebeamte seinem nicht ernst gemeinten Ansinnen nachkommen werde', übergeht er die ausdrückliche gegenteilige Urteilsannahme, wonach er den Zeugen RevInsp.B***** von der Anzeigeerstattung abhalten wollte (US 5) und die dazu weiters angestellten Erwägungen (US 7). Somit orientiert sich die Beschwerde nicht am Urteilssachverhalt und ist demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

Mit dem Vorbringen schließlich, es mangle an den notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, vor allem zum Vorsatzelement der Wissentlichkeit im Hinblick auf den Mißbrauch der Amtsgewalt durch den Zeugen RevInsp.B*****, verläßt die Beschwerde neuerlich den Boden der Urteilskonstatierungen. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgehalten, daß der Angeklagte wußte, daß RevInsp.B***** zur Anzeigeerstattung verpflichtet war (US 5). Damit hat das Erstgericht aber hinlänglich deutlich gemacht, daß der Beschwerdeführer einen Befugnismißbrauch des Zeugen B***** für den Fall der Unterlassung der Anzeigeerstattung nicht bloß ernstlich für möglich hielt (und sich damit abfand), sondern, daß er in bezug auf diesen Umstand wissentlich gehandelt hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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