OGH 5Ob138/95

OGH5Ob138/9523.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Mag.Dr.Werner H*****, und 2.) Mag.Barbara H*****, ebendort, beide vertreten durch Dr.Peter Fichtenbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Einverleibung des Wohnungseigentums und anderer grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11.August 1995, AZ 46 R 3034/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18.April 1995, AZ TZ 3927/95, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Endscheidung nunmehr unter Einschluß ihres bestätigten Teiles wie folgt zu lauten hat:

"Beschluß

GRUNDBUCH ***** EINLAGEZAHL *****

B

LNR 2 ANTEIL: 1/2

H***** Werner Mag.Dr.

GEB: 1950-06-11 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

d 3927/1995 Abweisungsanmerkung

LNR 3 ANTEIL: 1/2

H***** Barbara Mag.

GEB: 1957-03-07 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

d 3927/1995 Abweisungsanmerkung

C

LNR 9 b 11830/1990 IM RANG 9487/1989 Pfandurkunde 1988-12-19

PFANDRECHT Höchstbetrag 10,000.000

für B*****

LNR 10 a 12871/1990 Pfandurkunde 1988-09-28, Urkunde 1988-12-19

PFANDRECHT Höchstbetrag 3,900.000

für B*****

Auf Grund des Wohnungseigentumsvertrages vom 1994-04-28 (./1), der Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom 1992-08-06 (./3) samt Rechtskraftbestätigung (./4), des Gutachtens des Architekten Dipl.-Ing.Werner Ball vom 1995-03-16 (./5) und der Zustimmungserklärung der Pfandgläubigerin B***** vom 1994-04-12 (./6) werden nachstehehende Eintragungen bewilligt:

GRUNDBUCH ***** EINLAGEZAHL *****

WOHUNGSEIGENTUM

B

LNR 4 ANTEIL: 1027/2630

H***** Werner Mag.Dr.

GEB: 1950-06-11 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

LNR 5 ANTEIL: 1027/2630

H***** Barbara Mag.

GEB: 1957-03-07 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

LNR 6 ANTEIL: 21/2630

H***** Werner Mag.Dr.

GEB: 1950-06-11 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an

Geschäftslokal 1

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 7 ANTEIL: 21/2630

H***** Barbara Mag.

GEB: 1957-03-07 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an

Geschäftslokal 1

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 8 ANTEIL: 15/2630

H***** Werner Mag.Dr.

GEB: 1950-06-11 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an

Geschäftslokal 1a

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 9 ANTEIL: 15/2630

H***** Barbara Mag.

GEB: 1957-03-07 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an

Geschäftslokal 1a

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 10 ANTEIL: 23/2630

H***** Werner Mag.Dr.

GEB: 1950-06-11 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an

Geschäftslokal 2

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 11 ANTEIL: 23/2630

H***** Barbara Mag.

GEB: 1957-03-07 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an

Geschäftslokal 2

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 12 ANTEIL: 23/2630

H***** Werner Mag.Dr.

GEB: 1950-06-11 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an

Geschäftslokal 2a

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 13 ANTEIL: 23/2630

H***** Barbara Mag.

GEB: 1957-03-07 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an

Geschäftslokal 2a

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 14 ANTEIL: 45/2630

H***** Werner Mag.Dr.

GEB: 1950-06-11 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an W 11/12

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 15 ANTEIL: 45/2630

H***** Barbara Mag.

GEB: 1957-03-07 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an W 11/12

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 16 ANTEIL: 66/2630

H***** Werner Mag.Dr.

GEB: 1950-06-11 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an W 19/45

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 17 ANTEIL: 66/2630

H***** Barbara Mag.

GEB: 1957-03-07 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an W 19/45

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 18 ANTEIL: 47/2630

H***** Werner Mag.Dr.

GEB: 1950-06-11 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an W 21/22

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 19 ANTEIL: 47/2630

H***** Barbara Mag.

GEB: 1957-03-07 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an W 21/22

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 20 ANTEIL: 48/2630

H***** Werner Mag.Dr.

GEB: 1950-06-11 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an W 37/38

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

LNR 21 ANTEIL: 48/2630

H***** Barbara Mag.

GEB: 1957-03-07 ADR: *****

a 6561/1989 IM RANG 7548/1988 Kaufvertrag 1988-07-21

Eigentumsrecht

b 6561/1989 Belastungs- und Veräußerungsverbot

c .../1996 IM RANG 3927/1995 Wohnungseigentum an W 37/38

d .../1996 Verbindung gem § 12 Abs 1 WEG 1975

C

LNR 11 a .../1996 Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem § 19 WEG 1975

Gleichzeitig sind die Eintragungen B-LNR 2 und 3 in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen gem § 3 Abs 4 GUG zu übertragen.

Das Mehrbegehren der Antragsteller auf Bewilligung

a) der Einverleibung des Ehegattenwohnungseigentums an 47 sonstigen für Wohnzwecke genutzten Einheiten und

b) der Anmerkung, daß sich die für Bank für Oberösterreich und Salzburg einverleibten Pfandrechte (C-LNR 9 und 10) nunmehr auf die berichtigten Anteile der Antragsteller beziehen, wird abgewiesen.

Hievon werden verständigt:

1.) Mag.Dr.Werner H*****

2.) Mag.Barbara H*****

3.) Dr.Klaus Krebs, Rechtsanwalt, Kärntnerring 10, 1010 Wien mit Urkunden ./1 bis 7

4.) Finanzamt für den 3. Bezirk, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, zu BRP 376.919/93

5.) MA 40, ZLE

6.) B*****

Text

Begründung

Die Antragsteller sind je zur Hälfte Miteigentümer der im Kopf dieser Entscheidung näher bezeichneten Liegenschaft. Sie begehren auf Grund der bereits angeführten Urkunden sowie unter Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Heiratsurkunde

a) in der Aufschrift die Ersichtlichmachung des Wohnungseigentums,

b) die Einverleibung des Ehegattenwohnungs- eigentums an vier Geschäftslokalen, vier Wohnungen und 47 "sonstigen für Wohnzwecke genutzten Einheiten" (§ 1 Abs 3 WEG idF des 3. WÄG - auch in der Folge immer in dieser Fassung),

c) die Anmerkung der Vereinbarung der Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 Abs 1 WEG 1975 und

d) die Anmerkung, daß sich die für die Bank für Oberösterreich und Salzburg einverleibten Pfandrechte auf die nunmehr berichtigten Anteile der Antragsteller beziehen.

Das Erstgericht wies diese Anträge der Antragsteller mit der Begründung ab, daß gemäß § 1 Abs 3 WEG an den 47 für Wohnzwecke genutzten Einheiten nicht Wohnungseigentum begründet werden dürfe, weil der Wohnungseigentumsvertrag nicht vor dem 1.10.1993 abgeschlossen worden sei.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Erstgericht habe die Anträge der Antragsteller zutreffend abgewiesen, weil der Wohnungseigentumsvertrag neben vier Wohnungen und vier Geschäftslokalen 47 für Wohnzwecke genutzte Einheiten (ohne Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren) zum Gegenstand habe, also zum weit überwiegenden Teil Objekte, an denen gemäß § 1 Abs 3 WEG - egal unter welcher Bezeichnung - Wohnungseigentum nicht begründet werden könne.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1 Abs 3 WEG noch nicht vorliege.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst (5 Ob 19/96) mit der Auslegung des § 1 Abs 3 WEG 1975 idF des 3. WÄG beschäftigt. Die darin angestellten Überlegungen führen zu folgender Beurteilung der nunmehr zu entscheidenden Rechtssache:

Nach der Aktenlage handelt es sich bei 47 der insgesamt 55 Objekte der im Miteigentum je zur Hälfte der Antragsteller stehenden Liegenschaft, an denen Ehegattenwohnungseigentum begründet werden soll, um selbständige Wohnungen, die auch als solche genutzt werden, die jedoch nicht zumindest eine Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren aufweisen. Eine Aufhebung der Widmung als Wohnung erfolgte nicht. Daraus folgt, daß an diesen 47 Objekten gemäß § 1 Abs 3 WEG 1975 Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Antragsteller die nach wie vor selbständige Wohnungen darstellenden Objekte nunmehr mit einem anderen Namen versehen, nämlich mit der Bezeichnung "für Wohnzwecke genutzte Einheit". Dabei handelt es sich bloß um ein Spiel mit Worten, das am tatsächlichen und rechtlichen Charakter dieser Objekte nichts zu ändern vermag. Bei den sonstigen Räumlichkeiten im Sinne des § 1 Abs 1 WEG 1975 handelt es sich, wie das Attribut "sonstige" zeigt, eben gerade nicht um selbständige Wohnungen.

Der Umstand, daß bei der Nutzwertfestsetzung auch sogenannte Substandardwohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 WEG 1975 bei der Ermittlung des Gesamtnutzwertes der Liegenschaft zu berücksichtigen sind und daß daher für diese Objekte gleichfalls ein Nutzwert festzustellen ist (5 Ob 126/95), ändert nichts daran, daß an diesen Objekten in der Folge Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Es handelt sich dabei eben um Wohnungen, die bloß im schlichten Miteigentum der Liegenschaftseigentümer stehen können und über deren Nutzungsmöglichkeit das Wohnungseigentumsgesetz ohnedies Vorsorge getroffen hat (vgl § 20 WEG).

Die im Revisionsrekurs erwähnten Ausführungen von Heindl in WoBl 1995, 38 [39], wonach auch weiterhin Objekte, die als selbständig anzusehen sind, sofern sie über keine Wasserentnahmestelle und kein Klosett im Inneren verfügen, als sonstige Räumlichkeiten (unter Berücksichtigung der baubehördlichen Wohnungswidmung als "für Wohnungszwecke genutzt") wohnungseigentumsfähig sind, vermögen den erkennenden Senat jetzt ebensowenig zu überzeugen wie anläßlich seiner zu 5 Ob 19/96 getroffenen Entscheidung. Die in der genannten Literaturstelle vertretene Meinung stellt nämlich nach Ansicht des erkennenden Senates eine nicht überzeugende Verallgemeinerung der Begründung einer rekursgerichtlichen Entscheidung dar, die bloß zum Ergebnis gekommen war, daß nach § 1 Abs 3 WEG 1975 im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des Art III Abschnitt II Z 3 des 3. WÄG auf Grund vor dem 1.10.1993 schriftlich abgeschlossener Verträge Wohnungseigentum an solchen "Substandardwohnungen" noch verbüchert werden könne.

Daraus folgt, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie die Begründung von Wohnungseigentum an den 47 "Substandardwohnungen" ablehnen, vollkommen den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechen.

Auch für die die Pfandrechte C-LNR 9 und 10 betreffende, von den Antragstellern begehrte Anmerkung besteht keine gesetzliche Grundlage und auch kein Bedarf, weil diese Pfandrechte ohnedies weiterhin auf der ganzen Liegenschaft haften. Eine Verschiebung von Miteigentumsanteilen, wodurch die Pfandgläubigerin benachteiligt werden könnte, erfolgt nicht. Es handelt sich daher bei der hier durchzuführenden Begründung von Wohnungseigentum und der dabei erforderlichen Zuordnung von Miteigentumsanteilen zu bestimmten Objekten um keine Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG, wovon die Antragsteller in ihrem Antrag unzutreffenderweise ausgehen.

Die Änderung der Anteilsbezeichnungen in C-LNR 6 und 7 bedarf gemäß § 15 letzter Satz GUG keiner Beschlußfassung.

Die Unzulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum an den bereits mehrfach genannten 47 "Substandardwohnungen" unter einer anderen Bezeichnung hindert jedoch nicht die Begründung von Wohnungseigentum an den anderen Objekten, nämlich vier Wohnungen und vier Geschäftsräumlichkeiten und steht auch der Anmerkung der Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssels betreffend die Aufwendungen für die Liegenschaft nicht entgegen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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