Spruch:
Die Verhandlung und das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Verfahren 11 b E Vr 3740/95 vom 13.September 1995 ver- letzen §§ 13 Abs 2 Z 1 (§ 8 Abs 3 erster Satz), 485 Abs 1 Z 2 und 488 Z 6 StPO.
Das Urteil (ON 36) wird aufgehoben und gemäß § 292 StPO wird in der Sache selbst erkannt:
Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ist zur Entscheidung über den gegen Erich Karl F***** wegen versuchter schwerer Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB erhobenen (und auf das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB ausgedehnten) Anklagevorwurf unzuständig (§ 488 Z 6 StPO).
Mit ihren Berufungen werden Erich Karl F***** und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft stellte am 17.Juli 1995 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 11 b E Vr 3740/95 gegen den am 4.Dezember 1946 geborenen Erich Karl F***** (gemäß § 484 Abs 3 StPO) Strafantrag wegen des am 25.März 1995 begangenen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (S 3 d, ON 22), obwohl schon damals die funktionelle Zuständigkeit des Schöffengerichtes gemäß § 13 Abs 2 Z 1 StPO (iVm § 8 Abs 3 erster Satz StPO) zufolge der aktenkundigen Voraussetzungen qualifizierten Rückfalls gemäß § 39 StGB ersichtlich war (siehe die Vollzugsdaten der jeweils auch wegen Gewalttätigkeitsdelikten verhängten Freiheitsstrafen Nr 19 und 21 der Strafregisterauskunft S 7 ff in ON 13).
Dessen ungeachtet wurde der Beschuldigte im Sinne des in der Hauptverhandlung wegen des Vergehens nach § 146 StGB ausgedehnten (S 237) Strafantrages mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.September 1995 schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (ON 36).
Dieses Urteil bekämpfen beide Parteien mit Berufung, und zwar der Angeklagte "wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe", die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe (ON 38 bis 41). Über diese Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Vorgangsweise verstieß der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien - wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt - gegen §§ 13 Abs 2 Z 1 iVm § 8 Abs 3 erster Satz (idF BGBl 1987/605 und 1993/526), 485 Abs 1 Z 2, 488 Z 6 StPO.
Nach § 13 Abs 2 Z 1 StPO obliegt nämlich die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Straftaten (§ 10 Z 2 StPO) im Fall der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, wobei gemäß § 8 Abs 3 erster Satz StPO die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach § 39 StGB zu berücksichtigen ist, dem Schöffengericht, und nicht dem Einzelrichter.
Schon der von der Anklagebehörde (wenngleich nach Lage des Falles verfehlt in einem Strafantrag anstatt in einer Anklageschrift) erhobene Tatvorwurf in Richtung versuchter schwerer Nötigung hätte den Einzelrichter (angesichts der fünf Jahre erreichenden Strafdrohung des § 106 Abs 1 StGB im Zusammenhalt mit dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB) zur Ein- holung einer Entscheidung der Ratskammer über seine Unzuständigkeit (§ 485 Abs 1 Z 2 StPO) veranlassen müssen. In der Hauptverhandlung wäre von ihm anstatt eines Sachurteiles ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen gewesen.
Durch die Unterlassung dieser - gemäß § 488 Z 6 StPO gebotenen - Vorgangsweise wurde Erich Karl F***** seinem gesetzlichen Richter entzogen und das Gesetz zu seinem Nachteil verletzt, weswegen spruchgemäß zu erkennen war (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 292 E 66).
Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht im Falle eines neuerlichen anklagekonformen Schuldspruchs bei der Strafbemessung zu beachten haben, daß die Strafbefugnis des Einzelrichters (5 Jahre Freiheitsstrafe) keinesfalls überschritten werden darf, weil dies einen nach § 292 letzter Satz StPO unzulässigen Nachteil bedeuten würde. Dagegen stellt die vom Einzelrichter im aufgehobenen Urteil verhängte Strafe aufgrund der (auch) von der Staats- anwaltschaft erhobenen Berufung wegen Strafe nicht die konkrete Strafobergrenze dar.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die Gesetzesverletzung festzustellen und in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu entscheiden.
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