OGH 11Os29/96

OGH11Os29/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar Paul S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13.Dezember 1995, GZ 8 Vr 981/95-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar Paul S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 24.August 1995 in Hofing, Gemeinde Aurolzmünster, der Leopoldine H***** fremde bewegliche Sachen, nämlich 5.000 S Bargeld, durch Eindringen in deren Wohnung mittels eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuges mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen hat.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; indes zu Unrecht.

Mit seiner Argumentation, das Erstgericht habe sich weder mit dem Umstand, daß die Geschädigte Leopoldine Ha***** zum Tatzeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen sei noch mit Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugin He***** bzw der Zeugin Ha*****, wo der zum Öffnen des Türschlosses verwendete Schürhaken vor der Tat gelegen ist, auseinandergesetzt, macht der Beschwerdeführer ebensowenig einen formalen Begründungsmangel geltend wie mit dem Vorbringen der Nichterörterung behaupteter Ungereimtheiten in der Aussage der Sachwalterin He***** über die Modalitäten der Belassung der monatlichen Rente bei der Geschädigten vor und nach der Tat. Denn gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist es nicht erforderlich, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die - mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer/Rieder StPO § 281 Z 5 E 5 f, 142). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es bei Würdigung der Aussage der Zeugin H***** auf deren Behinderung ohnehin ausdrücklich Bedacht genommen hat (US 4).

Daß aber aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 21, 22, 24). Mit der Behauptung schließlich, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Anschuldigung gegen den Angeklagten der Phantasie der behinderten Leopoldine Ha***** entspringe, bekämpft die Beschwerde bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die (gegen den Ausspruch sowohl über die Strafe als auch die privatrechtlichen Ansprüche ergriffene, offensichtlich aus Versehen auch als Berufung über die "Schuld" bezeichnete) Berufung wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Stichworte