Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Agron J***** und Sefki H***** (zu A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 (Sefki H*****) bzw 128 Abs 2 (Agron J*****), 129 Z 1, 130 "2.Alternative und 2.Deliktsfall" und § 15 StGB, überdies Sefki H***** (zu B) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster und letzter Fall StGB und (zu C) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, sowie Agron J***** (zu D) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dem Sefki H***** wurde zugleich eine bedingte Strafnachsicht widerrufen (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).
Darnach haben
A/ (zusammengefaßt wiedergegeben) Agron J***** und Sefki H***** als Mitglieder einer Bande und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in verschiedenen Orten Niederösterreichs und der Steiermark den im Urteilsspruch namentlich genannten Geschädigten meist durch Einbruch Bargeld, Wertgegenstände und sonstige Fahrnisse, vornehmlich Fahrräder und Sportartikel im Gesamtwert von 48.453 S (Sefki H*****) bzw 856.008 S (Agron J*****) gestohlen oder zu stehlen versucht, und zwar
I.1-3) Agron J***** und Sefki H***** mit den strafunmündigen Haki H***** und Roland S***** am 2.Oktober 1993 (1 a-i), in der Zeit von 21. bis 28.Jänner 1994 (2 a-d) und in der Zeit von 10. bis 12.Februar 1994 (3) in insgesamt 14 Angriffen
II.1-23) Agron J***** mit Haki H***** und Roland S***** in der Zeit von 11.Oktober 1993 bis 28.März 1994 in insgesamt 43 Angriffen
III.1-3) Agron J***** mit Haki H***** in der Zeit von 10.Februar bis 14. Februar 1994 in insgesamt 3 Angriffen.
B/ Sefki H***** von 11.Oktober 1993 bis 28.März 1994 in Mürzzuschlag den Täter einer mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser durch sie erlangt hat, in Kenntnis der Umstände, die diese Strafdrohung begründen, zu verheimlichen und zu verwerten, indem er das von Agron J***** (zu A/II und III) erbeutete Diebsgut im Wert von mehr als 500.000 S im Keller seines Wohnhauses bis zu dessen Verkauf zwischenlagerte;
C/ Sefki H***** im Oktober 1994 in Mürzzuschlag Roland Hö***** "durch eine Geste mit dem Halsabschneiden" und die Äußerung, sein PKW werde derart zerkratzt, daß ein Totalschaden entstehe, sollte er den von seinem Sohn Petrit H***** an diesem Fahrzeug verursachten Lackschaden bezahlen müssen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper und am Vermögen, zur Unterlassung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen genötigt;
D/ Agron J***** am 19.Mai 1995 in Steinhaus/Semmering eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise seiner Identität gebraucht, indem er sich gegenüber den Gendarmeriebeamten Patrick S***** und Dieter W***** mit einem falschen jugoslawischen Führerschein auswies.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten (zu A und B übereinstimmenden) Nichtigkeitsbeschwerden aus den Gründen der Z 3, 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung. Sefki H***** beschwert sich überdies gegen den Widerrufsbeschluß.
Der Einwand (zu A und B), das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen Haki H***** vor der Gendarmerie gegen beide Angeklagten zu Unrecht verwertet (Z 3), geht fehl.
Dieser Zeuge hatte die Beschwerdeführer vor der Gendarmerie belastet, diese Angaben jedoch hinsichtlich seines Vaters Sefki H***** bereits vor dem Untersuchungsrichter (ON 19/II) widerrufen und sich schließlich noch im Vorverfahren und auch in der Hauptverhandlung der Aussage gegen seinen Vater entschlagen (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO).
Diesem Umstand hat das Schöffengericht Rechnung getragen, indem es den Schuldspruch gegen Sefki H***** (A/I und B) nur auf die Aussage des Zeugen Roland S***** gründete (S 411/IV). Der Einwand unzulässiger Beweisverwertung geht demnach ins Leere.
In bezug auf den Angeklagten Agron J***** stand Haki H***** kein Entschlagungsrecht zu, weil auf Grund der faktenmäßigen Trennung der inkriminierten Diebstähle eine Sonderung der Aussagen, die diesen Angeklagten betrafen, möglich war (§ 152 Abs 4 StPO). Diese Trennung hat das Erstgericht auch eingehalten, indem es jenen Faktenkomplex, der auch den Angeklagten Sefki H***** betraf (A/I), von der Befragung ausdrücklich ausgenommen hat (vgl auch ON 184 a, S 29 n f/IV).
Haki H***** blieb nach Vorhalt seiner in wesentlichen Punkten von seinen Angaben vor der Gendarmerie (S 29o/IV) abweichenden Aussage auch in der Hauptverhandlung dabei, Agron J***** nicht zu kennen und weder mit ihm noch mit Roland S***** Diebstähle begangen zu haben. Einer Verlesung und Verwertung seiner Aussagen im Vorverfahren stand demnach kein rechtliches Hindernis entgegen (§§ 252 Abs 1 Z 2, 258 Abs 1 StPO).
Auf die weitere Beschwerdebehauptung, diese wie auch alle übrigen nach § 252 Abs 2 StPO vorgenommenen Verlesungen (ON 221, S 16 f/IV) seien nicht tatsächlich erfolgt, sondern nur die Ordnungsnummern der Aktenstücke bezeichnet worden, kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO schon deshalb nicht gestützt werden, weil die behauptete Verletzung des Verlesungsgebotes nach § 252 Abs 2 StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Im übrigen haben die anwaltlich vertretenen Angeklagten eine wörtliche Verlesung der betroffenen Unterlagen (es handelt sich vornehmlich um die Gendarmerieanzeige und die Anzeigen der Geschädigten), welche im Rahmen des Beweisverfahrens ohnehin erörtert worden waren (vgl § 258 Abs 1 StPO), nicht begehrt, sodaß das Erstgericht von deren Kenntnis und dem Verlesungsverzicht der Angeklagten ausgehen konnte (§ 252 Abs 2 letzter Halbsatz StPO).
Es begründet aber auch keine Urteilsnichtigkeit, daß die Beschwerdeführer in der Folge der Verlesung "jener Zeugenaussagen, die im gegenständlichen Verfahren als Zeugen nicht vernommen worden sind" (S 303/IV), widersprochen haben. Der Aktenlage nach trifft dies nur auf die niederschriftlichen Befragungen einzelner Geschädigter durch die Gendarmerie zu. Soweit sich die Angeklagten auf diese Angaben berufen hatten, waren diese Personen ohnehin als Zeugen vernommen worden (S 174 f/IV). Um eine neuerliche Vertagung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Vernehmung weiterer Geschädigter zu rechtfertigen (vgl § 232 Abs 2 StPO), hätte es demnach zwecks Überprüfung, ob und inwieweit dadurch Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten war, eines konkreten Beweisantrages bedurft; dies umsomehr, als sich die Beschwerdeführer global leugnend verantwortet hatten.
Auch den Verfahrensrügen (Z 4) kommt keine Berechtigung zu.
Dem von Sefki H***** gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Sulo R*****, Martin E***** und Theresia P*****, Leke K***** und Shpend G***** (S 97/IV) hat das Erstgericht ohnehin entsprochen (S 176 f, 178 f, 180, 181 f/IV). Auch dem Begehren des Angeklagten J***** auf Beischaffung seines Reisepasses (S 95/IV) ist das Erstgericht nachgekommen (ON 199/IV) und hat diese Urkunde in der Hauptverhandlung antragsgemäß verlesen (S 303/IV). Insoweit entbehren die Beschwerden daher überhaupt einer Grundlage. Daß das Schöffengericht aus der Beweisaufnahme nicht die gewünschten Schlüsse gezogen hat, kann nicht zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden.
Das weitere Beschwerdevorbringen gegen die Abweisung der von Agron J***** beantragten "neuerlichen Ladung und Vernehmung des Zeugen Sulo R*****, wobei dieser ersucht werden möge, zur Einvernahme den Lada, blau lackiert, mitzubringen und neuerlichen ergänzenden Einvernahme des Zeugen Roland S***** zum Beweis dafür, daß die Fahrten zu den Tatorten nicht mit diesem Lada des Sulo R***** durchgeführt wurden" (S 303/IV), versagt schon deshalb, weil das Urteil von der behaupteten Prämisse gar nicht ausgegangen ist (S 397 iVm S 415 f/IV). Davon abgesehen fehlte dem Antrag aber auch die nach Lage des Falles gebotene Angabe von Gründen, welche ein Abgehen der vernommenen Zeugen von ihren bisherigen Aussagen zur Frage des bei den Diebstählen verwendeten Fahrzeuges (S 29 g f, 181/IV) erwarten lassen konnte.
Gleiches gilt für die auch noch zu weiteren Beweisthemen begehrte "ergänzende" Vernehmung des Roland S***** (S 97, 183, 295/IV). Denn auch diesbezüglich hatte dieser Zeuge bereits (stets gleichlautende) Angaben gemacht. Dazu kommt, daß die zur Begründung des Beweisantrages ua aufgestellte Behauptung, der zum Nachteil der Ulrike B***** gestohlene Tresor (A/II/11) könne "nur von vier Männern getragen werden" (S 295/IV), eine bloße Spekulation darstellt. Die Frage, ob es "möglich ist, daß ein Mann und ein Kind in der Lage waren, die Eisenkassa aus dem Haus zu tragen bzw über den Zaun zu heben" (ON 209,210), war angesichts des aktenkundigen Gewichtes des Tresors von 67 kg (S 213/II) einer Klärung durch Zeugenbeweis überhaupt entzogen, sondern allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden. Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Max B***** (ON 209, 210 iVm S 293/IV) wurde daher gleichfalls zu Recht abgelehnt (S 297/IV).
Mit der durch kein Beweisergebnis indizierten Behauptung, daß Roland S***** "zum Fabulieren neigt und angeblich medikamentensüchtig sei" (S 95/IV), wurden von den Beschwerdeführern keine besonderen Gründe dargetan, welche die Notwendigkeit der beantragten Einholung eines jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachtens nahegelegt hätten. Dies trifft auch auf die allein von Sefki H***** begehrte Überprüfung der Aussagefähigkeit des Zeugen Haki H***** durch einen medizinischen Sachverständigen zu. Denn das bloß spekulative Vorbringen, dieser "neige auf Grund seiner Erkrankung an Epilepsie zum Fabulieren und sei nicht in der Lage an Diebstahlsaktionen teilzunehmen, weil er ständig medikamentös behandelt werden muß" (S 95/IV), reicht als Begründung für die nur ausnahmsweise gebotene Beiziehung von Sachverständigen bei der Glaubwürdigkeitsprüfung von Zeugen nicht hin (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 117). Davon abgesehen können Verteidigungsrechte des Angeklagten H***** durch die Ablehnung dieser Beweisaufnahme schon allein deshalb nicht verletzt worden sein, weil sich der gegen ihn ergangene Schuldspruch nicht auf die Aussage dieses Zeugen stützt.
Auch der Antrag des Angeklagten J***** auf "Einholung der Schulzeugnisse und Schulnachrichten des Roland S*****" (ON 211/IV) läßt nicht erkennen, inwieweit dadurch eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlage zugunsten dieses Beschwerdeführers erwartet werden konnte. Im übrigen ist das Erstgericht ohnehin von schlechten schulischen Leistungen und einem getrübten Vorleben dieses Zeugen ausgegangen (S 395/IV).
Die von J***** überdies beantragte Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, daß das Diebsgut nicht mehr als 200.000 S wert gewesen sei (S 95/IV), war undurchführbar, weil der unbekannt gebliebene Verbleib der gestohlenen Gegenstände einer Befundaufnahme im Wege stand (LSK 1985/53). Der Beschwerde zuwider handelte es sich auch keineswegs bloß um "Schmuckstücke unbedeutender Art, alte Skier und sonstige alte Gegenstände"; aktenkundige Verfahrensergebnisse, die zu ernsthaften Zweifeln (Z 5 a) an der Richtigkeit der Schadensfeststellung Anlaß geben könnten, wurden vom Beschwerdeführer somit nicht aufgezeigt.
Agron J***** hatte - erstmals in der Hauptverhandlung vom 7.Juli 1995 (S 57 f/IV; vgl auch S 417 f/IV) - behauptet, in der Zeit von 3. bis 27. Februar 1994 in Kosovo gewesen zu sein und dort am 10.Februar an einer Hochzeitsfeier teilgenommen zu haben, bei welcher unter anderen mehrere namentlich bezeichnete Personen anwesend gewesen sein sollen (S 59/IV). Darauf gründete er sodann seinen Antrag, diese in Kosovo wohnhaften Personen als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seiner leugnenden Verantwortung zu vernehmen (S 93/IV).
Auch diese Beweisaufnahme konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten dieses Angeklagten unterbleiben.
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer von einzelnen Zeugen nicht einmal den Familiennamen anzugeben vermochte und die Beweisaufnahme insoweit daher nicht durchführbar war, fehlt auch diesem Antrag die zur verläßlichen Überprüfung seiner Berechtigung nach Lage des Falles gebotene Begründung dafür, warum diese Zeugen in der Lage sein sollten, über den vom Angeklagten behaupteten dreiwöchigen Aufenthalt Auskunft zu geben. Denn der Beschwerdeführer hatte sich niemals darauf berufen, mit den genannten Personen auch außerhalb der Hochzeitsfeier zusammengekommen bzw zusammengewesen zu sein. Diese Konkretisierung wäre aber umsomehr erforderlich gewesen, als die von Agron J***** vorgelegten Fotographien (Beilage C und D) für seine Teilnahme an der betreffenden Hochzeit keine zusätzliche Erkenntnisquelle darstellen. Ein Vergleich mit den im Akt erliegenden Abbildungen vom Angeklagten (ON 112/III) zeigt nämlich, daß eine Person seines Aussehens entgegen seiner unkonkretisierten Behauptung (S 57/IV) darauf nicht verläßlich abgebildet ist. Von mehreren kurzfristigen Aufenthalten des Agron J***** im Ausland, vor allem im Zusammenhang mit der Verwertung des Diebsgutes, ist das Schöffengericht ohnehin ausgegangen (S 389, 401/IV).
Die Urteilsannahme, daß die Beute im Ausland, vornehmlich in Ungarn verkauft worden ist (S 401/IV), stellt der Beschwerde zuwider (der Sache nach Z 5) auch keine "reine Vermutung" dar, konnte sich das Schöffengericht doch auch diesbezüglich auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben des Zeugen Roland S***** (S 29 k/IV) stützen. Gegen die entscheidende Feststellung, daß dieser Angeklagte bis zu seiner Verhaftung - abgesehen von kurzfristigen Unterbrechungen - immer in Österreich aufhältig war (S 389, 391/IV), bestehen nach Überprüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a). Dies umsoweniger, als der Einwand unzutreffend ist, das Schöffengericht habe im gegebenen Zusammenhang die Aussagen der Zeugen Manuela K*****, Beatrix J***** und Shkelzen D***** übergangen (S 417/IV).
Zu Recht hat das Erstgericht auch das Begehren des Agron J***** (zu D) abgewiesen, die inhaltliche Richtigkeit der von ihm vorgelegten Bestätigung (Beilage B) durch Anfrage an die zuständige Polizeibehörde zu überprüfen. Denn der Antrag läßt nicht erkennen, inwieweit der seinerzeitige Erwerb der Lenkerberechtigung geeignet sein sollte, das Untersuchungsergebnis der Bundespolizeidirektion Graz (S 17 f in ON 21/II) in Frage zu stellen.
Die von beiden Beschwerdeführern ferner begehrte zeugenschaftliche Vernehmung des Michael D*****, des Fritz R***** und der Rudolfine L***** darüber, "ob und wie die Schlösser der Keller beschädigt worden waren und wie hoch der Wert der Diebsbeute war" (ON 209, 210 iVm S 293/IV), erübrigte sich, weil in diesem Umfang weder Anklage erhoben worden war, noch ein Schuldspruch ergangen ist. Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil des Hermann K***** (A/II/19 b) liegen genaue polizeiliche Erhebungen sowohl zu den Einbruchsspuren als auch zum Wert der gestohlenen Schiausrüstung vor (S 317 f/I). Somit hätte der Antrag auf Vernehmung dieses Geschädigten eines Hinweises bedurft, inwieweit durch die begehrte Beweisaufnahme eine Änderung der Sachlage zu erwarten war; in der vorliegenden Form zielt der Beweisantrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab.
Zur Frage, auf welche Weise die Kellerabteile von Herbert und Werner B***** aufgebrochen worden waren, liegen gleichfalls genaue Aussagen der Geschädigten (S 174 f/IV) und des erhebenden Gendarmeriebeamten Hans W***** (S 287/IV) vor. Die bloße Bestreitung ihrer Richtigkeit ohne entsprechende sachbezogene Hinweise reicht als Begründung für die beantragte neuerliche Befragung der Geschädigten (S 293/IV) ebenfalls nicht aus.
Auch das Begehren der beiden Angeklagten auf neuerliche Einvernahme der Gendarmeriebeamten L***** und F***** "über die Vorgangsweise bei der Aufsuchung der Tatorte mit Rudolf S*****" (S 293/IV) läßt prozeßordnungswidrig offen, inwiefern dadurch die hiezu vorliegenden umfangreichen Beweisergebnisse (siehe insbesondere 163 f/I, 29 v f, 29 x f/IV) zugunsten der Beschwerdeführer eine Veränderung erfahren sollten.
Aus demselben Grund erweist sich auch der auf die bloße Bestreitung der Richtigkeit der Gendarmerieerhebungen gestützte Antrag des Agron J***** auf Vornahme eines Ortsaugenscheines (S 99/IV) und auf ergänzende Einvernahme des Zeugen Haki H***** (S 293/IV) als ungeeignet, eine neuerliche Vertagung der Hauptverhandlung zu rechtfertigen.
Im übrigen erschöpfen sich sowohl die Verfahrens- als auch die Tatsachenrüge (Z 4 und Z 5 a) beider Angeklagten in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, indem sie vor allem den Versuch unternehmen, die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Roland S*****, auf dessen Angaben die Urteilsfeststellungen (zu A und B) basieren, zu erschüttern, ohne damit aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, aus denen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen abgeleitet werden könnten (Z 5 a). Die Behauptung, dieser Zeuge sei bereits in mehrfacher Hinsicht kriminell in Erscheinung getreten, ist im übrigen nicht aktengetreu. Ebensowenig Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an den entscheidenden Urteilsannahmen (zu C) bietet das weitere Vorbringen des Angeklagten Sefki H*****, "es könne nicht allen Ernstes den Aussagen der im Zusammenhang mit dieser Tat vernommenen Zeugen Glauben geschenkt werden".
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte jeweils nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB über Agron J***** drei Jahre, über Sefki H***** zwei Jahre Freiheitsstrafe. Gleichzeitig widerrief es die bedingte Nachsicht der über den Angeklagten H***** mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 31. Oktober 1994, GZ 19 E Vr 819/91-6, verhängten einjährigen Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art sowie (zu A) die mehrfache Qualifikation, die Bandenbildung mit zwei unmündigen Personen und die Fortsetzung der Straftaten durch längere Zeit, bei Sefki H***** den langen Deliktszeitraum auch im Urteilsfaktum D und drei einschlägige Vorstrafen zum Urteilsfaktum C. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber bei Agron J***** die Unbescholtenheit und bei beiden Angeklagten den Umstand, daß es (zu A) teilweise beim Versuch geblieben ist.
Den Berufungen, mit welchen die Angeklagten jeweils eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilweise bedingte Nachsicht anstreben, kommt keine Berechtigung zu.
J***** und H***** vermochten weder zusätzliche Milderungsgründe anzugeben, noch stichhaltige Gründe gegen die vom Erstgericht angenommenen erschwerenden Umstände ins Treffen zu führen. Dem Berufungsstandpunkt zuwider beruhen die Vorstrafen des Angeklagten H***** wegen der Vergehen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1, 92 Abs 1 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung wie der Tatbestand der Nötigung.
Auf der Basis der vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe bleibt insbesonders angesichts der Vielzahl der diebischen Angriffe für eine Strafreduktion kein Raum.
Der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht stehen präventive Bedenken entgegen.
Einwände gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht hat Sefki H***** nicht vorgebracht. Auch aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die diesen als unangemessen erscheinen ließen (§ 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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