OGH 4Ob2027/96h

OGH4Ob2027/96h12.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Trindorfer, Rechtsanwalt in Enns, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 857.108,-- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22.November 1995, GZ 3 R 222/95-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit das Berufungsgericht die im Ersturteil getroffene Feststellung, das von der Beklagten an die S***** GmbH gerichtete Schreiben vom 12.7.1994 (Blg A = 3), sei "auch in Kopie an die klagende Partei" gegangen (S. 131), dahin verstanden hat, daß die Beklagte die Kopie der Klägerin übermittelt hat, liegt darin jedenfalls keine grobe Aktenwidrigkeit, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Dieses Verständnis lag vielmehr im Hinblick auf die Feststellung über das vorangegangene Gespräch zwischen den Streitteilen (S. 130), das Vorbrignen der Klägerin, Dipl.Ing. S***** habe in einem Telefonat auf die übersandte Kopie Bezug genommen (S. 5), und die Erwägung, daß ja die Beklagte Interesse daran gehabt haben konnte, der Klägerin ihre Bemühungen, einen Weg für die Begründung der eigenen unmittelbaren Haftung zu finden, zur Kenntnis zu bringen, nahe.

Selbst wenn aber nicht die Beklagte, sondern die S***** GmbH der Klägerin eine Ablichtung des ihr zugekommenen Telefaxes vom 12.7.1994 übersandt haben sollte, käme man zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung:

Angesichts der festgestellten Umstände - daß nämlich die S***** GmbH ein extrem billiges Angebot gelegt hat, ihre wirtschaftliche Schwäche beiden Streitteilen bekannt war und daher mit einem dringenden Interesse der S***** GmbH, die auf Subunternehmer wie die Klägerin angewiesen war, gerechnet werden mußte, Zahlungen von der Beklagten zu erhalten - mußte es die Beklagte für durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich halten, daß die S***** GmbH der Klägerin, um sie als Auftragnehmerin zu gewinnen, die ihrem Wortlaut nach unbedingte Schuldübernahmeerklärung der Beklagten bekanntgeben werde. Im Sinne der vom Berufungsgericht aufgezeigten, in Lehre und Rsp anerkannten vorvertraglichen Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungsverbindlichkeiten (Koziol/Welser10 I 204 ff; SZ 53/13; SZ 61/90 uva), hätte daher die Beklagte entweder von der S***** GmbH verlangen müssen, daß sie den ihr übermittelten Vorschlag bis zu dessen Annahme vertraulich behandle, oder sie hätte die Klägerin wissen lassen müssen, daß ihr Schreiben vom 12.7.1994 entgegen seinem Wortlaut erst ein Angebot zur Schuldübernahme, nicht aber die Wiedergabe einer mündlichen Vereinbarung sei. Eine solche Weisung gegenüber der S***** GmbH oder eine Aufklärung der Klägerin hat aber die Beklagte nicht einmal behauptet.

Mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes darüber, wie die Klägerin das Schreiben vom 12.7.1994 verstehen mußte, hat sich das Berufungsgericht nicht in Gegensatz zu den Feststellungen über die wahre Absicht der Beklagten und deren Verhältnis zur S***** GmbH gesetzt. Daß aber die Klägerin - mangels entsprechender Aufklärung - das Schreiben vom 12.7.1994 als bereits zustandegekommene Schuldübernahme der Beklagten verstehen konnte und im Vertrauen darauf den Vertrag mit der S***** GmbH geschlossen hat, liegt auf der Hand.

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