OGH 13Os30/96-6(13Os31/96)

OGH13Os30/96-6(13Os31/96)22.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard K***** und andere wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 1995, GZ 12 d Vr 4013/91-130, nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard K***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (I) sowie der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und Abs 2 StGB (III) und des Vergehens nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG (II) schuldig erkannt. Ihm liegt nach dem für das Rechtsmittelverfahren relevanten Schuldspruch III zur Last, er habe vom 20. bis 22. März 1992 als Schuldner sein Vermögen zum Schein verringert, indem er am 22. März 1992 eine unrichtige Verlustanzeige hinsichtlich eines Geldbetrages von 11,650.000 S erstattete, dadurch die Befriedigung des Gläubigers C*****AG durch Zwangsvollstreckung geschmälert und dabei einen 25.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO, geht fehl.

Unter der Z 5 macht sie zunächst mit der Behauptung, das Urteil enthalte keine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zum Vergehen der Vollstreckungsvereitlung, der Sache nach einen Feststellungsmangel geltend; dies zu Unrecht. Kommt doch im Urteilssachverhalt (s insbesondere US 30f) unzweifelhaft zum Ausdruck, daß die Tatrichter ihrer Entscheidung die Annahme zugrunde legten, der Angeklagte habe durch die wahrheitswidrige Verlustanzeige bezüglich des Geldbetrages "bewußt und willentlich" einen Vermögensbestandteil verheimlichen und dabei die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung (zumindest) seitens der C***** AG vereiteln wollen.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet weiters einen "Widerspruch" bezüglich des Ablaufes der Übertragung von Gesellschaftsrechten (US 27 ff), nämlich zwischen der Urteilsannahme, der Notar Dr. Horst L***** habe die Abwicklung "sofort" (vgl US 47: "extrem rasche Abwicklung des Geschäftes") durchgeführt, und dem Umstand, daß (nach der Zeugenaussage des Notariatssubstituten Dr. Andreas R*****) "klar vorliegt", im Zeitpunkt der Fälligkeit des Abtretungspreises (19. März 1992) sei der Betrag nicht einmal beim Vertragserrichter und Treuhänder zur Abwicklung vorhanden gewesen.

Abgesehen davon, daß mit diesem Einwand kein die Nichtigkeit des Urteils bewirkender (innerer) Widerspruch geltend gemacht wird, der nämlich nur dann vorläge, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen festgestellt hätte, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen könnten (vgl Foregger-Kodek, StPO6 § 281 Abs 1 Z 5 Anm mit Judikaturhinweisen), muß ihm auch in der Zielrichtung auf Unvollständigkeit der Urteilsbegründung der Erfolg versagt bleiben. Denn zufolge des gesetzlichen Auftrags, die Urteilsgründe gedrängt darzustellen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), waren die Tatrichter nicht dazu verhalten, sich mit den erwähnten Angaben des Zeugen Andreas R***** (45 f/V) auseinanderzusetzen. Sie haben demgegenüber sowohl die vom Angeklagten ohnehin nicht bestrittene Barbehebung als auch sein weiteres (kriminelles) Vorgehen, bezüglich dessen sie ihre Überzeugung in erster Linie auf den lebensfremden Anschein der Barbehebung eines solchen Geldbetrages unter den gegebenen Umständen in Verbindung mit der anschließenden Mitnahme des Betrages in einem Aktenkoffer bei einer nächtlichen Zechtour zurückführten (46 ff), mängelfrei begründet.

Fehl geht die Mängelrüge auch mit der Behauptung eines inneren Widerspruchs zwischen den Urteilsanahmen, daß der Angeklagte einerseits mit einem Teil des behobenen Abtretungsentgelts in der C***** AG,***** Einzahlungen vornahm (US 29) und andererseits den (restlichen) Bargeldbetrag der Zwangsvollstreckung durch die C***** AG entziehen wollte. Sie macht damit in Wahrheit keinen formellen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Dies gilt schließlich auch für die weiteren Ausführungen der Mängelrüge vor allem gegen die Feststellung, der Angeklagte habe den angezeigten Geldverlust fingiert, mit der Behauptung, sie beruhe auf bloßer Vermutung der Tatrichter, sei von ihnen nicht überzeugend begründet worden und werde durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederholt zunächst die im Rahmen der Mängelrüge (allgemein und unzutreffend) vorgenommenen Beanstandungen, entbehrt damit einer dem andersgearteten Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a im Gegensatz zu Z 5) entsprechenden prozeßordnungsgemäßen Ausführung und reklamiert (ebenfalls ohne nähere Konkretisierung) Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen der eingetretenen Vermögensverminderung und der "Verletzung der Befriedigungsrechte des Gläubigers" sowie darüber, daß der Angeklagte die Vollstreckungsvereitlung "in Ansehung der ihm nicht bekannten Exekutionsmaßnahmen" der C***** AG durchführte. Sie orientiert sich dabei nicht am gesamten Urteilssachverhalt und ist daher auch insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war folglich bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung fällt dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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