OGH 10ObS2080/96x

OGH10ObS2080/96x23.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anneliese G*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Sonja Schröder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 1996, GZ 25 Rs 6/96h-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.Juni 1995, GZ 55 Cgs 49/95h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung gehören nicht zu den in § 503 ZPO erschöpfend (taxativ) aufgezählten Revisionsgründen (Fasching ZPR2 Rz 1902; Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 503 mwN), weshalb der Oberste Gerichtshof auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht eingehen kann.

Soweit das Fehlen von Feststellungen über das stündliche Ausmaß der erforderlichen Hilfsleistungen geltend gemacht wird, handelt es sich inhaltlich um eine Rechtsrüge, die jedoch nicht berechtigt ist (§ 48 ASGG). Die Revisionswerberin übersieht nämlich, daß mit der im Sinne des § 4 Abs 3 (früher Abs 5) BPGG erlassenen Einstufungsverordnung BGBl 1993/314 (EinstV) Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand und verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen festgelegt wurden, an die auch die Sozialgerichte gebunden sind. Nach den Feststellungen benötigt die Klägerin Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln sowie bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände. Für jede dieser Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen (§ 2 Abs 2 und 3 EinstV). Daraus folgt, daß der Pflegebedarf der Klägerin nicht annähernd das nach § 4 Abs 2 BPGG erforderliche Stundenausmaß erreicht. Bei der rechtlichen Beurteilung sind nicht die Angaben der Klägerin, also ihre subjektiven Einschätzungen maßgeblich, sondern die Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Nach diesen ist aber davon auszugehen, daß die Klägerin bei der Zubereitung von Mahlzeiten keine Hilfe benötigt. Das Putzen der Fenster und Waschen der Vorhänge gehört zur Wohnungsreinigung und ist vom verbindlichen Pauschalwert des § 2 EinstV erfaßt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

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