OGH 8Nd1/96

OGH8Nd1/968.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz S*****, Kaufmann, ***** infolge Anzeige des Bezirksgerichtes Jennersdorf über einen Zuständigkeitsstreit mit dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag des Bezirksgerichtes Jennersdorf wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller Franz S***** beantragte beim Bezirksgericht Jennersdorf unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Zahlung von 7,5 Mio S gegen die R*****, Ljubljana, ***** zu bewilligen und legte die Kopie eines von der M*****-Werbemittlung, -beratung und HandelsgesmbH ausgestellten, für diese offenbar vom Antragsteller unterfertigten und von der Bezogenen R***** akzeptierten Wechsel vor, mit dem sich die Bezogene und Akzeptantin zur Zahlung von 7,5 Mio S binnen sieben Tagen nach Sicht an die Order des Ausstellers verpflichtete. Als Zahlstelle ist die Creditanstalt-Bankverein, Griesplatz, 8020 Graz, genannt. Dieser Wechsel wurde an die Creditanstalt-Bankverein zum Inkasso indossiert und trägt einen Protestvermerk mangels Zahlung vom 16. Oktober 1992.

Das Bezirksgericht Jennersdorf nahm den Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 65 Abs 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll und übermittelte ihn samt Beilagen zuständigkeitshalber dem Landesgericht für ZRS Graz. Dieses leitete den Antrag an das Bezirksgericht Jennersdorf mit dem Bemerken zurück, daß, ausgehend vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei, eine Zuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Graz nicht erkennbar sei. Daraufhin legte das Bezirksgericht Jennersdorf die Sache dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinne des § 47 Abs 1 JN ist das Vorliegen in Rechtskraft erwachsener oder unanfechtbarer Zuständigkeitsentscheidungen zweier Gerichte (Fasching ZPR2 Rz 240; EFSlg 63.924; NRsp 1992/113; EFSlg 69.726). Infolge Fehlens dieser Voraussetzungen war der Antrag des Bezirksgerichtes Jennersdorf zurückzuweisen.

Sollte das offenbar gemäß § 89 JN als Prozeßgericht erster Instanz im Sinne des § 65 Abs 2 ZPO in Anspruch genommene Landesgericht für ZRS Graz über den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch weiterhin nicht entscheiden, wäre es Sache des Antragstellers, eine derartige Entscheidung durch einen geeigneten Rechtsbehelf - etwa einen Antrag nach § 91 GOG oder eine Beschwerde nach § 78 GOG - zu erwirken.

Stichworte