Spruch:
Manfred M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Im angeführten Verfahren verhängte der Untersuchungsrichter nach Einleitung der Voruntersuchung wegen §§ 146, 147 Abs 3, 156 Abs 1 und Abs 2, 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB; § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG über Manfred M***** am 31.Oktober 1995 aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit a StPO die Untersuchungshaft (ON 39/II).
Nach der zweiten Haftverhandlung vom 11.Dezember 1995 stützte er die Fortsetzung dieser Haft (bis 30.Dezember 1995) nur noch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, während er entgegen einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft die Fluchtgefahr verneinte und die Tatbegehungsgefahr bei Manfred M***** durch die Weisung für substituierbar erachtete, einer bestimmten Beschäftigung nachzugehen und diese dem Gericht nachzuweisen (ON 63/III).
In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde des öffentlichen Anklägers ordnete das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluß (ON 69/III) die Haftfortsetzung auch aus den Gründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO (mit Wirksamkeit bis 28.Februar 1996) an.
Es ging - ebenso wie der Untersuchungsrichter - davon aus, daß der Beschuldigte dringend verdächtig sei, als Geschäftsführer der in Konkurs verfallenen A***** & P***** GmbH und A***** GmbH in der Zeit von Ende 1993 bis Mitte 1995 die im einzelnen angeführten strafbaren Handlungen mit hohen Schadenssummen begangen zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde - in welcher die Dringlichkeit des substantiierten Tatverdachtes im wesentlichen nicht bestritten wird - ist unbegründet.
Das Oberlandesgericht sah - der Aktenlage gemäß - den qualifizierten Verdacht jahrelang unternommener gläubiger- und fiskalschädigender Handlungen beträchtlichen Ausmaßes, die darin sinnfällig zum Ausdruck kommende negative Haltung des Beschuldigten gegenüber dem Vermögen anderer, die bis auf weiteres unbehebbar schlechte finanzielle Situation als Folge der Unternehmenszusammenbrüche, vor allem aber Modalitäten der Mitwirkung des Beschuldigten am Geschäftsbetrieb der neu gegründeten B***** GmbH als jene bestimmten Tatsachen an, welche die - im Gegensatz zum Untersuchungsrichter durch die erteilte Weisung in concreto nicht zu bannende - Gefahr begründen, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens gleichgelagerte strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen.
Demgegenüber widerspricht die Beschwerdebehauptung, durch die bisher vernommenen Zeugen "sei klargestellt", daß die B***** GmbH korrekt arbeite, der Aktenlage, vor allem der Aussage der Daniela O***** (S 333, 397/II). Deren Angaben zufolge sei sie nur deshalb zur Geschäftsführerin dieses - hinsichtlich Unternehmensgegenstand, Personal und Standort mit der in Konkurs verfallenen A***** & P***** GmbH identen - Unternehmens bestellt worden, weil der Beschuldigte auf Grund der Konkurse dieser Beschäftigung offiziell nicht mehr nachgehen durfte; sie übe die Funktion aber "quasi nur auf dem Papier aus", weil sie "alle Entscheidungen und Vorgangsweisen bei Herrn M***** hinterfrage"; er habe auch bestimmt, daß die Firma die Leasingrate (von 28.000 S monatlich) für den dem Beschuldigten zur Verfügung stehenden PKW Mercedes 600 V 12 bezahle; dies sei seine "Gehaltsforderung" gewesen, den PKW VW Golf habe er zum Scheine an sie verkauft; während seiner Haft bezahle sie dafür die Raten von monatlich 22.186 S.
Angesichts der vom Beschwerdegericht aktenkonform aufgezeigten, auf eine verschleierte Fortsetzung wirtschaftsdeliktischer Tätigkeit hinweisenden Verdachtslage kann keine Rede davon sein, daß die eminente Gefahr einer weiteren Vermögensdelinquenz durch die Konkurseröffnung und die damit im Zusammenhang stehende Medienberichterstattung vermindert sei und der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr durch die vom Untersuchungsrichter vorgesehene Weisung ersetzt werden könne.
Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung auch noch auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51 ua).
Die Beschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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