OGH 4Nd503/96

OGH4Nd503/9626.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Ehmayr und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard G. N*****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*****Company Ltd, ***** wegen Einwilligung in die Ausfolgung eines gerichtlich erlegten Betrages (Streitwert S 3,6 Mio.), über den Ordinationsantrag des Klägers folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag des Klägers, gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht für die Einbringung der Klage auf Zustimmung zur Ausfolgung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt, gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht für die Einbringung der Klage auf Zustimmung zur Ausfolgung zu bestimmen.

Der Kläger sei amerikanischer Staatsbürger und wohne in C***** County, O*****. Die Beklagte sei eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Belize. Sie sei Treuhänderin des Treuhandfonds S***** Co. mit Sitz in Belize gewesen; nunmehr sei der Kläger Treuhänder.

S***** Co. unterhalte ein Konto mit der Nummer 1***** bei der R***** Bank ***** AG mit einem Guthaben von zuletzt US$ 364.421,39. Mit Gerichtsbeschluß des Circuit Court of the State of O***** for the County of C***** vom 10.3.1994 sei die Beklagte als Treuhänderin abberufen und der Kläger zum allein verfügungsberechtigten Treuhänder bestellt worden. Die Beklagte sei dennoch der Auffassung, über das Konto verfügen zu dürfen. Die R***** Bank ***** AG habe das Sparbuch am 15.4.1994 gemäß § 1425 ABGB zu ETB 432/94 bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien erlegt.

Die Beklagte weigere sich, der Ausfolgung des Sparbuches an den Kläger zuzustimmen. Der Kläger beabsichtige, die Beklagte auf Zustimmung zur Ausfolgung zu klagen.

Inländische Gerichtsbarkeit sei wegen ausreichender Inlandsbeziehung gegeben. Ein örtlich zuständiges Gericht sei nicht vorhanden. Die Rechtsverfolgung im Ausland sei dem Kläger nicht zumutbar, weil weder eine Entscheidung eines amerikanischen Gerichtes noch eines Gerichtes in Belize in Österreich anerkannt würde.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, vorausgesetzt, daß 1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet oder 2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof setzt daher (ua) voraus, daß kein österreichisches Gericht örtlich zuständig ist.

Im vorliegenden Fall besteht gegen die Beklagte ein inländischer Gerichtsstand:

Gemäß § 99 JN kann gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage angebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Person (Gerichtsstand des Vermögens) oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst (Gerichtsstand des Streitgegenstandes) befindet. Der Gerichtsstand des Streitgegenstandes ist nicht auf körperliche Sachen beschränkt. Es ist auch gleichgültig, ob der Streitgegenstand selbst ein dingliches oder ein obligatorisches Recht ist. Der Gerichtsstand des Streitgegenstandes gilt daher (ua) für das Begehren auf Einwilligung des Beklagten in die Auszahlung eines Gerichtserlages (SZ 24/105; Fasching, Komm I 483; Mayr in Rechberger, ZPO § 99 JN Rz 4).

Für die Klage des Klägers auf Zustimmung zur Ausfolgung des beim Oberlandesgericht Wien erlegten Sparbuches ist demnach, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Handelsgeschäft handelt und die Beklagte eine Handelsgesellschaft ist, das Handelsgericht Wien (§ 51 Abs 1 Z 1 JN), sonst das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien örtlich zuständig.

Der Ordinationsantrag war abzuweisen.

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