OGH 5Ob4/96

OGH5Ob4/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Berichtigung von Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Miteigentümer 1.) Richard T*****, und 2.) Rudolf W*****, beide vertreten durch Dr.Konrad Ferner und andere Rechtsanwälte in Salzburg, sowie der Pfandgläubigerin P***** AG, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Topic-Matutin, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 1.September 1995, AZ

22 R 621/95, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10. Mai 1995, TZ 16243/94, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Miteigentümer Richard T***** und Rudolf W***** wird zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin P***** AG wird, soweit er sich auf die die Miteigentumsanteile des Richard T***** und des Rudolf W***** betreffende Entscheidung des Rekursgerichtes bezieht, nicht Folge gegeben.

Im übrigen wird der Revisionsrekurs der genannten Pfandgläubigerin zurückgewiesen.

Text

Begründung

Vor Einverleibung der Eigentumsrechte der rekurrierenden Miteigentümer stand die im Kopf dieser Entscheidung genannte Liegenschaft im Eigentum der A***** GesmbH. Ob dieser Liegenschaft war zu TZ 11672/1991 die Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 3,000.000 S und zu TZ 11712/1991 die Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 4,000.000 S, jeweils bis 12.9.1992 angemerkt.

In der Folge erwirkten die genannten Miteigentümer zu TZ 2546/1992 (W*****) bzw TZ 4617/1992 (T*****) die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24 a WEG an W IV bzw. W I.

Mit Beschluß vom 13.10.1992, TZ 11981/92, bewilligte das Erstgericht aufgrund zweier Pfandurkunden und der Rangordnungsbeschlüsse TZ 11672/1991 und TZ 11712/1991 die Einverleibung zweier Pfandrechte im Gesamtbetrag von S 7,000.000,- zugunsten der P***** AG in den Rängen TZ 11672/1991 bzw TZ 11712/1991. Bei der Durchführung dieses Beschlusses wurden jedoch im C-Blatt folgende Eintragungen vorgenommen:

"4b 11981/1992 im Rang 11672/1992 Pfandurkunde 1991-09-08 Pfandrecht Höchstbetrag S 3,000.000,- für P***** AG"

"5b 11981/1992 im Rang 11712/1992 Pfandurkunde 1991-09-08 Pfandrecht Höchstbetrag S 4,000.000,- für P***** AG"

Über mündlichen Antrag der damaligen Liegenschaftseigentümerin ordnete das Erstgericht zu TZ 8451/93 (11.6.1993) die Berichtigungen der Eintragungen C-LNR 4b in "im Rang TZ 11672/91" und C-LNR 5b in "im Rang 11712/91" gemäß § 104 GBG an.

Mit Beschluß vom 28.6.1993, TZ 8529/93, bewilligte das Erstgericht schließlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes der genannten Miteigentümer in den Rängen TZ 4617/1992 und TZ 2546/1992.

Zu TZ 8529/93 erfolgten unter einem die Eigentumseinverleibungen zugunsten weiterer Wohnungseigentümer im Rang TZ 7239/92 aufgrund einer Rangordnung für die Veräußerung.

Am 13.7.1993 erhoben Richard T***** und Rudolf W***** Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.6.1993, TZ 8451/93, und verbanden ihr Rechtsmittel - rechtzeitig im Sinne des § 57 Abs 1 GBG - mit einem Antrag gemäß § 24 a Abs 3 WEG iVm § 57 GBG, gerichtet auf Löschung sämtlicher Zwischeneintragungen, deren Rang den Rang des Eigentumsrechtes der Rechtsmittelwerber, das ist hinsichtlich Richard T***** TZ 4617/1992 und hinsichtlich Rudolf W***** TZ 2546/1992, nachgehen, sohin auch der Pfandrechte C-LNR 4b und C-LNR 5b.

Der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.8.1994 (5 Ob 51/94) aufgehoben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Mit Beschluß vom 24.10.1994 (22 R 467/94) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Richard T***** und des Rudolf W***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.6.1993, TZ 8451/93 Folge, hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf. Das Rekursgericht erachtete den angefochtenen Beschluß mangels Vernehmung der Beteiligten gemäß § 104 Abs 3 GBG als mangelhaft und führte aus, daß das Erstgericht eine Stellungnahme der Rekurswerber zur in Aussicht genommenen Berichtigung einzuholen und sich mit deren Argumenten auseinanderzusetzen habe.

Die bereits genannten Miteigentümer sprachen sich bei ihrer Einvernahme gegen die beantragte Berichtigung aus. Im Kaufvertrag T***** sei ausdrücklich die erstrangige Anmerkung nach § 24 a WEG vereinbart worden. Die Rekurswerber hätten auf die vertragliche Zusage der Verkäuferin vertraut, als im Grundbuch die Pfandrechte in einem schlechteren Rang, als den der Wohnungseigentumsbewerber einverleibt worden seien. Auch Rudolf W***** habe im Vertrauen auf diesen Grundbuchsstand Zahlungen geleistet. Die Anmerkungen nach § 24 a WEG seien im Zeitpunkt der Unterfertigung der Pfandurkunde durch die P***** AG bereits eingetragen gewesen. Die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Forderung, die mit einer Finanzierung des Bauvorhabens nichts zu tun habe, sei unwirksam gewesen und habe dies der Bank bewußt sein müssen. Eine Berichtigung des Grundbuches verliehe den Pfandrechten einen besseren Rang und zwänge die Rekurswerber zur Einbringung der Löschungsklage.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Miteigentümer Richard T***** und Rudolf W***** teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß er insgesamt wie folgt lautete:

"1. Ob der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, Bezirksgericht Salzburg, werden nachstehende Eintragungen angeordnet:

Gemäß § 104 GBG die Berichtigung der Eintragungen C-LNR 4 b in "im Rang TZ 11672/1991" und C-LNR 5 b in "im Rang TZ 11712/91".

2. Die zu Punkt 1. angeordnete Berichtigung von Eintragungen hat gegenüber den Rekurswerbern Richard T***** und Rudolf W***** keine rechtliche Wirkung.

Bei den in Punkt 1.) angeführten Berichtigungen ist anzumerken, daß gegenüber Richard T***** und Rudolf W***** dem Pfandrecht C-LNR 4b der Rang TZ 11 672/1992 und dem Pfandrecht C-LNR 5 b der Rang TZ 11 712/1992 zukommt.

3. Gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG wird die Pfandgläubigerin P***** AG, 5020 Salzburg, Griesgasse 11, auf den Rechtsweg verwiesen."

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlich wie folgt:

Es liege ein Vollzugsfehler des Grundbuchsgerichtes insoweit vor, als die Tagebuchzahlen der rangbestimmenden Rangordnungsanmerkungen mit der unrichtigen Jahreszahl (1992 anstatt 1991) eingetragen worden seien. Es handle sich um einen Berichtigungsfall des § 104 Abs 3 GBG.

Nach herrschender Ansicht könne im Grundbuchsverfahren allerdings eine fehlerhafte Eintragung nur dann berichtigt werden, wenn entweder Rechtsfolgen nicht in Betracht kämen oder eine Einigung der Beteiligten vorliege. Daß Rechtsfolgen zu Lasten der Beteiligten in Betracht kommen, habe der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu 5 Ob 51/94 zum Ausdruck gebracht, in der darauf hingewiesen worden sei, daß durch die vom Erstgericht vorgenommene Berichtigung eine Rangverschiebung zu Lasten der Miteigentümer erfolge.

Einigten sich die Beteiligten - wie auch im vorliegenden Fall - nicht, so sei das Grundbuchsgericht im außerstreitigen Verfahren nicht befugt, sich in eine Entscheidung über streitige Rechte einzulassen. Das Erstgericht hätte also die Verweisung der Pfandgläubigerin P***** AG auf den Rechtsweg (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG) vornehmen müssen; dieser Ausspruch sei anläßlich der Behandlung des Rekurses der Miteigentümer nachzuholen gewesen.

Auch im Falle der Nichteinigung der Beteiligten habe allerdings das Grundbuchsgericht die Eintragung zu berichtigen, jedoch nur in der Art, daß in die Rechte jener Beteiligten, welche der Berichtigung nicht zustimmten, nicht eingegriffen werde. Ein Fehler könne auch nur gegenüber bestimmten Beteiligten, die der Berichtigung zustimmen, korrigiert werden.

Der Rekurssenat erachte es mit dem Vertrauensgrundsatz als unvereinbar, im Falle der Nichteinigung der Parteien eine Berichtigung als unzulässig zu erklären, weil dies den Schutz des Vertrauens auf die Falscheintragung nach sich zöge. Der Rekurssenat habe sich daher der im Schrifttum (Bartsch, GBG7, § 121; Steiner in JBl 1947, 59[60]) und in der Judikatur (GLUNF 193; SZ 26/224 und 33/10; aM RPflSlg 1293) vertretenen Ansicht angeschlossen, daß in einem Falle wie dem vorliegenden im Spruch des Berichtigungsbeschlusses zum Ausdruck zu bringen sei, inwieweit sowie welchen Beteiligten gegenüber die Berichtigung Rechtswirksamkeit entfalte.

In teilweiser Stattgebung des Rekurses wäre der angefochtene Beschluß somit einerseits um die Verweisung der P***** AG auf den Rechtsweg zu ergänzen und andererseits auszusprechen, daß die verfahrensgegenständliche Berichtigung von Eintragungen gegenüber den Rekurswerbern keine rechtliche Wirkung habe.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil das Rekursgericht in der Frage des Ausspruches der Rechtswirksamkeit der Berichtigung von der älteren Judikatur ausgegangen sei, hingegen nicht der in RPflSlgG 1293 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gefolgt sei.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse

a) der im Kopf dieser Entscheidung genannten Miteigentümer mit dem Antrag, den ursprünglichen Eintragungszustand wieder herzustellen;

b) der im Kopf dieser Entscheidung genannten Pfandgläubigerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die ursprünglich erfolgte Berichtigung des Grundbuchsstandes durch das Erstgericht aufrecht bleibe; in eventu mögen die bereits mehrfach genannten Miteigentümer auf den Rechtsweg verwiesen werden.

Der Revisionsrekurs der Miteigentümer ist zur Gänze unzulässig, derjenige der Pfandgläubigerin insoweit, als er sich nicht auf die Miteigentumsanteile der rekurrierenden Miteigentümer bezieht.

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen ist der Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin nicht berechtigt.

a) Zum Wert des vom Beschluß des Rekursgerichtes betroffenen Entscheidungsgegenstandes:

Laut Auskunft des Finanzamtes Salzburg beträgt der maßgebende Einheitswert der Liegenschaft 780.000 S. Demgemäß übersteigt auch der auf dem Miteigentumsanteil jedes der rekurrierenden Miteigentümer entfallende Einheitswert 50.000 S.

b) Zum Revisionsrekurs der Miteigentümer:

Den rekurrierenden Miteigentümern fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil sich die vom Rekursgericht vorgenommene Berichtigung gemäß Punkt

2.) des Spruches des rekursgerichtlichen Beschlusses nicht auf ihre Miteigentumsanteile bezieht. Dies erkennen die Miteigentümer in ihrem Revisionsrekurs selbst, führen sie doch aus, daß sie durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert seien, jedoch keine andere Möglichkeit als die Einbringung dieses Revisionsrekurses sähen, um den Obersten Gerichtshof auf Unrichtigkeiten im Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin hinzuweisen. In Wahrheit wollen daher die rekurrierenden Miteigentümer lediglich eine Beantwortung des Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin erstatten. Derartiges ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen.

c) Zur teilweisen Zurückweisung des Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin:

Durch den angefochtenen Beschluß wurde in seinem Punkte 1.) die Berichtigung gemäß § 104 GBG entsprechend dem ursprünglich bewilligten Grundbuchsantrag der Pfandgläubigerin vorgenommen. Durch Punkt 2.) des angefochtenen Beschlusses wurde ausgesprochen, daß die Berichtigung gegenüber den im Kopf dieser Entscheidung genannten Miteigentümern keine rechtliche Wirkung hat. Soweit daher die Berichtigung wirksam erfolgte, also gegenüber den anderen als den im Kopf dieser Entscheidung genannten Miteigentümern, fehlt der Pfandgläubigerin das rechtliche Interesse an der Bekämpfung des angefochtenen Beschlusses, weil sie auch im Falle des Erfolges ihres Revisionsrekurses insoweit keine günstigere Grundbuchseintragung erreichen könnte, als es durch die Entscheidungen der Vorinstanzen ohnedies der Fall ist.

d) Zum Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin im übrigen:

Wie die Pfandgläubigerin in ihrem Rechtsmittel selbst erkennt, ist schon nach dem Wortlaut des § 104 Abs 3 GBG eine Berichtigung unzulässig, wenn die Eintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen hat und eine Einigung zwischen den Beteiligten (über die Berichtigung) nicht erzielbar ist. Die Revisionsrekurswerberin selbst geht auch davon aus, daß diese Voraussetzungen in der hier zu beurteilenden Rechtssache erfüllt sind und daß die Gutgläubigkeit eines Beteiligten im Grundbuchsverfahren nicht untersucht werden kann (SZ 33/10), weil die diesbezügliche Entscheidung von der Feststellung strittiger Tatumstände abhinge (S 4 des Revisionsrekurses). Schon aus dem bisher Gesagten folgt, daß eine Berichtigung der das Pfandrecht der Pfandgläubigerin betreffenden Grundbuchseintragung gemäß § 104 Abs 3 GBG, die sich zugunsten der Pfandgläubigerin und zu Lasten der im Kopf dieser Entscheidung genannten Miteigentümer auswirken würde, nicht erfolgen kann. Nichts anderes bedeutet aber die vom Rekursgericht angeordnete Grundbuchseintragung, daß sich die (bezüglich der übrigen Miteigentümer wirksam) angeordnete Berichtigung nicht auf die Miteigentumsanteile der im Kopf dieser Entscheidung genannten Miteigentümer bezieht.

Bleibt es aber bei der fehlerhaften Grundbuchseintragung, so folgt daraus zwangsläufig, daß derjenige den Rechtsweg beschreiten muß, der diese fehlerhafte Eintragung zu seinen Gunsten beseitigt haben will, in dem hier zu beurteilenden Fall also die rekurrierende Pfandgläubigerin. Die Verweisung derselben auf den Rechtsweg wurde daher vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochen.

Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof in der in RPflSlgG 1293 veröffentlichten Entscheidung aussprach, daß eine Berichtigung nicht anzuordnen ist, wenn nach einer fehlerhaften Eintragung andere Personen an der Liegenschaft schon Rechte erworben haben, die durch die Berichtigung berührt würden, und eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, sondern daß in einem solchen Fall die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen sind. Diese Entscheidung widerspricht nicht der jetzt vertretenen Rechtsmeinung des erkennenden Senates, weil es dort gar nicht um die Frage ging, ob die Berichtigung des Grundbuches mit Wirkung nur gegenüber einzelnen Beteiligten möglich sei oder nicht. Der dort vertretenen Grundaussage, daß eine Berichtigung des Grundbuches nicht zulässig sei, wenn im Falle des Eintrittes von Rechtsfolgen eine Einigung der Beteiligten nicht zustande kam, wird auch jetzt vom erkennenden Senat entsprechend der bereits genannten Lehre und Rechtsprechung gefolgt. In der genannten Entscheidung wurde die Berichtigung des Grundbuches nach § 104 Abs 3 GBG abgelehnt, ebenso wie es in der hier zu beurteilenden Rechtssache bezüglich der Miteigentumsanteile der im Kopf dieser Entscheidung genannten Miteigentümer der Fall ist. Eine förmliche Verweisung auf den Rechtsweg war in der damaligen Entscheidung nicht erfolgt. Das Rekursgericht hatte lediglich in den Entscheidungsgründen - gebilligt vom Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß die Frage der Gutgläubigkeit im Falle eines Widerspruches vom Grundbuchsgericht nicht geprüft werden könne und daß in solchen Fällen es den Beteiligten überlassen werden müsse, eine Entscheidung im Prozeßweg zu suchen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß eine Entscheidung im Prozeßweg, also mittels Klage, nur derjenige Beteiligte anstreben wird, der durch die fehlerhafte Grundbuchseintragung belastet wird. Angewendet auf den hier zu beurteilenden Rechtsfall bedeutet dies, daß die Pfandgläubigerin mittels Klage den Rechtsweg wird beschreiten müssen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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