OGH 12Os23/96

OGH12Os23/9629.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner R***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12. Dezember 1995, GZ 21 Vr 1.183/95-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Werner R***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 31. August 1995 in Feldkirch an einer fremden Sache, nämlich am landwirtschaftlichen Anwesen des Ignaz und der Lydia H***** ohne deren Einwilligung eine Feuersbrunst verursachte, indem er dieses Objekt in Brand steckte, und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde er nach § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen dem unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Z 5) erhobenen Einwand, das Erstgericht habe zwar festgestellt, daß es dem Angeklagten darauf ankam, durch das Entzünden des Feuers an einer fremden Sache einen ausgedehnten, sich weiter verbreitenden Brand zu verursachen, der sich mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschen ließ, nicht aber aus welchem bestimmten Verhalten oder aus welchen bestimmten Tatsachen dieser Vorsatz ableitbar sei, hat das Erstgericht sehr wohl jene willensgesteuerte Aktivität des Angeklagten, nämlich das Entzünden des in der Tenne gelagerten Heus, betont (US 6 im Zusammenhalt mit US 12), aus der es - durchaus schlüssig - zur Überzeugung eines vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers gelangte.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den Akten keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Abgesehen davon, daß die Behauptung, die "Untersuchungsbeamten" seien davon ausgegangen, daß bei (der hier aktuellen) Annäherung an den in Aussicht genommenen Brandherd an der Bekleidung des Täters Rost-, Ölbzw Fettspuren vorhanden sein müssen, im Akteninhalt keine Deckung findet (27), übergeht die Beschwerde, daß der Angeklagte erst am 1. September 1995 um 15 Uhr festgenommen und seine Bekleidung erst nach diesem - ein positives Spurensicherungsergebnis schon in Anbetracht des Umstandes, daß seit der Tat mehr als 18 Stunden verstrichen waren, fraglich erscheinen lassenden - Zeitpunkt sichergestellt werden konnte, die Sicherstellung von Faserspuren am unterhalb der Brandentstehungsstelle aufgestellten Baustahlgitter nur stichprobenartig durchgeführt wurde (274 f) und daß weder das Übersteigen des den Eingang zum Geräteschuppen mit dem 2,85 m darüber befindlichen Heustock (181) provisorisch sichernden, ca ein Meter hohen Eisengitters (249), noch die zur Erreichung der Höhe von 2,85 m erforderliche Zuhilfenahme des Baustahlgitters (275) durch den 1,75 m großen Angeklagten (159) unter den gegebenen örtlichen Umständen (Lichbildbeilage 199 ff) die (bloße) Wahrscheinlichkeit der Hinterlassung von Spuren nahelegt.

Auf Grund der angeführten örtlichen Gegebenheiten am Tatort, der von der Straße aus mit wenigen Schritten erreichbar ist (Lichtbilder 1, 2, insbesondere 3 der Lichtbildmappe - 199 ff), ist ferner nachvollziehbar, daß die Tat in einem Zeitraum von zwei Minuten ab Aufgabe der Beobachtungsposition durch den Zeugen Ignaz H***** (131) begangen worden sein konnte.

Auch das weitere Vorbringen der Tatsachenrüge ist nicht geeignet, im Vergleich mit der Gesamtheit der vom Erstgericht aufgelisteten Indizien (einschlägige Vortat des Beschwerdeführers mit identem modus operandi, Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, Angabe eines falschen Namens anläßlich der Perlustrierung am Tatort, auffälliges Verhalten vor der Tat in unmittelbarer Nähe des Tatortes) jene Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen aufkommen zu lassen, auf welche der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund abstellt, sondern unternimmt vielmehr nur den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.

Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose unter dem Gesichtspunkt zu erwartender strafbarer Handlungen mit schweren Folgen vermißt (sachlich Z 11), übergeht er die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 8, 12), die mit der Befürchtung, der Beschwerdeführer werde in Hinkunft der - von schweren Folgen begleiteten - Anlaßtat ähnliche Straftaten begehen, bei der Gefährlichkeitsprognose auf den diese Einweisungsvoraussetzung erfüllenden erheblichen sozialen Störwert (Leukauf-Steininger Komm3 § 21 RN 14) zu erwartender überdurchschnittlicher Vorsatzkriminalität abstellen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich einerseits mit der Reklamierung von Feststellungen zur Schuldform des bedingten Vorsatzes nicht an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur absichtlichen Tatverwirklichung (§ 5 Abs 2 StGB) orientiert und andererseits mit der Behauptung, der angenommene dolus (directus specialis) könne auf kein konkretes Beweisergebnis gestützt werden, eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet.

Der auf das Vorbringen zur Mängelrüge verweisenden, unsubstantiiert eine Überschreitung der Strafbefugnis des Erstgerichtes behauptenden Strafzumessungsrüge (Z 11) kann die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden, weshalb ihr Inhalt als Berufungsbegehren zu erledigen ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 285 a E 46 b).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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