Spruch:
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Fremden den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit dem unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Darauf, ob nach Erfüllung der Voraussetzungen (§ 11a StbG) auch der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft angestrebt wird, kommt es nicht
an (8 Ob 577/93 = SZ 67/56 = EvBl 1995/2 = JBl 1995, 55 [Pichler] =
ÖA 1994, 196 = ZfRV 1994, 210 = ARD 4631/ 48/95 = IPRAX 1995, 179, 189 [Schwind] ua; eine dies in Frage stellende außerordentliche Revision zurückweisend 9 Ob 1594/94). An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof festgehalten und das Ergebnis auch damit begründet, daß es sich hier um eine planwidrige Gesetzeslücke handelt, die im Wege der Gesetzesanalogie zu schließen ist (ausführlich 4 Ob 554/94 = ZfRV 1995, 34 ua). Die vorliegende außerordentliche Revision zeigt demgegenüber keine neuen Gesichtspunkte auf, sondern verweist bloß auf den äußersten möglichen Wortsinn des § 23 EheG und die angebliche Unzulässigkeit einer Analogie. Dieses Argument wurde aber bereits in der zuletzt genannten Entscheidung widerlegt. Der diesmal angerufene Senat sieht keine Veranlassung, von der herrschenden Rechtsprechung abzugehen. Damit erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig (ebenso 10 Ob 2020/96y).
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