OGH 10Ob1506/96

OGH10Ob1506/966.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bauunternehmung Ing.Franz K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Manfred M*****, Kaufmann, ***** 2.) Susanne M*****, Hausfrau, *****

3.) Walter E*****, Großhandelskaufmann, ***** und 4.) Renate E*****, Angestellte, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen eingeschränkt S 977.572,40 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8. November 1995, GZ 2 R 80/95-49, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Anwendung der vom Erst- und Berufungsgericht dargestellten Rechtssätze zur Fälligkeit des Werklohnes beruht auf einer Auslegung einzelner zwischen den Streitteilen individuell ausgehandelter Werkvertragspunkte, welche schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht weiter revisibel ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502; 10 Ob 511/93). Durch die in Punkt 1. 4 des Vertrages als Auftragsgrundlage ua aufgezählte Ö-Norm A 2060 werden die Abrechnungspflichten der klägerischen Werkunternehmerin nach den unbekämpft feststehenden Punkten 7.1.1 und 9. desselben nicht verdrängt, sondern vielmehr durch letztere nur das konkrete Vertragsverhältnis im Rahmen der bestehenden Vertragsfreiheit ausgestaltet. Punkt 2.13.1.1 dieser Ö-Norm (im Akt als Beweisurkunde Beilage N erliegend) stellt nämlich zur Fälligkeit gelegter Rechnungen ausdrücklich klar, daß diese Bestimmung nur zu gelten habe, "wenn [zwischen den Vertragsteilen] nichts anderes vereinbart ist". Im vorliegenden Fall wurde aber zwischen den Streitteilen gerade eine solche, die Fälligkeit betreffende und auf die zusätzlich zur Schlußrechnung erforderliche Vorlagepflicht eines gesonderten Abrechnungsplanes abgestellte Sondervereinbarung getroffen. Da nach den als Akt der Beweiswürdigung von den Vorinstanzen getroffenen und damit für den Obersten Gerichtshof bindenden weiteren Feststellungen auch vom zugezogenen Sachverständigen für das Bauwesen mangels Vorliegens dieser Abrechnungsunterlage die tatsächlich ausgeführten Aufmaße nicht ermittelt werden konnten, also auch im Prozeß über die Werklohnforderung die erforderliche Klarstellung durch den Sachverständigen letztlich nicht bewirkt werden konnte, kann von einer Sanierung der mangelnden Fälligkeit der Werklohnforderung im Prozeß im Sinne der Entscheidungen WBl 1989, 162 und ecolex 1994, 317 ebenfalls keine Rede sein. Im übrigen liegen auch weder die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch die (gar nicht näher substantiierte) Aktenwidrigkeit vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO); die Mängelrüge wiederholt weitgehend nur das diesbezüglich bereits als Berufungsgrund erstattete Vorbringen, welches vom Berufungsgericht ausführlich verworfen wurde.

Stichworte