OGH 11Os41/96

OGH11Os41/9626.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Semsedin B***** und andere wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Semsedin B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Oktober 1995, GZ 5 c Vr 7952/95-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Semsedin B***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruches hat er in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Bekim B***** und Shani A***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versucht, und zwar am 12. Juli 1995 in zwei Angriffen Unbekannten Bargeld in einer S 25.000,-- nicht übersteigenden Höhe, indem er jeweils mit der rechten Hand, über die er sein Sakko gelegt hatte, zur Umhängetasche der Straßenpassantinnen griff, während ihn Bekim B***** und Shani A***** abdeckten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die nominell auf die Z 3, 4, 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch in keinem Punkt dem Gesetz gemäß ausgeführt wurde.

Die Beschwerde bezieht sich zunächst, gestützt auf die Gründe der Z 3 und 5 - die Z 4 und 9 lit a sind überhaupt nicht zur Darstellung gebracht -, auf die den Angeklagten belastende Aussage des Zeugen Wilhelm R*****, dem sie weitschweifig seine Fähigkeit richtiger Beobachtung abzusprechen versucht, dabei aber weder anführt, welche der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO taxativ aufgezählten, unter Nichtigkeitssanktion stehenden prozessualen Vorschriften vom Erstgericht verletzt oder vernachlässigt worden sei, noch einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO darzutun vermag. Die Beschwerde stellt sich insgesamt als eine nicht am Urteilsinhalt orientierte, im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Die Ausführungen zur Z 11 des § 281 Abs 1 StPO sind schließlich so undeutlich gehalten, daß die Punkte, durch die sich der Beschwerdeführer beschwert erachtet, nicht erkennbar sind. Ein Nichtigkeit begründender Verstoß gegen Strafbemessungsregeln wird darin jedenfalls nicht behauptet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Mit der in der Berufung der Sache nach enthaltenen "Schuldberufung" war ebenso zu verfahren, weil von den Prozeßgesetzen ein derartiges Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht eingeräumt ist.

Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Stichworte