OGH 1Nd2/96

OGH1Nd2/962.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter über die Vorlage des Verfahrenshilfeantrags des Michael S***** durch das Landesgericht Innsbruck den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund im allgemeinen nicht (SZ 58/42; SZ 60/245; RZ 1978/130). Vorerst ist daher vom Landesgericht Innsbruck zu erheben, ob der Einschreiter einen Amtshaftungsanspruch oder einen direkt gegen den Sachverständigen gerichteten Schadenersatzanspruch geltend machen will. Für den Fall der Erhebung eines Amtshaftungsanspruchs auf Grund hoheitlichen Handelns wäre zu klären, ob der Anspruch aus dem beim Landesgericht Innsbruck anhängig gewesenen oder dem vor dem Landesgericht Salzburg geführten Abschnitt des Strafverfahrens abgeleitet wird.

Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG ist der Akt wieder vorzulegen.

Stichworte