OGH 7Ob1540/96

OGH7Ob1540/9613.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopoldine H*****, vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Ing.Norbert Z*****, vertreten durch Dr.Walter Riedl und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 364.164 sA (Revisionsinteresse S 195.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12.Dezember 1995, GZ 16 R 219/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels derVoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des Teilurteiles, das das Wandlungsrecht der Klägerin wegen Fehlens einer zugesagten Eigenschaft bejaht, durch das noch zu fällende Endurteil, in dem allenfalls ausgesprochen wird, daß der Schadenersatzanspruch in Höhe der Überprüfungskosten nicht besteht, weil die geprüften Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen sind, könnte nicht eintreten, weil das Wandlungsrecht der Klägerin im Rahmen des Endurteiles nicht mehr zu prüfen ist, die Bindungswirkung des Teilurteiles aber nur in Ansehung des wahrgenommenen Rechtsgrundes besteht.

Auch ein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO ist nicht zu erkennen: Das Erstgericht hat mit seiner Würdigung der Aussage des für die Klägerin beim Kauf tätigen Vertreters, daß er von einem Kilometerstand ausgegangen sei, als unglaubwürdig keine Feststellung getroffen, daß dieser Zeuge den Meilentacho gesehen und als solchen und damit die Unrichtigkeit der Angabe im Kaufvertrag über einen Kilometerstand auch erkannt habe. Wenn das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, daß die Zusage über einen Kilometerstand durch die Angabe im schriftlichen Kaufvertrag gemacht wurde, ist es daher nicht von einer entgegenstehenden Feststellung des Erstgerichtes ohne eigene Beweisaufnahme abgegangen.

Es trifft auch nicht zu, daß die unrichtige Angabe über einen Kilometerstand im Kaufvertrag nicht schon in der - innerhalb der Gewährleistungsfrist erhobenen - Klage, sondern erstmals im Schriftsatz vom 22.2.1995, und damit außerhalb der Gewährleistungsfrist, behauptet worden sei. Das Berufungsgericht hat daher nicht gegen die Rechtsprechung verstoßen, wonach die Gewährleistungsfristen von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfristen sind.

Ob sich aus einem bestimmten Verhalten der Klägerin ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Wandlungsrechtes wegen einer kraß unrichtigen Angabe über die gefahrenen Kilometer ergibt, läßt sich immer nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt darin nicht.

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