OGH 5Ob3/96

OGH5Ob3/9629.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Monika H*****, vertreten durch Dr.Friedrich Handschur, öffentlicher Notar in Pottenstein, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes ob Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 6.Dezember 1995, GZ 16 R 175/95, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 4.August 1995, TZ 2121/95, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin ob der dem Heinz H***** zugeschriebenen Liegenschaftshälfte.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß im antragsabweisenden Sinn ab und sprach unter Berufung auf den Gebührenbemessungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG und § 60 Abs 2 JN) und daß daher der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zwar Ausführungen zur Sachentscheidung, nicht jedoch zum Bewertungsausspruch enthält.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, hat dieses gemäß § 126 Abs 1 GBG und § 13 Abs 2 AußStrG bei dem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG) ua auch die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, derzeit also der sogenannte Einheitswert (5 Ob 49/92 ua).

Gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls - also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, wobei auch diesbezüglich unter anderem § 60 Abs 2 JN - ebenso wie für den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes - maßgebend ist.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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