OGH 4Ob2063/96b

OGH4Ob2063/96b16.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gernot A*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger und Mag.Michael Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Adolf Walter S*****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 550.000), infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31.Jänner 1996, GZ 5 R 7/96-45, womit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 2. Oktober 1995, GZ 15 Cg 28/94y-41, als unzulässig zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers, die er gegen das sein Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes erhoben hatte, zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz habe sich die Rechtslage - durch das Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie BGBl 1996/13 - geändert. Da das beanstandete und festgestellte Verhalten des Beklagten gegen die nunmehr geltende Norm nicht verstoße, sei auch der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch weggefallen. Deshalb sei der Kläger durch die Abweisung seines Unterlassungsbegehrens nicht mehr beschwert. Mangels Beschwer sei seine Berufung unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist verspätet.

Zutreffend verweist zwar der Kläger auf § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, wonach ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, immer mit (Voll-)Rekurs anfechtbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 b zu § 519). Die Aussprüche des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes und die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses sind daher unbeachtlich.

Der Kläger hat aber übersehen, daß der Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung - anders als der Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht - mangels Erwähnung in § 521 a ZPO einseitig und daher gemäß § 521 Abs 1 ZPO innerhalb von 14 Tagen zu erheben ist (Fasching, LB2 Rz 1980; Kodek aaO).

Da der angefochtene Beschluß dem Kläger am 16.2.1996 zugestellt wurde (RS auf AS 330), ist der erst am 15.März 1996 überreichte (§ 89 GOG) Rekurs verspätet. Er war daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 1 Satz 1 ZPO).

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