OGH 12Os182/95

OGH12Os182/9529.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohamed G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Plamen N***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mohamed G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19.Oktober 1995, GZ 35 Vr 1.182/95-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Plamen N***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Mohamed G***** (A/2) und Plamen N***** (A/1) des - bei G***** in der Entwicklungsstufe des Versuches (§ 15 StGB) verwirklichten - Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, der Erstangeklagte außerdem der Vergehen (B) nach § 14 a SGG und (C) nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat Plamen N***** um den 18.April 1995 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge und zwar 95,3 Gramm Heroin mit einer reinen Heroinbase von 36 Gramm aus Bulgarien über Ungarn nach Österreich eingeführt und im Anschluß daran durch Übergabe an Mohamed G***** auch in Verkehr gesetzt (A/1).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Plamen N***** geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) ist zunächst grundsätzlich zu erwidern, daß ein Urteil nur dann mit sich im Widerspruch ist, wenn das Gericht von Prämissen ausgeht, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander zwingend ausschließen bzw nicht nebeneinander bestehen können. Die gerügte differenzierte Beurteilung der Verantwortung des Mitangeklagten (als teils glaubwürdig, teils unglaubwürdig) stellt einen solchen Widerspruch jedenfalls nicht dar.

Das Schöffengericht hat die der Einlassung des Angeklagten G***** inhärenten Widersprüche erschöpfend erörtert (US 9 bis 12) und insbesondere logisch und mängelfrei begründet, daß sich das dem Schuldspruch des Angeklagten N***** zugrundeliegende Tatsachensubstrat (ua) auch auf die - den Bericht des verdeckten Ermittlers wiedergebende - Aussage des Zeugen Franz D***** stützt, wonach G***** bei Verhandlungen über große Suchtgiftmengen jeweils mit seinem Hintermann Rücksprache nehmen mußte und dabei am 20.März 1995 mit dem Mobiltelefon des verdeckten Ermittlers einen auf die Eltern des N***** angemeldeten Telefonanschluß wählte, während er am 21. April 1995 - als ihm mitgeteilt wurde, daß noch Geld für weitere 500 Gramm Heroin vorhanden sei - mit dem am Nebentisch anwesenden Beschwerdeführer Kontakt aufnahm (US 12, 13).

Hingegen mußte sich das Schöffengericht mit der vom Zeugen Mihail P***** berichteten fehlenden Nervosität des Angeklagten N***** während der Übergabeaktivitäten nicht auseinandersetzen, weil dieser Umstand keinen Rückschluß auf dessen mangelnde Involvierung zuläßt.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich in Einwänden gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung und erweist sich solcherart als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die außerdem erhobenen Berufungen beider Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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