Spruch:
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.September 1995, AZ 10 Bs 338/95, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 494 a Abs 1 Z 4, 495 Abs 1 und Abs 2 StPO.
Dieser Beschluß wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Graz aufgetragen, gemäß §§ 495 Abs 1 und Abs 2 StPO die Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über den Widerruf der im Verfahren dieses Gerichtes, AZ 6 Vr 3102/94, ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht zu veranlassen.
Text
Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte Stanislav V***** mit Urteil vom 13.September 1994, GZ 5 E Vr 1982/94-6, wegen schweren Betruges zu neun Monaten Freiheitsstrafe, wovon es sechs Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachsah (§ 43 a Abs 3 StGB). Diesen Strafausspruch änderte das Oberlandesgericht Graz am 21. Dezember 1994 (AZ 10 Bs 506,507/94) ab, indem es über den Angeklagten unter Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB neben einer Geldstrafe eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängte.
Wegen neuerlicher Begehung eines (nunmehr gewerbsmäßigen schweren) Betruges erkannte das Landesgericht für Strafsachen Graz im Verfahren AZ 6 Vr 3102/94 am 16.März 1995 unter Bedachtnahme auf das zitierte Vorurteil gemäß §§ 31, 40 StGB auf eine Freiheitsstrafe von elf Monaten. Gleichzeitig widerrief es nach § 55 Abs 1 StGB die bedingte Nachsicht der Vorstrafe (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO). Infolge Anfechtung des Strafausspruches durch den Angeklagten sah der Gerichtshof zweiter Instanz mit Entscheidung vom 24.Juli 1995, AZ 9 Bs 267,268/95, einen Strafteil von acht Monaten neuerlich für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach (§ 43 a Abs 3 StGB), den Widerrufsbeschluß bestätigte es.
Noch vor Rechtskraft dieses Vorurteils wurde Stanislav V***** wegen eines am 8.Juli 1993 begangenen Betruges durch das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 10.Mai 1995, GZ 6 E Vr 927/95-8, unter Bedachtnahme auf das Urteil desselben Gerichtes vom 13. September 1994 gemäß §§ 31, 40 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Graz am 27.September 1995, AZ 10 Bs 338/95, Folge und setzte die Freiheitsstrafe - wegen der mittlerweile eingetretenen Rechtskraft nunmehr unter Bedachtnahme auf beide Vorurteile - auf sechs Monate herab.
Darüber hinaus widerrief das Oberlandesgericht unter Berufung auf § 494 a Abs 1 Z 4 StPO mit gleichzeitig verkündetem Beschluß nach § 55 Abs 1 StGB die bedingte Nachsicht der im Verfahren 6 Vr 3102/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verhängten achtmonatigen Freiheitsstrafe.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen und im Gerichtstag modifizierten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, daß dieser Beschluß das Gesetz in der Bestimmung der §§ 494 a Abs 1 Z 4, 495 Abs 1 und Abs 2 StPO verletzt.
Die Anwendung der §§ 31, 40 StGB in bezug auf beide Vorurteile hat zwar erstmals im Rechtsmittelverfahren die Frage des Widerrufs der in Rede stehenden bedingten Strafnachsicht nach § 55 Abs 1 StGB aufgeworfen; zu einer Entscheidung darüber war das Rechtsmittelgericht dennoch sachlich unzuständig:
Als "erkennendes" Gericht im Sinne des § 494 a Abs 1 StPO ist grundsätzlich jenes anzusehen, das in erster Instanz über die neue Straftat entschieden hat. Demgegenüber kann das Rechtsmittelgericht - vom Fall der Anfechtung eines Widerrufsbeschlusses (§ 498 Abs 1 und Abs 3 StPO) abgesehen - nur dann über den Widerruf befinden, wenn in erster Instanz ein zwar unangefochten gebliebener (positiver oder negativer) Widerrufsbeschluß ergangen ist, diesem jedoch durch die Änderung des Strafausspruches in dem die neuerliche Verurteilung betreffenden Rechtsmittelverfahren der Boden entzogen wird. In diesem Fall wird er nämlich wenigstens mittelbar zum Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung, sodaß das Berufungsgericht im Sinne der von § 494 a Abs 1 StPO bezweckten Gesamtregelung der Straffrage so vorzugehen hat, als ob auch der Widerrufsbeschluß unmittelbar angefochten worden wäre. Es hat dann - bei Vorliegen der (in concreto im übrigen auch nicht gegebenen) prozessualen Voraussetzungen (§ 494 a Abs 3 StPO), sowie unter Beachtung des Verschlimmerungsverbotes - sogleich auch darüber zu erkennen, ob die Widerrufsentscheidung aufrechterhalten oder abgeändert wird (359 BlgNR XVII.GP 53, 54; EvBl 1988/63).
Eine erstinstanzliche Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichtes im Widerrufsverfahren (bei unangefochtenem Unterbleiben einer Entscheidung durch das Erstgericht) ist hingegen im Gesetz nicht vorgesehen.
Demnach kam im konkreten Fall eine Entscheidung nach § 494 a Abs 1 Z 4 StPO durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht. Gemäß § 495 Abs 1 und Abs 2 StPO wird über den Widerruf vielmehr das Landesgericht für Strafsachen Graz zu befinden haben.
Die - schon allein mangels Anfechtbarkeit (§ 498 Abs 1 StPO) - für den Verurteilten nachteilige Gesetzesverletzung war demnach spruchgemäß zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO).
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