OGH 10ObS2027/96b

OGH10ObS2027/96b9.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erika G*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Mag.Erich Allinger, Rechtsanwalt in Wr.Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Dezember 1995, GZ 9 Rs 149/95-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.Mai 1995, GZ 4 Cgs 24/95-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Unterlassung der Vernehmung der Zeugen, die die Klägerin zum Nachweis des Umfanges ihres Pflegebedarfes im erstgerichtlichen Verfahren beantragt hatte, war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwH uva). Dem Revisionsgericht ist daher eine Behandlung der Verfahrensrüge der Revision, die sich in der Wiederholung der bereits vom Berufungsgericht für nicht berechtigt erkannten Ausführungen der Berufung erschöpft, verwehrt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Daß ein Wannenbad nicht zur täglichen Körperpflege zählt und im allgemeinen zwei Wannenbäder pro Woche als ausreichend zu erachten sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SSV-NF 8/67, 74 ua); für das Vorliegen besonderer Gründe, die im konkreten Fall ein häufigeres Baden erforderlich machen würden, ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte. Die Aufstellung über den zeitlichen Umfang des Betreuungsaufwandes, die die Klägerin mit der Revision vorlegte, geht daran vorbei, daß es sich bei den für die Hilfsverrichtungen des § 2 Abs 2 EinstV vorgesehenen Ansätzen (§ 2 Abs 3 EinstV) um fixe Zeitwerte handelt, die auch bei Nachweis eines höheren Aufwandes nicht überschritten werden können. Soweit die Klägerin in der Revision geltend macht, sie benötige Hilfe beim Kochen, weicht sie von den Feststellungsgrundlagen ab; die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrundegelegt, daß die Klägerin in der Lage ist, sich komplette Mahlzeiten zuzubereiten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.

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