OGH 14Os49/96

OGH14Os49/964.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Salzburg zum AZ 29 Vr 321/96 anhängigen Strafsache gegen Elfriede B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143, zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. Februar 1996, AZ 9 Bs 58/96, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Elfriede B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Elfriede B***** ist - u.a. auf Grund ihres Geständnisses - dringend verdächtig, das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB dadurch begangen zu haben, daß sie am 2. Februar 1996 in S***** Angestellte der dortigen Raiffeisenkasse durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer geladenen Schrotflinte zur Herausgabe von 1,043.100 S nötigte, um sich durch die Zueignung des Bargeldes unrechtmäßig zu bereichern.

Der Untersuchungsrichter faßte am 16. Februar 1996 den Beschluß, wonach die am 3. Februar 1996 über Elfriede B***** wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO verhängte Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis längstens 16. März 1996 fortzusetzen ist.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschuldigten u.a. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Beschwerdeentscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der das Vorliegen von Haftgründen bestritten und hilfsweise die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) behauptet wird, ist nicht berechtigt.

Zutreffend hat das Beschwerdegericht u.a. aus der Leichtfertigkeit, mit der Elfriede B***** - trotz eines (einschließlich öffentlicher Zuwendungen) monatlichen Einkommens von ca 30.000 S - eine erhebliche Schuldenlast anhäufte und in ihrer "tristen finanziellen Lage" (vgl S 59) - wenige Tage vor der Tat - einen Personenkraftwagen zum Preis von ca einer halben Million Schilling bestellte, ferner aus dem zur Lösung der selbstverschuldeten wirtschaftlichen Probleme zielstrebig und entschlossen - unter Verwendung einer mit zwei Patronen geladenen Schrotflinte - durchgeführten Bankraub sowie der hiebei zum Ausdruck gekommenen kriminellen Energie und herabgesetzten Hemmschwelle, somit - entgegen der Grundrechtsbeschwerde - auf Grund bestimmter Tatsachen, auf die Gefahr geschlossen, die Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut wie die ihr angelastete gravierende Straftat gerichtet ist (S 114 - 116).

Angesichts der dargestellten negativen Persönlichkeitsstruktur ist dem Oberlandesgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung auch darin beizupflichten, daß die Stundung von Schulden und die seit 2. Februar 1996 andauernde - wenn auch erstmalige - Haft (noch) keine günstigere Prognose rechtfertigten (S 116 f) und auch eine Substituierung der Haft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) nicht in Betracht kam.

Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO erübrigt es sich, bei Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung auch noch auf den weiters angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51).

Da Elfriede B***** mithin durch den bekämpften Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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