OGH 1Ob1729/95

OGH1Ob1729/9530.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft mbH & Co KG, vormals ***** vertreten durch Dr.Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Brigitte P*****, Bundesrepublik Deutschland, 2. Mag.Irmgard P*****, Bundesrepublik Deutschland, 3.

Univ.Prof.Dr.Helmut H*****, Bundesrepublik Deutschland, alle vertreten durch Klee, Fuith & Riess, Rechtsanwälte in Innsbruck, und

4. Dipl.Ing.Ekkehard H*****, wegen Aufkündigung infolge Rekurses der M*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3.Oktober 1995, GZ 1 R 371, 372/95-14, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13.April 1995, GZ 11 C 1150/94-10, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung betreffend die Erledigung des Rekurses durch einen Ausspruch gemäß §§ 526 Abs.3 und 500 Abs.2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht beschloß, die von der klagenden Partei beantragte "Richtigstellung der Parteienbezeichnung" nicht zuzulassen, und erkannte im übrigen zu Recht, daß die "Aufkündigung ... aufgehoben" und der Antrag auf Übernahme der Bestandobjekte durch die beklagten Parteien zum 31.Dezember 1995 "abgewiesen" werden.

Das Gericht zweiter Instanz wies die von der klagenden Partei gegen diese Entscheidungen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Berufung) zurück und sprach aus, daß der "(ordentliche) Revisionsrekurs" nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterblieb.

Eine in der Rolle der klagenden Partei auftretende Gesellschaft mbH erhob gegen die Zurückweisung ihrer Berufung Rekurs und gegen die Zurückweisung ihres Rekurses Revisionsrekurs. Der Revisionsrekurs kann derzeit nicht erledigt werden, weil der Verfahrensstand noch keine Beurteilung der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ermöglicht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 526 Abs.3 ZPO ist auf Rekursentscheidungen auch § 500 ZPO sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die nur für das Revisionsverfahren geltende Regelung des § 502 Abs.3 ZPO auf das Rekursverfahren nicht analog anzuwenden. Es bedarf daher auch eine Kündigungsstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs.3 Z 2 ZPO, die hier vorliegt, eines Ausspruchs des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands (1 Ob 621/94; EvBl 1994/170; EFSlg 64.180; ebenso: Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 528). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist somit noch ein Ausspruch durch das Gericht zweiter Instanz erforderlich, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000,-- S entweder übersteigt oder nicht übersteigt; nur wenn ersteres zuträfe und daher ein absoluter Rechtsmittelausschluß gemäß § 528 Abs.2 Z 1 ZPO nicht vorläge, wäre der Revisionsrekurs der in der Rolle der klagenden Partei auftretenden Gesellschaft zulässig, sofern die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs.1 ZPO abhinge.

Das Gericht zweiter Instanz hat daher den bisher unterlassenen Bewertungsausspruch nachzuholen.

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