OGH 11Ns5/96

OGH11Ns5/967.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 5 c E Vr 7806/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Ablehnungsantrag des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seinem gegen sämtliche Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gerichteten Ablehnungsantrag vom 28.Februar 1996 hat der Beschuldigte Anton B***** unter anderen auch pauschal das Oberlandesgericht Wien abgelehnt.

Über diese Ablehnungserklärung hatte gemäß § 74 Abs 2 letzter Halbsatz StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt, weil die Ablehnung von Richtern auf Gründe gestützt werden muß, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu ziehen. Diese Gründe müssen daher genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden. Auf unsubstantiierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt - wie vom Beschuldigten gegen das Oberlandesgericht Wien erhoben - ist daher nicht einzugehen.

Stichworte