OGH 9ObA2040/96g

OGH9ObA2040/96g10.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Duhan und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Farben S*****, MalerbetriebsgesmbH, ***** vertreten durch Dr.Adalbert Lainer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 48.270,-- S netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 1995, GZ 8 Ra 148/95-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Juni 1995, GZ 29 Cga 53/95s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 676,48 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist im vorliegenden Fall das Begehren des Klägers auf Leistung eines restlichen Abfertigungsbetrages von 48.270 S, dem die beklagte Partei nur die Behauptung entgegenhält, der Anspruch sei nach den Bestimmungen des maßgeblichen Kollektivvertrags (KV) verfallen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich ist nicht streitgegenständlich. Es liegt daher kein Fall des § 46 Abs 3 ASGG vor, so daß die Revision nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.

Das Berufungsgericht erachtete die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle erfüllt, weil für die Beurteilung des behaupteten Verfalles die Auslegung des Art VII des KV für das Maler- und Anstreichergewerbe maßgeblich sei und hiezu eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Verfall wegen Ablaufes der 5-monatigen (außergerichtlichen) Verfallsfrist des Art VII KV nicht eingetreten sei, wird in der Revision nicht bekämpft. Die Revisionswerberin beruft sich in ihrer Rechtsrüge vielmehr ausschließlich darauf, daß der Anspruch des Klägers wegen Ablaufes der für die gerichtliche Geltendmachung nach Art VII KV vorgesehenen 8-wöchigen Verfallfrist verfallen sei.

Das Berufungsgericht hat die Prüfung der Frage, ob der Verfall nach dieser Bestimmung eingetreten sei, abgelehnt; das Prozeßvorbringen der beklagten Partei habe sich darauf beschränkt, der Anspruch sei wegen Ablaufes der 5-monatigen Frist ab Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen; der Eintritt des Verfalles wegen Ablaufes der Frist für die gerichtliche Geltendmachung sei nicht geltend gemacht worden.

Diese Rechtsansicht wird in der Revision bekämpft.

Ob ausgehend von den konkret erstatteten Ausführungen einer Partei bestimmte rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen als vorgebracht anzusehen sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Strittig ist hier nicht die Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung, sondern die Frage, ob die beklagte Partei sich im Prozeß auf eine bestimmte kollektivvertragliche Verfallbestimmung berufen hat; diese Frage ist nicht im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG qualifiziert.

Die Revision der beklagten Partei war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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