OGH 14Os20/96

OGH14Os20/9626.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josip G***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Juli 1995, GZ 1 c Vr 2.382/93-61, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Freund zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Josip G***** wird von der Anklage, am 25.Februar 1991 in Wien zur strafbaren Handlung des Leopold R*****, der am 25.Februar 1992 (richtig: 1991) in Wien versuchte, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der C*****Bank*****, Filiale ***** Wien, *****, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Kreditnehmer zu sein, unter Vorlage einer echten, aber inhaltlich unrichtigen, von Josip G***** ausgestellten Gehaltsbestätigung, wonach er seit dem 1.August 1990 im Air-Brush Studio "B*****" (des Josip G*****) mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 32.000 S (Nettoeinkommen 21.140 S) als Lackierer in ungekündigter Stellung stehe, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung eines Bargeldbetrages von 400.000 S zu verleiten, mit welchem Betrag die C*****-Bank***** am Vermögen geschädigt werden sollte, (vorsätzlich) beigetragen zu haben, indem er die inhaltlich unrichtige Lohnbestätigung des Air-Brush Studios "B*****" hiezu zur Verfügung stellte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josip G***** im dritten Rechtsgang des Vergehens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB schuldig erkannt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, die im Spruch angeführte, durch die Ausstellung einer falschen Urkunde (richtig: eines falschen Beweismittels) zusätzlich qualifizierte Tat begangen zu haben.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese ist im Recht, soweit sie die unzureichende Begründung (Z 5) des Schädigungs- vorsatzes und im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Mangel der Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes geltend macht.

Einen Betrug begeht, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt (§ 146 StGB). Hinsichtlich der inneren Tatseite muß der Täter nicht nur mit dem auf Täuschung und Schädigung gerichteten Tatbestandsvorsatz, sondern darüber hinaus auch mit dem erweiterten Vorsatz (überschießende Innentendenz) handeln, durch das Verhalten des Getäuschten sein oder eines Dritten Vermögen unrechtmäßig zu vermehren. Sohin bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandes des Betruges auch eines Bereicherungsvorsatzes (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 57).

Diese Vorsatzerfordernisse müssen auch vom Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) erfüllt sein; ihr Vorhandensein allein beim unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) reicht für die Begründung der Strafbarkeit eines Tatbeteiligten nicht aus. Dies beruht auf der - dem Schuldprinzip entsprechenden - grundlegenden Regelung des § 13 StGB über die selbständige Strafbarkeit der Beteiligten, nach der jeder an einer Straftat Mitwirkende nur nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist (Fabrizy im WK, § 12 Rz 93, § 13 Rz 1 und 2).

Vorliegend hat das Erstgericht bloß einen auf Irreführung und Schädigung gerichteten Vorsatz des Ange- klagten festgestellt, wogegen es an der Konstatierung eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers mangelt. Die Urteilsannahme, daß sich der Angeklagte für die Ausstellung der Lohnbestätigung einen nicht unbedeutenden finanziellen Vorteil erwartete (US 10), vermag eine solche Feststellung nicht zu ersetzen, weil der die Bereicherung begründende Vorteil auf derselben Vermögensverfügung des Getäuschten beruhen muß, die den Schaden herbeiführt (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 59 mwN). Durch den festgestellten Schädigungsvorsatz kann der dazu grundsätzlich korrelate Bereicherungsvorsatz deshalb nicht subintellegiert werden, weil ersterer, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, nicht mängelfrei begründet wurde. Denn daß der Angeklagte eine Schädigung des Kreditinstitutes durch R***** ernstlich für möglich hielt, kann aus der Unkenntnis der finanziellen Verhältnisse des ihm persönlich nicht bekannten Kreditwerbers allein (US 6) nicht geschlossen werden; dies selbst dann nicht, wenn die mangelnde Bonität aus der Bereitschaft, für die Ausstellung der unrichtigen Lohnbestätigung einen erheblichen Teil der Kreditvaluta abzugeben, ersichtlich gewesen sein sollte (US 11), wird doch damit eine Aussage über die Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit selbst nicht getroffen. Daß aber Leopold R***** als unmittelbarer Täter des Betruges rechtskräftig schuldig erkannt wurde (S 117 ff), wirkt sich zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht aus.

Das Urteil ist daher mit Nichtigkeit aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO behaftet, weshalb sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeeinwendungen erübrigt. Eine Rückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zur Nachholung der für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen konnte unter- bleiben, weil ein vierter Rechtsgang keine Erweiterung der Beurteilungsgrundlage mehr erwarten läßt. In Konsequenz dessen war gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO mit einem Freispruch vorzugehen und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

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