OGH 11Os150/95

OGH11Os150/9523.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen August H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 25. November 1995, GZ 11 Vr 155/93-79, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Wirleitner zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde August H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Diesem Schuldspruch zufolge hat er in den Jahren 1991 bis 1993 in S***** und anderen Orten Österreichs in 87 Fällen als Inhaber einer Ankündigungs- und Modellagentur mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Kunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, sie würden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu lukrativen Engagements als Darsteller in erotischen Film-Video und Fotoproduktionen gelangen, sowie durch die Vorspiegelung der Rückzahlung geleisteter Anzahlungen und durch den Hinweis, er habe noch jeden vermitteln können und es würde die Vermittlung sofort nach Leistung der als "Kaution" bezeichneten Anzahlung erfolgen, zur Zahlung der verlangten "Kautionsbeträge" verleitet, wobei der Gesamtschaden S 500.000,-- übersteigt und der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht im Recht ist.

Die Mängelrüge (Z 5) versagt.

Die Urteilskonstatierung, der Angeklagte habe Fotos der im Schuldspruch angeführten Kunden an Firmen aus der Filmbranche weitergeleitet, zu denen er keinerlei Kontakte unterhielt und deren Anschriften er aufs Geratewohl, durch Adressenbüros ausfindig gemacht hatte (US 11), findet in der eigenen Verantwortung des Angeklagten Deckung. Da das Erstgericht aber auch die im Akt erliegenden Antwortschreiben solcher Firmen in den Kreis seiner beweiswürdigenden (§ 258 Abs 2 StPO) Erwägungen miteinbezogen hat, freilich ohne diesen Antworten die ihnen vom Angeklagten zugeschriebene Bedeutung beizumessen (US 11 f, sowie 35, 36 und 57), kann von einer unvollständigen Begründung der bekämpften Feststellung (die vom Beschwerdeführer - unzutreffend - auch als aktenwidrig begründet bezeichnet wird; vgl hiezu Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 191 zu § 281 Abs 1 Z 5) keine Rede sein.

Die Einlassung des Angeklagten, 25 bis 30 % seiner Kunden Aufträge verschafft zu haben, entbehrt im Hinblick auf die äußerst geringe Zahl von Angeboten, die im gegebenen Zusammenhang Kunden - zudem erst während des laufenden Strafverfahrens mit jahrelanger Verspätung und ohne Einhaltung der seinerzeitigen Zusagen des Angeklagten - zukamen (Schuldspruchfakten 2, 18, 22, 59 und 60) jedweder Berechtigung und war daher nicht erörterungsbedürftig.

Gleichfalls zu Unrecht macht der Angeklagte dem Erstgericht zum Vorwurf, die Feststellungen über verbindliche Zusagen gegenüber einer Reihe von Kunden insoweit auf die unrichtige Wiedergabe von Aussagen der Genannten gegründet zu haben, als diese lediglich ihre aus den einschlägigen Gesprächen gewonnenen Eindrücke Meinungen und Annahmen wiedergegeben hätten. Inhalt und Sinngehalt unmittelbar mitgehörter, aber nicht mehr wörtlich wiedergebbarer Äußerungen gehören auch zu den unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen der Zeugen, über die sie vor Gericht unter Wahrheitspflicht aussagen müssen. Diesem Erfordernis entsprechen auch die vom Angeklagten relevierten Aussagen, in deren Rahmen die betreffenden Zeugen dargelegt haben, wie sie die ihnen bei Vertragsschluß erteilten Zusagen verstanden haben. Dem Erstgericht oblag es, die Tatfrage nach dem Sinn dieser Zusagen durch Beurteilung der entsprechenden Zeugenaussagen in freier Beweiswürdigung zu lösen. Da sich das Erstgericht dabei auf die Bekundungen der Zeugen über ihre - wenn auch nur als Eindrücke, Meinungen und Annahmen bezeichneten - Wahrnehmungen berief, nach denen sich die Urteilsannahmen über den Inhalt gemachter Zusagen als denkmöglich erweisen, liegt die behauptete Divergenz zwischen der Aktenlage und ihrer Wiedergabe im Rahmen dieser als Prämissen herangezogenen Zeugenaussagen nicht vor. Aus dem im vorliegenden Zusammenhang relevierten Wortlaut der Aussagen der Zeugen Roman K***** (Schuldspruchfaktum 3), Thomas D***** (Schuldspruchfaktum 5; bei der Wiedergabe der Beurteilung der Chancen einer Vermittlung durch diesen Zeugen wird zudem nicht von dessen Aussage in ihrer Gesamtheit ausgegangen), Reinhold H***** (Schuldspruchfaktum 28) und Bernhard K***** (Schuldspruchfaktum 85; entgegen der Beschwerde beruft sich auch dieser Zeuge nicht auf bloß vage Annahmen, sondern auf den bei ihm erweckten Eindruck) ist für den Angeklagten demnach nichts zu gewinnen. Mit der pauschalen Behauptung, das Erstgericht habe sich mit den Angaben des Zeugen Roman K***** "im übrigen" nicht auseinandergesetzt, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt; die Mängelrüge gelangt solcherart nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Entgegen der Beschwerde sind auch die sonstigen Schuldsprüche mit keiner Aktenwidrigkeit behaftet (Z 5).

Daß der Zeuge Franz E***** (Schuldspruchfaktum 15) trotz seiner ursprünglichen Bedenken gegen einen Vermittlungserfolg durch entsprechende Zusagen (darunter durch die Aufforderung, ständig seine Post zu kontrollieren, um einen zu erwartenden Auftrag nicht zu versäumen) zunächst zum (bindenden) Vertragsabschluß und durch Einbringen einer Klage schließlich auch zur Einzahlung des geforderten Betrages von S 7.900,-- veranlaßt wurde, findet in den Angaben dieses Zeugen Deckung. Da das Gericht somit auch in diesem Fall von den Ergebnissen des Beweisverfahrens aktengetreu ausging, erweist sich auch die bezügliche Feststellung (US 15) als mängelfrei.

Nicht anders verhält es sich mit dem dem Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil des Markus P***** zugrundegelegten Tatsachensubstrat (Schuldspruchfaktum 50). Denn von dem die Annahme der zugesagten Rückzahlung des zunächst geforderten Betrages von S 8.000,-- deckenden Vorbringen des Markus P***** abgesehen, eine solche Zusage (wenn auch nur glaublich) erhalten zu haben, waren für den betreffenden Schuldspruch zudem doch die - den Eindruck einer sicheren Vermittlung erweckenden - weiteren Bekundungen des Genannten über einen in Aussicht gestellten Arbeitsplatz in Klagenfurt maßgeblich (US 49).

Entgegen der Beschwerde findet aber auch der Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil des Alfred G***** (Schuldspruchfaktum 53) in den Depositionen des Genannten eine tragfähige Grundlage, denn Alfred G***** hat sich in der Hauptverhandlung vom 22. November 1994 im Hinblick auf nunmehrige Erinnerungslücken schließlich auf die inhaltliche Richtigkeit seines niederschriftlichen Vorbringens vor der Bundespolizeidirektion Klagenfurt berufen. Damals hatte er bei noch frischer Erinnerung an das tatrelevante Geschehen ausdrücklich von der Zusage gesprocher, daß er den (vorerst) bezahlten Betrag von S 8.500,-- nach den ersten Filmaufnahmen zurückerhalten werde.

Entgegen der Beschwerdeargumentation hat das Schöffengericht aber auch die Depositionen des Zeugen Gerhard E***** aktengetreu wiedergegeben (Schuldspruchfaktum 55). Da dieser Zeuge nämlich in der Hauptverhandlung trotz seiner von der Beschwerde relevierten verneinenden Antwort auf die Frage, ob er den ihm abgeforderten Betrag von S 7.900,-- wieder zurückbekommen sollte, hiezu in Wahrheit - mangels ausreichender Erinnerung - keine verläßlichen Angaben mehr zu machen vermochte, konnte das Erstgericht mängelfrei auf das entsprechende seinerzeitige Vorbringen des Genannten vor der Polizei zurückgreifen. Damals hatte der Zeuge aber deponiert, daß der in Rede stehende Betrag zwar nicht als Kaution deklariert gewesen sei, ihm aber auch nichts von einem "nicht zurückerstattbaren Ankündigungsbetrag" gesagt worden wäre.

Soweit der Angeklagte schließlich noch eine der Aktenlage nicht entsprechende Wiedergabe der Aussage des Zeugen Rene F***** behauptet (Schuldspruchfaktum 57), verkennt er (nicht von der betreffenden Aussage in ihrer Gesamtheit ausgehend), daß darnach der Zeuge bei Vertragsabschluß aufgrund ihm gemachter Zusagen zunächst "zu 100 %" von einer bevorstehenden Vermittlung überzeugt gewesen und erst nach Enttäuschung dieser Erwartung zu einer Einschätzung seiner Chance im Verhältnis von 50 : 50 gelangt ist.

Die behaupteten weiteren Begründungsmängel liegen ebenfalls nicht vor.

Das Erstgericht hat nämlich im Einklang mit der Aussage des Zeugen Kurt G***** sehr wohl unmißverständlich dargelegt, daß dieser Zeuge durch die Vorspiegelung einer mit Sicherheit zu erwartenden Vermittlung und der Rückzahlung des ihm abverlangten Betrages von S 7.900,-- über die mangelnde Fähigkeit und Willigkeit des Angeklagten zur Erfüllung der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung getäuscht wurden (Schuldspruchfaktum 23).

Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil des Zeugen Josef A***** (Schuldspruchfaktum 27).

Ist doch dem Urteil unmißverständlich zu entnehmen, daß die diesem Zeugen "vorgegaukelten günstigen Bedingungen" in dessen Täuschung über die mangelnde Fähigkeit und Willigkeit des Angeklagten zur Vertragserfüllung durch die Zusage einer sicheren Vermittlung binnen eines halben Jahres (im Urteil ist insoweit unzutreffend von einem halben Monat die Rede); sowie durch das (sogar in den schriftlichen Vertrag aufgenommene) Versprechen der Rückzahlung des ihm abgeforderten Betrages von S 7.900,-- nach Vorliegen des ersten Engagements über die wahre Sachlage bestanden haben.

Damit versagen die Ausführungen zur Mängelrüge auch soweit sie der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) behandelt sehen will, fehlt es ihnen doch nach dem Gesagten an der Eignung, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu den vorbezeichneten Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Ebensowenig vermag der Angeklagte mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) durchzudringen.

Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Interessenten an einem Engagement als Filmdarsteller dadurch betrügerisch (d.h. mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) zur Leistung "einmaliger Zahlungen" verleitet bzw in einem Fall (Schuldspruchfaktum 67) auch bloß zu verleiten versucht, daß er vorgab, derartige lukrative Engagements mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw gleichsam mit Sicherheit zu vermitteln. Dabei berief er sich teils auch auf - tatsächlich nicht existierende - Kontakte zu einer Vielzahl einschlägiger Produzenten und sagte wiederholt auch im Rahmen mündlicher Nebenabreden zu den in Schriftform abgeschlossenen Verträgen, in zwei Fällen (Schuldspruchfakten 27 und 57) auch durch die unmittelbare Aufnahme entsprechender Klauseln in den Vertragstext, die Rückerstattung der verlangten "einmaligen Zahlung" nach erfolgter Vermittlung des Kunden zu. Die solcherart erlangten Gelder behielt der Angeklagte für sich und verwendete lediglich einen Teil hievon zur Finanzierung eines weitgehend ineffektiven und lediglich der Vortäuschung vertragskonformer Vermittlungsversuche dienenden Schriftverkehrs. In dessen Rahmen verschaffte sich der Angeklagte mangels bestehender eigener Kontakte zunächst über Adressenbüros Anschriften von Firmen der Filmbranche, ohne jedoch zu überprüfen, für welche Branchenbereiche diese Firmen tätig waren und ob sie überhaupt noch existierten. Gleichsam nach dem Zufallsprinzip übermittelte der Angeklagte in der Folge an die solcherart erlangten Adressen seine Zuschriften sowie mit Kunden aufgenommene Musterfotos von vielfach inferiorer Qualität. Durch diese Vorgangsweise wurde naturgemäß nur eine ganz geringe Anzahl von - zudem erst Jahre nach der Auftragserteilung und weitgehend erst während des gegenständlichen Verfahrens einlangenden - Beschäftigungsangeboten bewirkt, die in keinem Fall den Zusagen des Angeklagten entsprachen.

Wenn der Angeklagte zunächst die Beurteilung seines Verhaltens als im Sinne des § 146 StGB tatbildmäßige Täuschung über Tatsachen als verfehlt bezeichnet, weil ihm (wie er vermeint) lediglich das Inaussichtstellen "hoher Erfolgsaussichten" und demgemäß nur die Abgabe von - nicht dem Tatbestandsmerkmal der Tatsachen entsprechenden - Werturteilen im Sinne von Prognosen sowie von Äußerungen über Hoffnungen, Gefühle und Erwartungen zur Last liege und er deshalb auch Feststellungen in dieser Hinsicht reklamiert, hält er nicht an den vorangeführten Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit fest. Er übergeht nämlich mit dieser lediglich isoliert auf einen Aspekt des Schuldspruches abstellenden Argumentation die übrigen Annahmen der Tatrichter, insbesondere jene über die - das Konzept seines Tatplanes bestimmende - betrügerische Nichterbringung einer vereinbarungsgemäßen reellen Gegenleistung für die erbrachten Zahlungen, weshalb seine Rüge insoweit nicht gesetzmäßig dargestellt ist.

Die vom Angeklagten vermißten Feststellungen waren aber auch in den von ihm aufgelisteten Fällen nicht indiziert, weil für die Erwartungshaltung auch dieser Kunden nicht bloß Hoffnungen ausdrückende Prognosen, sondern auf einen objektivierbaren Tatsachenkern zurückzuführende und damit jeweils eine Täuschung über Tatsachen darstellende Erklärungen maßgeblich waren (zur Abgrenzung einer Täuschung über Tatsachen von bloßen Werturteilen, Spekulationen und Prognosen vgl insbesondere Leukauf-Steininger, Komm3, RN 11 ff; Kienapfel, BT II3, Rz 31 und 32 sowie 37 und 38 - jeweils zu § 146). Auch diese Kunden wurden nämlich nach der Aktenlage durch über den Vertragstext hinausgehende Zusagen und Versprechungen dazu veranlaßt, dem Angeklagten soweit zu vertrauen, daß sie die vorbereiteten Verträge mit ihm abschlossen.

Dies gilt auch für den Zeugen Thomas D***** (Schuldspruchfaktum 5), der ungeachtet seiner eigenen ziffernmäßigen Veranschlagung möglicher Vermittlungschancen mit 60 % den Vermittlungserfolg auf Grund des Vorstellungsgespräches, in dessen Verlauf ihm auch die Rückerstattung der geleisteten Zahlung mit dem ersten Engagement zugesagt wurde, insgesamt als ziemlich sicher beurteilte, für den Zeugen Franz E***** (Schuldspruchfaktum 15), der - wiewohl er die Wahrscheinlichkeit einer Vermittlung mit bloß 25 % einstufte - durch das mit ihm geführte Gespräch (in dem auch eine rasche Zahlung zur Erlangung von Angeboten als zweckmäßig hingestellt wurde) schließlich doch zur Vertragsunterfertigung veranlaßt wurde, für Franz H***** (Schuldspruchfaktum 30), der durch die fälschliche Zusage bestehender Kontakte zu 20 bis 30 Filmproduzenten und die Rückerstattung des eingezahlten Geldbetrages im Fall eines Engagements beeinflußt wurde, sowie für den Zeugen Martin B***** (Schuldspruchfaktum 32), dem gleichfalls die Rückerstattung des von ihm verlangten Geldbetrages unter den vorbezeichneten Voraussetzungen zugesagt worden ist.

In den von der Beschwerde relevierten weiteren Fällen wurde den Interessenten nach ihren Bekundungen durch die jeweiligen Kontaktgespräche der Eindruck vermittelt, daß sie gleichsam mit Sicherheit ihre Vermittlung erwarten könnten. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Franz F***** (Schuldspruchfaktum 1), Roman K***** (Schuldspruchfaktum 3), Michael F***** (Schuldspruchfaktum 4), dem auch die Rückerstattung des verlangten Betrages bei Abschluß des ersten Engagements in Aussicht gestellt wurde, Franz F***** (Schuldspruchfaktum 8), dem gleichfalls die Zurückzahlung des abgeforderten Betrages unter den vorbezeichneten Voraussetzungen versprochen wurde, Franz Josef E***** (Schuldspruchfaktum 24), Calogero Philipp B***** (Schuldspruchfaktum 29), Alfred G***** (Schuldspruchfaktum 53), dem neben der Rückzahlung des abgeforderten Geldbetrages unter den erwähnten Voraussetzungen auch Kontakte zu 50 Produzenten vorgetäuscht wurden, Rene F***** (Schuldspruchfaktum 57), bei dem zunächst gleichfalls der Eindruck 100%iger Sicherheit hervorgerufen wurde, Rudolf St***** (Schuldspruchfaktum 84), demgegenüber gleichfalls von bestehenden Kontakten zu rund 50 Produzenten gesprochen und die Marktlage für Vermittlungen als besonders günstig hingestellt wurde, Bernhard K***** (Schuldspruchfaktum 85), der durch die gleichen Vorgaben wie Rudolf St***** irregeführt wurde, und Bernhard W***** (Schuldspruchfaktum 87).

Soweit der Angeklagte - nominell im Rahmen seiner Ausführungen zur Mängelrüge - die Annahme von Täuschungshandlungen gegenüber Rene F***** (Schuldspruchfaktum 57) mit dem Hinweis auf die vertragliche Fixierung eines Rückforderungsanspruches des Genannten hinsichtlich des angezahlten Geldbetrages sowie auf dessen Einschätzung der Vermittlungschancen (mit 50 : 50), aber auch gegenüber August und Gertraud G***** (Schuldspruchfakten 59 und 60) wegen deren letztlich erfolgreicher Vermittlung als unzutreffend bezeichnet, ist er gleichfalls nicht im Recht.

Denn die bloße Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Text des mit Rene F***** abgeschlossenen Vertrages schließt für sich allein nicht das vom Erstgericht bejahte Handeln des Angeklagten mit Betrugsvorsatz aus, zumal diesem auch zur Last liegt, die übernommene Vermittlungstätigkeit nicht wirklich ernsthaft betrieben zu haben. Mit seiner undifferenzierten Bezugnahme auf eine angeblich ohnedies nur geringe Erwartungshaltung des Zeugen Rene F***** hinwieder setzt sich der Angeklagte über Depositionen dieses Zeugen in der Hauptverhandlung hinweg, sodaß sich sein diesbezügliches Vorbringen als nicht aktengetreu erweist. In dieser Hinsicht genügt es, auf die Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) zu verweisen.

Das Ehepaar August und Gertraud G***** (Schuldspruchfakten 59 und 60) hat - allerdings erst zwei Jahre nach der Auftragserteilung und kurz vor dem Beginn der Hauptverhandlung im gegenständlichen Strafverfahren - zwar eine Einladung zu (bloßen) Probeaufnahmen erhalten, der von beiden auch entsprochen wurde. Für den Vertragsabschluß mit dem Angeklagten maßgebliche mündliche Nebenabreden wurden dabei jedoch nicht beachtet und es unterblieb dabei insbesondere auch die mündlich zugesagte Rückzahlung des zunächst abgeforderten Geldbetrages. Die vom Erstgericht vorgenommene Unterstellung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten unter dem Tatbestand des Betruges erweist sich demnach ebenfalls als rechtsrichtig.

Der Angeklagte kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß es sich bei seinen Versprechungen und Zusagen um - gleichfalls nicht dem Begriff der Tatsachenbehauptungen unterfallende - (bloß) reklamehafte Anpreisungen mit im Geschäftsverkehr üblichen und daher nicht wörtlich zu nehmenden Übertreibungen gehandelt habe. Die - nach den Urteilskonstatierungen auf die Vortäuschung eines entsprechenden Vermittlungsverkehrs beschränkte - Kontaktierung erst über Adressenbüros ausfindig gemachter einschlägiger Firmen, von denen ihm zudem jede branchenspezifische Spezialisierung unbekannt war, ließ vielmehr (tätergewollt) von vornherein nur eine geringe Ausbeute an Rückantworten erwarten. Werden zudem noch den Angeklagten fälschlich als Brancheninsider hinstellende Ausführungen im Rahmen der Vorstellungsgespräche, das Inaussichtstellen einer Rückerstattung der eingezahlten Beträge und die wiederholte geringe Qualität der Probeaufnahmen des Angeklagten in Rechnung gestellt, betrafen die inkriminierten Anpreisungen sehr wohl Umstände, die auf die konkreten Eigenschaften und Qualität der angebotenen Leistung schließen ließen. Diese Zusagen und Versprechungen wurden vom Erstgericht daher zu Recht dem Tatbestandsmerkmal der Täuschung über Tatsachen subsumiert (vgl hiezu insbesondere Leukauf-Steininger, aaO, RN 13 und 14 zu § 146). Für die vom Angeklagten auch im vorliegenden Zusammenhang begehrten Feststellungen bestand demnach kein Anlaß.

Mit dem Beschwerdeeinwand, aufgrund des Textes des mit den Kunden abgeschlossenen schriftlichen Auftragsvertrages lediglich als Vermittlungsagentur fungiert, demzufolge bloß zum Anbieten und zum Ankündigen von Modellen verhalten gewesen zu sein und dieser Verpflichtung auch entsprochen zu haben, übergeht der Angeklagte die eingangs angeführten Urteilsfeststellungen über seine bewußt vereinbarungswidrig ineffektiv gehaltene Vermittlungstätigkeit, sodaß die Rüge auch insoweit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist. Der Hinweis auf das die Kunden treffende Vertragsrisiko geht demzufolge ins Leere.

Zu Unrecht beruft sich der Angeklagte schließlich hinsichtlich des Vorwurfs, Kunden durch die Zusage der Rückerstattung der von ihnen geforderten Beträge getäuscht zu haben, darauf, daß nach Punkt 9 des jeweils abgeschlossenen schriftlichen Auftragsvertrages weder mündliche Vereinbarungen noch sonst über die Vertragsbedingungen hinausgehende Zusagen getroffen worden seien und daß nach Punkt 10 dieses Vertrages Sondervereinbarungen nur in schriftlicher Form gültig wären. Er verläßt auch mit dieser Argumentation den Boden der Konstatierungen des Erstgerichtes, wonach sein tatgegenständliches Handeln gerade darin bestanden hat, die Kunden unter anderem auch durch über den Vertragstext hinausgehende Zusagen und Versprechungen in Irrtum zu führen und damit zu dem sie schädigenden Vertragsabschluß zu verleiten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aber auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die mehrfache Qualifikation der strafbaren Handlung, deren Fortsetzung trotz eingeleitetem Strafverfahren und die Miteinbeziehung anderer Personen in die Straftat sowie den längeren Tatzeitraum, als mildernd nahm es hingegen die bisherige Unbescholtenheit (gemeint: den bisher ordentlichen Lebenswandel) des Angeklagten und den Umstand an, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.

Ausgehend von dieser Strafbemessungssituation hielt es eine unbedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen in Verbindung mit einer im Hinblick darauf unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren (§ 43 a Abs 2 StGB) für tatschuldangemessen und bestimmte die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf der Basis der Angaben des Angeklagten über sein Einkommen mit S 300,--.

Die von der Berufung zusätzlich als mildernd ins Treffen geführte geringfügige teilweise Schadensgutmachung ist im Verhältnis zum Gesamtumfang der dem Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlung für eine Milderung der Strafe nicht geeignet. Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe vielmehr vollständig und richtig erfaßt, vor allem aber auch ihrem tatsächlichen Gewicht gemäß gewertet und zu einer ausgewogenen Lösung der Straffrage gefunden, zu deren Veränderung sohin kein Anlaß bestand.

Weswegen sich der Angeklagte auch gegen die - zudem an seinen Angaben orientierte - Festsetzung der Höhe des (einzelnen) Tagessatzes wendet, wurde weder in der Berufungsschrift noch beim Gerichtstag dargetan.

Soweit sich die Berufung schließlich gegen den Zuspruch an die Privatbeteiligten richtet, übergeht sie mit der Behauptung, die Ergebnisse des Strafverfahrens seien nicht ausreichend, um über den Ersatzanspruch verläßlich urteilen zu können, den Inhalt der Schuldsprüche; sie übersieht in ihrer Argumentation, soweit sie teilweise Verjährung der Ansprüche einwendet, vor allem auch, daß das Adhäsionserkenntnis den Zusprüchen das deliktische Verhalten des Angeklagten zugrunde legt. Von einer Verjährung dieser Ansprüche ex delicto kann aber keine Rede sein (§ 1489 ABGB).

Es mußte daher auch der Berufung (zur Gänze) ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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