Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin ob der dem Heinz H***** zugeschriebenen Liegenschaftshälfte.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß im antragsabweisenden Sinn ab und sprach unter Berufung auf den Gebührenbemessungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG und § 60 Abs 2 JN) und daß daher der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zwar Ausführungen zur Sachentscheidung, nicht jedoch zum Bewertungsausspruch enthält.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, hat dieses gemäß § 126 Abs 1 GBG und § 13 Abs 2 AußStrG bei dem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG) ua auch die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, derzeit also der sogenannte Einheitswert (5 Ob 49/92 ua).
Gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls - also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, wobei auch diesbezüglich unter anderem § 60 Abs 2 JN - ebenso wie für den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes - maßgebend ist.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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