Spruch:
Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund im allgemeinen nicht (SZ 58/42; SZ 60/245; RZ 1978/130). Vorerst ist daher vom Landesgericht Innsbruck zu erheben, ob der Einschreiter einen Amtshaftungsanspruch oder einen direkt gegen den Sachverständigen gerichteten Schadenersatzanspruch geltend machen will. Für den Fall der Erhebung eines Amtshaftungsanspruchs auf Grund hoheitlichen Handelns wäre zu klären, ob der Anspruch aus dem beim Landesgericht Innsbruck anhängig gewesenen oder dem vor dem Landesgericht Salzburg geführten Abschnitt des Strafverfahrens abgeleitet wird.
Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG ist der Akt wieder vorzulegen.
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