Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1990, 44 = SZ
62/66 ausgesprochen hat, steht der Umstand, daß die Haftung der
einzelnen Haftpflichtigen auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen
beruht, der Annahme ihrer Solidarhaftung nicht entgegen; es handelt
sich vielmehr um den Fall einer sogenannten "unechten Gesamtschuld",
auf die, da das Gesetz nicht unterscheidet, die Regeln der §§ 888 ff
ABGB auch unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Begründung
der Schuldnergemeinschaft (aus verschiedenen Rechtstiteln)
gleichzeitig (oder nacheinander) erfolgt (siehe auch SZ 52/185 = EvBl
1980/199 = JBl 1981, 210; SZ 57/51 sowie JBl 1987, 670).
In der einen gleichgelagerten Fall betreffenden Entscheidung JBl 1992, 646 = RdW 1993, 178, die den Regreß des Vertragserrichters gegen den Verkäufer einer Liegenschaft bezüglich der vom Vertragserrichter den Käufern ersetzten, von diesen zur Erlangung der infolge verspäteter Einverleibung ihres Eigentumsrechtes von den Gläubigern des Verkäufers in Exekution gezogenen Liegenschaft getätigten, der Tilgung der exekutiv betriebenen Forderungen dienenden Aufwendungen zum Gegenstand hatte, bejahte der Oberste Gerichtshof nicht nur die Solidarhaftung des Verkäufers und des Vertragserrichters für die Aufwendungen der Käufer sondern zufolge eines "besonderen Verhältnisses" im Sinne des § 896 ABGB auch die primäre Ersatzpflicht des für die Lastenfreiheit der Liegenschaft haftenden Verkäufers und den vollen Regreß des Vertragserrichters, den gegenüber dem Verkäufer keine Sorgfaltspflicht getroffen hatte. Auch im vorliegenden Fall traf die Haftung für die Lastenfreiheit die Beklagte und ergab sich die zusätzliche Haftung des Klägers gegenüber dem Erwerber der Eigentumswohnung nur aus der sorgfaltswidrigen Unterlassung einer Sicherung seiner bloß obligatorischen Ansprüche gegenüber der als Eigentümerin der Wohnung grundbücherlich einverleibten Beklagten.
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