OGH 3Ob127/95

OGH3Ob127/9513.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E*****, vertreten durch Dr.Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Gerhard V*****, vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 601.247,57 s.A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 19.Oktober 1995, GZ 1 R 273/95-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19.September 1995, GZ 8 E 940/95m-11, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der betreibenden Partei wurde gegen die verpflichtete Partei auf Grund eines Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichtes der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien vom 15.3.1994 zur Hereinbringung der Forderung von S 601.247,57 s.A. die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt.

Die verpflichtete Partei erhob gegen die betreibende Partei die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs. Da die betreibende als beklagte Partei die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte, wurde dem Klagebegehren auf Antrag der verpflichteten als klagender Partei mit einem Versäumungsurteil stattgegeben. Die klagende Partei erhob dagegen fristgerecht Berufung sowie Widerspruch und beantragte die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die nur wegen Nichtigkeit erhobene Berufung wurde mit einem rechtskräftig gewordenen Beschluß des zuständigen Gerichtes zweiter Instanz verworfen, der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde rechtskräftig abgewiesen. Über den Widerspruch war zur Zeit des nunmehr angefochtenen Beschlusses noch nicht entschieden worden.

Nachdem die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Berufung, welche die betreibende Partei gegen das gegen sie erlassene Versäumungsurteil erhoben hatte, der verpflichteten Partei zugestellt worden war, beantragte diese unter Hinweis auf die Rechtskraft des Versäumungsurteils die Einstellung der gegen sie geführten Exekutionen.

Das Erstgericht stellte die Exekutionen gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO ein.

Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der betreibenden Partei den Einstellungsantrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Widerspruch, den die betreibende Partei gegen das Versäumungsurteil erhoben habe, erfülle alle Kriterien des § 397a ZPO und müsse demnach zur Aufhebung des Versäumungsurteils führen. Werde das Versäumungsurteil nicht aufgehoben, so müsse dies durch das Rechtsmittelgericht nachgeholt werden. Daraus lasse sich ableiten, daß die Wirkung des Widerspruchs durchaus jener des Einspruchs angenähert sei, der eo ipso einen Zahlungsbefehl außer Kraft setze. Außerdem sei durch die Regelung des § 371 Z 1 EO klargestellt, daß der Widerspruch immerhin die Exekution zur Befriedigung hindere. Aus all dem sei zu schließen, daß schon die Erhebung des Widerspruchs der Einstellung der auf Grund des Versäumungsurteils geführten Exekution entgegenstehe.

Rechtliche Beurteilung

Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Im § 39 Abs 1 Z 1 EO wird für die Einstellung der Exekution darauf abgestellt, ob die Entscheidung, mit welcher der der Exekution zugrundeliegende Exekutionstitel für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde, rechtskräftig geworden ist. Eine erfolgreiche Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches würde die Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO rechtfertigen (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren3 Rz 288). Der Eintritt der - für den genannten Einstellungsgrund maßgebenden - formellen Rechtskraft hängt aber nicht bloß davon ab, ob die Entscheidung unangreifbar (unabänderlich) geworden ist (Fasching, ZPR2 Rz 1493; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 23 vor § 390 ZPO). Es schiebt daher die Möglichkeit der Ergreifung oder die Ergreifung eines Rechtsbehelfs, der an eine durch die Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzte Frist gebunden ist, den Eintritt der formellen Rechtskraft ebenfalls hinaus (Fasching aaO). Zu diesen Rechtsbehelfen gehört auch der der säumigen Partei gegen ein Versäumungsurteil gemäß den §§ 397a und 442a ZPO zustehende Widerspruch (Fasching aaO). Solange die hiefür offenstehende Frist nicht abgelaufen ist oder über einen innerhalb dieser Frist eingebrachten Widerspruch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist das Versäumungsurteil demnach noch nicht rechtskräftig. Schon dies zeigt, daß in dem zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen, die in dem allein in Betracht kommenden § 39 Abs 1 Z 1 EO für die Einstellung der Exekution festgelegt werden, nicht erfüllt sind.

Die dargestellten Überlegungen finden für den Fall eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil überdies noch durch die schon vom Rekursgericht ins Treffen geführte, durch das Konsumentenschutzgesetz geschaffene Regelung des § 371 Z 1 EO eine Stütze. Wenngleich die dort vorgesehene Möglichkeit, auf Grund des Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch erhoben wurde, Exekution zur Sicherstellung zu führen, im Interesse des aus dem Versäumungsurteil Berechtigten geschaffen wurde (vgl die Erläuterung zur RV des KSchG 744 BlgNR 14. GP 52 und 55 f), zeigt die Bestimmung doch, daß die Erhebung des Widerspruchs den Eintritt der Rechtskraft hinausschiebt, weil der aus dem Versäumungsurteil Berechtigte sonst die Möglichkeit hätte, trotz des Widerspruchs schon zur Hereinbringung seiner Forderung Exekution zu führen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

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