OGH 9ObA202/95

OGH9ObA202/9514.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Erwin Niemitz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sozialversicherungsanstalt *****, vertreten durch Dr.Grosch und Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Sieglinde K*****, Taxiunternehmerin, ***** vertreten durch Dr.Peter Planer ua, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 190.000 s.A. (Revisionsinteresse 184.476), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.September 1995, GZ 5 Ra 101/95-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.April 1995, GZ 46 Cga 194/94-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

9.900 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.650 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Verjährung der gepfändeten Entgeltforderungen des verpflichteten Dienstnehmers ausgegangen. Es genügt daher insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Auch im Falle der in der Klage behaupteten Verschleierung des Entgelts nach § 292 e EO geht es um gepfändete Entgeltansprüche des verpflichteten Dienstnehmers, deren Bestand und Höhe allenfalls erst im Drittschuldnerprozeß festzulegen sind (Heller/Berger/Stix, Lohnpfändung 144; Angst/Jakusch/Pimmer, EO13 Anm 2 zu § 292 e). Gepfändete Entgeltforderungen verjähren aber nach § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren (9 ObA 170/95).

Während die Verletzung der Pflichten nach § 301 Abs 1 EO im Sinne des § 301 Abs 3 EO schadenersatzpflichtig macht und der Drittschuldner in diesem Falle für das Nichtvorliegen seines (groben) Verschuldens beweispflichtig ist (Sulzbacher, Stellung des Drittschuldners nach der EO-Novelle 1991, ecolex 1991, 837), begründet die Schadenszufügung durch den Drittschuldner, die nicht durch Verletzung der in § 301 Abs 1 EO aufgelisteten Pflichten entsteht, eine Schadenersatzverpflichtung im Sinne des § 1295 ABGB mit der damit verbundenen Behauptungs- und Beweispflicht jedes Geschädigten für Schaden und Verursachung durch den Schädiger (Ehrenzweig, System des österreichischen Privatrechts, Schuldrecht I, 340 mwN).

Da das Erstgericht den Anspruch der Klägerin ab 6.9.1991, also für die drei Jahre vor Klageeinbringung prüfte, kann es dahingestellt bleiben, ob damit neben den Folgen einer Entgeltverschleierung im Sinne des § 292 e EO auch ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wurde. Auch eine Entschädigungsklage wäre gemäß § 1489 Satz 1 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis der "fiktiven Entgeltbezüge" des Verpflichteten (= Schaden) durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.9.1991 verjährt.

Die erstmals in der Berufung vertretene und in der Revision aufrechterhaltene Ansicht, daß die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 letzter Satz ABGB gelte, kann schon deshalb nicht geteilt werden, weil es dem Geschädigten, der nicht auf eine entsprechende strafgerichtliche Verurteilung des Schuldners verweisen kann, vorbehalten geblieben wäre, die Voraussetzungen der längeren Verjährungszeit, nämlich die qualifizierte strafbare Handlung mit allen ihren subjektiven Voraussetzungen (RdW 1994, 244) zu behaupten und zu beweisen (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1489; EFSlg 48.713/3). Solche Behauptungen hat die Klägerin vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz nicht einmal auf Grund der Einwendung der Verjährung erhoben.

Die durch ein entsprechendes Vorbringen nicht gedeckten überschießenden und vor allem auch unvollständigen Feststellungen über die "in gemeinsamer Absprache zwischen der Beklagten und dem Verpflichteten losgelöst von der Realität festgesetzten" Entgeltbeträge können daher die Voraussetzungen für die Annahme der langen Verjährungszeit nicht begründen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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