Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung zählen nicht zu den im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen und können daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Fasching Kommentar IV 296 und Lehrbuch ZPR2 Rz 1902; Rechberger/Simotta Grundriß4 Rz 857; Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 503; 9 ObA 170/93; 10 ObS 131/95 ua).
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Rechtsmittelausführungen sei daher nur folgendes entgegengehalten: Die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz (wie etwa die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers oder die angebliche Verletzung der Anleitungspflicht) wurden bereits in der Berufung geltend gemacht und vom Berufungsgericht verneint; eine solche Mängelrüge kann nicht mit Erfolg in der Revision wiederholt werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116, 7/74 uva).
Soweit unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO ausgeführt wird, der Kläger sei auf Grund von nicht besserungsfähigen Gesundheitsschäden (neurasthenisches Zustandsbild, Asthma bronchiale) nicht mehr verweisbar und daher invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ZPO, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül aus: Trotz der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigung kann der am 1.4.1974 geborene und daher am Stichtag erst 20 Jahre alte Kläger noch alle leichten und mittelschweren Arbeiten verrichten. Ausgeschlossen sind lediglich Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte, Arbeiten unter dauernder übermäßiger Staubbelastung und Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck. Daß er damit die Voraussetzungen für die Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG bei weitem nicht erfüllt, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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