OGH 16Ok8/95

OGH16Ok8/9526.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Birgit Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr.Fidelis Bauer, Dkfm.Joachim Lamel, Hon.Prof.Dr.Walter Fremuth und Dr.Thomas Lachs in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, vertreten durch Dr.Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin U & L S***** OHG, ***** wegen Feststellung gemäß § 8 a KartG infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 10.August 1995, 2 Kt 373/95-5, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die antragstellende Amtspartei zeigte an, daß nach den ihr vorliegenden Daten die Antragsgegnerin Generalimporteur der Firma B***** sei. Die in Österreich bestehenden B*****-Textilgeschäfte wiesen alle gleiche Ausstattung, das gleiche Warensortiment und die gleiche Vertriebslinie auf; alle betrieben die Geschäfte unter dem Markennamen B***** mit dem eingetragenen B*****-Logo. Die Inhaber der Textilgeschäfte arbeiteten als selbständige Kaufleute, seien also nicht Angestellte der Firma B*****. Nach Ansicht der Antragstellerin seien damit alle typischen Kennzeichen eines Franchise-Systems erfüllt, jedenfalls aber der Tatbestand nach § 30 a Abs 1 KartG. Eine Anmeldung nach § 30 b KartG sei bis dato nicht erfolgt, weshalb sie begehre, das Kartellgericht möge feststellen, ob und inwieweit der angezeigte Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliege.

In der Namenskartei zum Kartellregister scheint weder die Antragsgegnerin noch die Firma B***** bezüglich angezeigter Franchise-Verträge auf. Über Aufforderung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Kartellgerichtes, den Antrag dahingehend zu verbessern, daß Behauptungen darüber aufgestellt und Beweise dafür angeboten werden, daß die Antragsgegnerin mit anderen Unternehmen Verträge über vertikale Vertriebsbindungen abgeschlossen hätte und welchen Inhalt diese Verträge hätten, teilte die Antragstellerin mit, daß sie den in Frage stehenden Vertriebsvertrag bzw ein Muster davon nicht beibringen könne.

Hierauf wies das Kartellgericht den Antrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zurück. Auch ein Feststellungsverfahren gemäß § 8 a KartG sei nur auf Antrag einzuleiten und im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden. Der im Außerstreitverfahren grundsätzlich geltende Untersuchungsgrundsatz enthebe aber in jenen Verfahren, die über Antrag einzuleiten seien, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag wenigstens zu behaupten. Tatbestandsvoraussetzung einer vertikalen Vertriebsbindung sei die Existenz eines Vertrages. Ein auf einen solchen Sachverhalt abzielender Feststellungsantrag müsse demnach zumindest die Behauptung enthalten, ein derartiger Vertrag sei abgeschlossen und habe den näher dargestellten Inhalt. Nur ein derart substantiiert vorgetragener Sachverhalt ermögliche dem Kartellgericht sodann die ihm obliegende rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes. Der bloße Verdacht, es könnte ein Franchise-Vertrag abgeschlossen worden sein, reiche demnach nicht zur Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 a KartG aus. Das Kartellgericht nehme die Anzeige aber zum Anlaß, ein amtswegiges Bußgeldverfahren gemäß den §§ 142 ff KartG wider die Antragsgegnerin durchzuführen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, der nicht berechtigt ist.

Die Rekurswerberin räumt ein, daß sie als Antragstellerin auch im amtswegigen Außerstreitverfahren grundsätzlich ausreichende Behauptungen aufzustellen habe, meint aber zusammengefaßt, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Sie habe ausreichend konkretisiert behauptet, daß ein Franchise-System und somit eine Vertriebsbindung iSd § 30 a KartG vorliege und lediglich erklärt, entsprechende Verträge oder Vertragsmuster nicht vorlegen zu können. Welchen Inhalt die behaupteten Verträge hätten, brauche sie nicht darzulegen. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, von der Antragsgegnerin den von der Antragstellerin behaupteten Vertrag mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens abzufordern. Sie, die Antragstellerin, verfüge über keine gerichtlichen Zwangsmittel und könnte daher, würde man der Rechtsansicht des Kartellgerichtes folgen, von ihrem Antragsrecht als Amtspartei nicht ausreichend Gebrauch machen, was den rechtspolitischen Überlegungen des Gesetzgebers nicht entsprechen würde.

Dieser Rechtsansicht kann nicht beigepflichtet werden; auf die im grundsätzlichen zutreffenden, oben wiedergegebenen Ausführungen des Erstgerichtes ist zu verweisen. Da der bloße Verdacht, es könnte ein Franchise-Vertrag abgeschlossen worden sein, ohne nähere Behauptungen über seinen Inhalt nicht dafür ausreicht, ein Feststellungsverfahren gemäß § 8 a KartG einzuleiten und erfolgreich durchzuführen, muß der Antragsteller hiezu weitere Behauptungen über den Inhalt der Verträge aufstellen.

Der Rekurswerberin ist zuzugestehen, daß es ihr unter Umständen trotz entsprechender Bemühungen unmöglich sein kann, sich ohne Hilfe des Gerichtes Kenntnis über den näheren Inhalt offenkundig bestehender Verträge oder Absprachen zu verschaffen.

Mit Hilfe des durch die Novelle 1993 - gemeinsam mit dem allgemeinen Feststellungsverfahren des § 8 a KartG - neu geschaffenen Bußgeldverfahrens (§§ 142 ff KartG), ist dieses Manko beseitigbar. Dieses Verfahren, das von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet werden kann, ist das im Kartellgesetz vorgesehene adäquate Mittel zur Erzwingung einer allfälligen Anzeigepflicht und tritt insofern an die Stelle der von der Antragstellerin in ihrem Rekurs zitierten - und für den angestrebten Zweck weit weniger geeigneten - Bestimmungen des AußStrG (§ 2 Abs 2 Z 5 und 9 und § 19 AußStrG).

Trotz der aus dem deutschen Rechtsbereich (§§ 81 ff GWB) übernommenen und in Österreich unüblichen Terminologie hat das Bußgeldverfahren keinen strafrechtlichen Charakter (so ausdrücklich RV 1096 BlgNR 18. GP 13). Jedenfalls im hier relevanten Bereich der Verletzung einer Anzeigepflicht entspricht es in etwa dem Zwangsstrafenverfahren des § 24 FBG, welches seinerseits das frühere in § 14 HBG iVm § 132 FGG enthaltene Ordnungsstrafenverfahren zur Erzwingung von Eintragungen ersetzte. Es ist ein Beugemittel zur Erzwingung einer bestimmten Verhaltensweise (so schon RV 301 BlgNR 10. GP 78 zur aktienrechtlichen Anmeldepflicht). Das nur äußerst rudimentär geregelte Bußgeldverfahren des Kartellgesetzes ist daher im Sinn des firmenrechtlichen Zwangsstrafenverfahrens, das ebenfalls nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens zu vollziehen ist, auszulegen, was auch der Praxis des Kartellgerichtes entsprechen dürfte. Es sind daher vorerst die betroffenen Unternehmer bzw Verbände unter Androhung eines Bußgeldes aufzufordern, ihrer Anzeigepflicht nachzukommen; erst im Falle der Nichtbefolgung oder Nichtrechtfertigung ist das Bußgeld als Beugemittel zur Erzwingung der Anmeldepflicht aufzuerlegen.

Durch den (soweit als möglich ebenfalls zu konkretisierenden) Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens kann sich die Antragstellerin somit die für ihren Feststellungsantrag nach § 8 a KartG notwendigen Informationen beschaffen und sodann entscheiden, ob und gegebenenfalls welchen Feststellungsantrag sie stellen will und diesen mit zur rechtlichen Beurteilung ausreichenden Sachverhaltsbehauptungen untermauern. Vollständigkeitshalber ist klarzustellen, daß keine Bedenken dagegen bestehen, beide Anträge bereits von vorneherein in einer Art "Stufenklage" (vgl Art XLII EGZPO) zu verbinden und sich die Konkretisierung des Feststellungsantrages sowie die Ergänzung der dafür notwendigen Sachverhaltsbehauptungen vorzubehalten. Gegebenenfalls können dann zusätzlich auch noch Untersagungsanträge gestellt werden. In einem solchen Fall kommt es zu einem zweistufigen, allenfalls sogar zu einem dreistufigen Verfahren.

Im vorliegenden Fall hat die antragstellende Amtspartei ein solches Bußgeldverfahren zur Beschaffung der für sie notwendigen Informationen nicht beantragt, sondern lediglich ein Feststellungsverfahren eingeleitet, das mangels ausreichender Angaben nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. In der sofortigen Zurückweisung dieses Feststellungsantrages durch das Kartellgericht kann eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden. Das Kartellgericht ist mangels gesetzlicher Anordnung weder verpflichtet, vorerst das Verfahren nach § 8 a KartG "auszusetzen" und die Antragstellerin zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens anzuleiten, noch mit der Erledigung bis zur Beendigung des von ihr amtswegig eingeleiteten Bußgeldverfahrens zuzuwarten. Es steht der Antragstellerin aber selbstverständlich frei, nach Abschluß des vom Kartellgericht zwischenzeitig ohnedies bereits amtswegig eingeleiteten Bußgeldverfahrens gegen die Antragsgegnerin wegen eventueller Verletzung der Anzeigepflicht nach § 30 b KartG, ihren Feststellungsantrag mit zur rechtlichen Beurteilung ausreichenden erweiterten Sachverhaltsbehauptungen neu einzubringen.

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